Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorrede.
ihre Rechte fortwährend in frischem An-
denken erhalten werden. Diese Betrach-
tung war für den Verfasser vorzüglich ein
Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent-
lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen.

Das Vaterland hat einen Schatz ge-
wonnen von unschätzbarem Werth, durch
das Daseyn einer teutschen Bundesver-
sammlung von fortwährender Dauer, in
ihrem Schoosse Männer bewahrend, wel-
che die Nation ihren Edelsten beizählt.
Welche Hoffnungen erblühen nicht aus
dem Streben eines hohen Raths der Teut-
schen, der unlängst in dem Angesicht von
Europa das feierliche Gelübde ablegte:
"dass er, eingedenk der hohen Bestim-
mung, zu der er berufen worden, und
der Vorschriften und Zwecke der Bundes-
Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei-
lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal-
ten lassen werde, innerhalb der ihm vor-
gezeichneten Schranken, selbst bedrängter
Unterthanen sich anzunehmen, und auch
ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen,
dass Teutschland nur darum mit dem Blute
der Völker von fremdem Joche befreit, und
Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu-

Vorrede.
ihre Rechte fortwährend in frischem An-
denken erhalten werden. Diese Betrach-
tung war für den Verfasser vorzüglich ein
Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent-
lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen.

Das Vaterland hat einen Schatz ge-
wonnen von unschätzbarem Werth, durch
das Daseyn einer teutschen Bundesver-
sammlung von fortwährender Dauer, in
ihrem Schooſse Männer bewahrend, wel-
che die Nation ihren Edelsten beizählt.
Welche Hoffnungen erblühen nicht aus
dem Streben eines hohen Raths der Teut-
schen, der unlängst in dem Angesicht von
Europa das feierliche Gelübde ablegte:
«daſs er, eingedenk der hohen Bestim-
mung, zu der er berufen worden, und
der Vorschriften und Zwecke der Bundes-
Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei-
lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal-
ten lassen werde, innerhalb der ihm vor-
gezeichneten Schranken, selbst bedrängter
Unterthanen sich anzunehmen, und auch
ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen,
daſs Teutschland nur darum mit dem Blute
der Völker von fremdem Joche befreit, und
Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu-

<TEI>
  <text>
    <front>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0016" n="X"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/>
ihre Rechte fortwährend in frischem An-<lb/>
denken erhalten werden. Diese Betrach-<lb/>
tung war für den Verfasser vorzüglich ein<lb/>
Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent-<lb/>
lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen.</p><lb/>
        <p>Das Vaterland hat einen Schatz ge-<lb/>
wonnen von unschätzbarem Werth, durch<lb/>
das Daseyn einer teutschen Bundesver-<lb/>
sammlung von fortwährender Dauer, in<lb/>
ihrem Schoo&#x017F;se Männer bewahrend, wel-<lb/>
che die Nation ihren Edelsten beizählt.<lb/>
Welche Hoffnungen erblühen nicht aus<lb/>
dem Streben eines hohen Raths der Teut-<lb/>
schen, der unlängst in dem Angesicht von<lb/>
Europa das feierliche Gelübde ablegte:<lb/>
«da&#x017F;s er, eingedenk der hohen Bestim-<lb/>
mung, zu der er berufen worden, und<lb/>
der Vorschriften und Zwecke der Bundes-<lb/>
Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei-<lb/>
lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal-<lb/>
ten lassen werde, innerhalb der ihm vor-<lb/>
gezeichneten Schranken, selbst bedrängter<lb/>
Unterthanen sich anzunehmen, und auch<lb/>
ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen,<lb/>
da&#x017F;s Teutschland nur darum mit dem Blute<lb/>
der Völker von fremdem Joche befreit, und<lb/>
Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu-<lb/></p>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[X/0016] Vorrede. ihre Rechte fortwährend in frischem An- denken erhalten werden. Diese Betrach- tung war für den Verfasser vorzüglich ein Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent- lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen. Das Vaterland hat einen Schatz ge- wonnen von unschätzbarem Werth, durch das Daseyn einer teutschen Bundesver- sammlung von fortwährender Dauer, in ihrem Schooſse Männer bewahrend, wel- che die Nation ihren Edelsten beizählt. Welche Hoffnungen erblühen nicht aus dem Streben eines hohen Raths der Teut- schen, der unlängst in dem Angesicht von Europa das feierliche Gelübde ablegte: «daſs er, eingedenk der hohen Bestim- mung, zu der er berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundes- Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei- lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal- ten lassen werde, innerhalb der ihm vor- gezeichneten Schranken, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daſs Teutschland nur darum mit dem Blute der Völker von fremdem Joche befreit, und Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/16
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. X. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/16>, abgerufen am 28.03.2024.