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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau-
berts
Beiträge I. 78 f.
e) de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl.
Staatsr. I. 10 ff.
§. 60.
Wirkung. Aufhebung.

I) Durch Herkommen können 1) neue
verbindliche Bestimmungen eingeführt,
2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt.
3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a)
werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän-
dernde
, oder aufhebende Wirkung b),
in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her-
kommen, sondern auch auf Grund- und
Staatsverträge c). II) Aufgehoben wird
das Herkommen 1) durch entgegenge-
setzte Willenserklärung
, in einem
abrogirenden oder derogirenden Grund- oder
Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2)
durch Veränderung wesentlicher Um-
stände
, z. B. der Staats- oder Bundesver-
fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige
Bedingung des Herkommens war. 3) Bloss
formale Aufhebung, liegt in der Verwand-
lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver-
trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine
Verwandlung dieser Art, in der blossen schrift-

Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau-
berts
Beiträge I. 78 f.
e) de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl.
Staatsr. I. 10 ff.
§. 60.
Wirkung. Aufhebung.

I) Durch Herkommen können 1) neue
verbindliche Bestimmungen eingeführt,
2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt.
3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a)
werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän-
dernde
, oder aufhebende Wirkung b),
in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her-
kommen, sondern auch auf Grund- und
Staatsverträge c). II) Aufgehoben wird
das Herkommen 1) durch entgegenge-
setzte Willenserklärung
, in einem
abrogirenden oder derogirenden Grund- oder
Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2)
durch Veränderung wesentlicher Um-
stände
, z. B. der Staats- oder Bundesver-
fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige
Bedingung des Herkommens war. 3) Bloſs
formale Aufhebung, liegt in der Verwand-
lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver-
trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine
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[100/0124] Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen d⁾ Gerstlacher corp. jur. publ. IV. 108. Schnau- berts Beiträge I. 78 f. e⁾ de Cramer l. c. §. 7. 14. J. C. Majers t. weltl. Staatsr. I. 10 ff. §. 60. Wirkung. Aufhebung. I) Durch Herkommen können 1) neue verbindliche Bestimmungen eingeführt, 2) mangelhafte oder unvollständige ergänzt. 3) dunkle oder unbestimmte interpretirt a) werden. Nicht selten hat es 4) sogar abän- dernde, oder aufhebende Wirkung b), in Beziehung nicht nur auf ein älteres Her- kommen, sondern auch auf Grund- und Staatsverträge c). II) Aufgehoben wird das Herkommen 1) durch entgegenge- setzte Willenserklärung, in einem abrogirenden oder derogirenden Grund- oder Staatsvertrag, Gesetz oder Herkommen; 2) durch Veränderung wesentlicher Um- stände, z. B. der Staats- oder Bundesver- fassung, so weit ihr Daseyn nothwendige Bedingung des Herkommens war. 3) Bloſs formale Aufhebung, liegt in der Verwand- lung des Herkommens in ausdrücklichen Ver- trag, oder in Gesetz. Nicht so liegt eine Verwandlung dieser Art, in der bloſsen schrift-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/124>, abgerufen am 18.04.2024.