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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc.

XIX. Capitel.
Äusserstes Recht und Einschränkungen
der Staatscewalt
.

§. 455.
Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt.

Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän-
kungen. I) Nur zu Erreichung und Be-
förderung
des Staatszweckes, kann sie
ausgeübt werden a). Sie berechtigt das
regierende Subject nur dazu, wozu sie dasselbe
verpflichtet, auf dass nie der Schleier des
Staatswohls Handlungen blosser Willkühr be-
decke. Der Gegensatz wäre Sultanismus, Ver-
brechen der beleidigten Menschheit. II) Die
Staatslasten müssen, wie die Vortheile
der Staatsverbindung, unter die Staatsgenos-
sen, so viel möglich, gleich vertheilt wer-
den b). III) Nur gerechte Mittel sind der
Wahl des Regenten überlassen (§. 4). IV) Jedem
muss sein wohlerworbenes Recht un-
gekränkt gelassen werden c).

II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc.

XIX. Capitel.
Äusserstes Recht und Einschränkungen
der Staatscewalt
.

§. 455.
Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt.

Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän-
kungen. I) Nur zu Erreichung und Be-
förderung
des Staatszweckes, kann sie
ausgeübt werden a). Sie berechtigt das
regierende Subject nur dazu, wozu sie dasselbe
verpflichtet, auf daſs nie der Schleier des
Staatswohls Handlungen bloſser Willkühr be-
decke. Der Gegensatz wäre Sultanismus, Ver-
brechen der beleidigten Menschheit. II) Die
Staatslasten müssen, wie die Vortheile
der Staatsverbindung, unter die Staatsgenos-
sen, so viel möglich, gleich vertheilt wer-
den b). III) Nur gerechte Mittel sind der
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[771/0795] II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc. XIX. Capitel. Äusserstes Recht und Einschränkungen der Staatscewalt. §. 455. Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän- kungen. I) Nur zu Erreichung und Be- förderung des Staatszweckes, kann sie ausgeübt werden a). Sie berechtigt das regierende Subject nur dazu, wozu sie dasselbe verpflichtet, auf daſs nie der Schleier des Staatswohls Handlungen bloſser Willkühr be- decke. Der Gegensatz wäre Sultanismus, Ver- brechen der beleidigten Menschheit. II) Die Staatslasten müssen, wie die Vortheile der Staatsverbindung, unter die Staatsgenos- sen, so viel möglich, gleich vertheilt wer- den b). III) Nur gerechte Mittel sind der Wahl des Regenten überlassen (§. 4). IV) Jedem muſs sein wohlerworbenes Recht un- gekränkt gelassen werden c).

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 771. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/795>, abgerufen am 29.03.2024.