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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Justizhoheit.
c) J. G. Sieber von d. Macht d. Reichsstände u. Ge-
richtsherren, selbst Recht zu sprechen, §. 256 ff. J.
H. Grams diss. de femina jurisdictionem patrimonialem
exercente. Arg. 1706. 4.
d) Er wird als mittelbarer Staatsdiener betrachtet. Runde's
Beiträge, Th. II. Num. 1, §. 7 ff.
§. 289.
Fortsetzung.

Die PatrimonialGerichtbarkeit a)
ist jetzt eine dingliche Befugniss, das Rich-
teramt (das bürgerliche allein, oder auch das
peinliche) durch gehörig qualificirte Personen,
nach den Gesetzen des Staates b), unter dessen
Oberaufsicht, in erster Instanz, innerhalb eines
bestimmten Bezirkes c) zu verwalten. Be-
grenzt
wird sie, durch die höchste Aufsicht,
die gesetzgebende und höchste ExecutivGe-
walt des Regenten, so auch durch eine höhere
landesherrliche JurisdictionsBefugniss. Es wird
dazu ein besonderer Rechtstitel erfordert,
und, als Ausnahme von der Regel, ist sie
einschränkend zu erklären. Wegen Miss-
brauchs
, kann die Privation verfügt werden d).
Derjenigen Gerichtbarkeit, welche den Mit-
gliedern des Regentenhauses auf ihren Paragien,
und den Standesherren in ihren standes-
herrlichen Bezirken zusteht, sind meist minder

Justizhoheit.
c) J. G. Sieber von d. Macht d. Reichsstände u. Ge-
richtsherren, selbst Recht zu sprechen, §. 256 ff. J.
H. Grams diss. de femina jurisdictionem patrimonialem
exercente. Arg. 1706. 4.
d) Er wird als mittelbarer Staatsdiener betrachtet. Runde’s
Beiträge, Th. II. Num. 1, §. 7 ff.
§. 289.
Fortsetzung.

Die PatrimonialGerichtbarkeit a)
ist jetzt eine dingliche Befugniſs, das Rich-
teramt (das bürgerliche allein, oder auch das
peinliche) durch gehörig qualificirte Personen,
nach den Gesetzen des Staates b), unter dessen
Oberaufsicht, in erster Instanz, innerhalb eines
bestimmten Bezirkes c) zu verwalten. Be-
grenzt
wird sie, durch die höchste Aufsicht,
die gesetzgebende und höchste ExecutivGe-
walt des Regenten, so auch durch eine höhere
landesherrliche JurisdictionsBefugniſs. Es wird
dazu ein besonderer Rechtstitel erfordert,
und, als Ausnahme von der Regel, ist sie
einschränkend zu erklären. Wegen Miſs-
brauchs
, kann die Privation verfügt werden d).
Derjenigen Gerichtbarkeit, welche den Mit-
gliedern des Regentenhauses auf ihren Paragien,
und den Standesherren in ihren standes-
herrlichen Bezirken zusteht, sind meist minder

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[461/0485] Justizhoheit. c⁾ J. G. Sieber von d. Macht d. Reichsstände u. Ge- richtsherren, selbst Recht zu sprechen, §. 256 ff. J. H. Grams diss. de femina jurisdictionem patrimonialem exercente. Arg. 1706. 4. d⁾ Er wird als mittelbarer Staatsdiener betrachtet. Runde’s Beiträge, Th. II. Num. 1, §. 7 ff. §. 289. Fortsetzung. Die PatrimonialGerichtbarkeit a) ist jetzt eine dingliche Befugniſs, das Rich- teramt (das bürgerliche allein, oder auch das peinliche) durch gehörig qualificirte Personen, nach den Gesetzen des Staates b), unter dessen Oberaufsicht, in erster Instanz, innerhalb eines bestimmten Bezirkes c) zu verwalten. Be- grenzt wird sie, durch die höchste Aufsicht, die gesetzgebende und höchste ExecutivGe- walt des Regenten, so auch durch eine höhere landesherrliche JurisdictionsBefugniſs. Es wird dazu ein besonderer Rechtstitel erfordert, und, als Ausnahme von der Regel, ist sie einschränkend zu erklären. Wegen Miſs- brauchs, kann die Privation verfügt werden d). Derjenigen Gerichtbarkeit, welche den Mit- gliedern des Regentenhauses auf ihren Paragien, und den Standesherren in ihren standes- herrlichen Bezirken zusteht, sind meist minder

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/485>, abgerufen am 18.04.2024.