Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Finanzhoheit.
sind. II) Die Grenzen, welche die Finanz-
hoheit nicht überschreiten darf, sind: das
wahre Bedürfniss des Staates, die Kräfte des
Volkes, und die moralische Scheu, Mittel
zu ergreifen, welche auf irgend eine Art
die guten Sitten gefährden, die Ordnung im
häuslichen Leben stören, und den stillen
Gang der Natur unterbrechen a).

a) Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim-
niss der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un-
terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht
die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un-
terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung
ihr obliegt. -- K. D. Hüllmanns deutsche Finanz-
geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendess.
Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland.
Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1--22.
§. 316.
Staatsauflagen.

Staatsauflagen machen nöthig, theils
der Unterhalt des Regenten und sei-
ner Familie
, theils die allgemeinen und
besondern, ordentlichen und ausserordentli-
chen Kosten der Staatsverwaltung a),
insonderheit der Rechts- und Polizeipflege,
des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des
Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz-
und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär-

Finanzhoheit.
sind. II) Die Grenzen, welche die Finanz-
hoheit nicht überschreiten darf, sind: das
wahre Bedürfniſs des Staates, die Kräfte des
Volkes, und die moralische Scheu, Mittel
zu ergreifen, welche auf irgend eine Art
die guten Sitten gefährden, die Ordnung im
häuslichen Leben stören, und den stillen
Gang der Natur unterbrechen a).

a) Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim-
niſs der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un-
terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht
die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un-
terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung
ihr obliegt. — K. D. Hüllmanns deutsche Finanz-
geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendeſs.
Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland.
Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1—22.
§. 316.
Staatsauflagen.

Staatsauflagen machen nöthig, theils
der Unterhalt des Regenten und sei-
ner Familie
, theils die allgemeinen und
besondern, ordentlichen und ausserordentli-
chen Kosten der Staatsverwaltung a),
insonderheit der Rechts- und Polizeipflege,
des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des
Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz-
und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0525" n="501"/><fw place="top" type="header">Finanzhoheit.</fw><lb/>
sind. II) Die <hi rendition="#g">Grenzen</hi>, welche die Finanz-<lb/>
hoheit nicht überschreiten darf, sind: das<lb/>
wahre Bedürfni&#x017F;s des Staates, die Kräfte des<lb/>
Volkes, und die moralische Scheu, Mittel<lb/>
zu ergreifen, welche auf irgend eine Art<lb/>
die guten Sitten gefährden, die Ordnung im<lb/>
häuslichen Leben stören, und den stillen<lb/>
Gang der Natur unterbrechen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim-<lb/>
ni&#x017F;s der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un-<lb/>
terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht<lb/>
die Frage: wieviel Dienste und Abgaben <hi rendition="#i">kann</hi> der Un-<lb/>
terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung<lb/>
ihr obliegt. &#x2014; K. D. <hi rendition="#k">Hüllmanns</hi> deutsche Finanz-<lb/>
geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. <hi rendition="#i">Ebende&#x017F;s</hi>.<lb/>
Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland.<lb/>
Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1&#x2014;22.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 316.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Staatsauflagen</hi></hi>.</head><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Staatsauflagen</hi> machen <hi rendition="#g">nöthig</hi>, theils<lb/>
der <hi rendition="#g">Unterhalt des Regenten</hi> und <hi rendition="#g">sei-<lb/>
ner Familie</hi>, theils die allgemeinen und<lb/>
besondern, ordentlichen und ausserordentli-<lb/>
chen <hi rendition="#g">Kosten der Staatsverwaltung</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>),<lb/>
insonderheit der Rechts- und Polizeipflege,<lb/>
des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des<lb/>
Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz-<lb/>
und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[501/0525] Finanzhoheit. sind. II) Die Grenzen, welche die Finanz- hoheit nicht überschreiten darf, sind: das wahre Bedürfniſs des Staates, die Kräfte des Volkes, und die moralische Scheu, Mittel zu ergreifen, welche auf irgend eine Art die guten Sitten gefährden, die Ordnung im häuslichen Leben stören, und den stillen Gang der Natur unterbrechen a). a⁾ Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim- niſs der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un- terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un- terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung ihr obliegt. — K. D. Hüllmanns deutsche Finanz- geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendeſs. Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland. Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1—22. §. 316. Staatsauflagen. Staatsauflagen machen nöthig, theils der Unterhalt des Regenten und sei- ner Familie, theils die allgemeinen und besondern, ordentlichen und ausserordentli- chen Kosten der Staatsverwaltung a), insonderheit der Rechts- und Polizeipflege, des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz- und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/525
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/525>, abgerufen am 19.04.2024.