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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
wahrnehmen. Ueber die Methode, ist in
dem Werk selbst (§. 14 f.) gesprochen.

An die Literatur des ältern, neuern
und neuesten öffentlichen Rechtes, hat
der Verfasser besonders den Lehrbedürf-
tigen erinnern zu müssen um so mehr ge-
glaubt, da dieselbe zu vollständiger Erken-
nung und Bewahrung vorzüglich dieser
Art von Rechtswahrheiten, und der dahin
gehörigen Thatsachen, unentbehrlich ist,
und ein verhältnissmäsig zahlreicher Theil
des Publicums die öffentliche Bekannt-
machung einer längst druckfertigen Fort-
setzung von des Verfassers "Neuen Litera-
tur des teutschen Staatsrechtes", deren
Abdruck in dem Augenblick, wo Napo-
leon das teutsche Reich vernichtete, begin-
nen sollte, selbst wenn sie bis auf den jetzi-
gen Zeitpunct fortgeführt wäre, schwerlich
begünstigen würde. Controversen sind, in
Noten, nicht selten angedeutet, damit auch
der Verschiedenheit der Meinungen, selbst
Parteimeinungen, ihr Recht widerfahre.
Aber Polemik sucht man hier vergebens;
ein Lehrbuch ist kein Kampfplatz.

Ueber seine Grundsätze und die Unbe-
stechlichkeit seiner Wahrheitsliebe, hat der

Vorrede.
wahrnehmen. Ueber die Methode, ist in
dem Werk selbst (§. 14 f.) gesprochen.

An die Literatur des ältern, neuern
und neuesten öffentlichen Rechtes, hat
der Verfasser besonders den Lehrbedürf-
tigen erinnern zu müssen um so mehr ge-
glaubt, da dieselbe zu vollständiger Erken-
nung und Bewahrung vorzüglich dieser
Art von Rechtswahrheiten, und der dahin
gehörigen Thatsachen, unentbehrlich ist,
und ein verhältniſsmäsig zahlreicher Theil
des Publicums die öffentliche Bekannt-
machung einer längst druckfertigen Fort-
setzung von des Verfassers «Neuen Litera-
tur des teutschen Staatsrechtes», deren
Abdruck in dem Augenblick, wo Napo-
leon das teutsche Reich vernichtete, begin-
nen sollte, selbst wenn sie bis auf den jetzi-
gen Zeitpunct fortgeführt wäre, schwerlich
begünstigen würde. Controversen sind, in
Noten, nicht selten angedeutet, damit auch
der Verschiedenheit der Meinungen, selbst
Parteimeinungen, ihr Recht widerfahre.
Aber Polemik sucht man hier vergebens;
ein Lehrbuch ist kein Kampfplatz.

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stechlichkeit seiner Wahrheitsliebe, hat der

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[XII/0018] Vorrede. wahrnehmen. Ueber die Methode, ist in dem Werk selbst (§. 14 f.) gesprochen. An die Literatur des ältern, neuern und neuesten öffentlichen Rechtes, hat der Verfasser besonders den Lehrbedürf- tigen erinnern zu müssen um so mehr ge- glaubt, da dieselbe zu vollständiger Erken- nung und Bewahrung vorzüglich dieser Art von Rechtswahrheiten, und der dahin gehörigen Thatsachen, unentbehrlich ist, und ein verhältniſsmäsig zahlreicher Theil des Publicums die öffentliche Bekannt- machung einer längst druckfertigen Fort- setzung von des Verfassers «Neuen Litera- tur des teutschen Staatsrechtes», deren Abdruck in dem Augenblick, wo Napo- leon das teutsche Reich vernichtete, begin- nen sollte, selbst wenn sie bis auf den jetzi- gen Zeitpunct fortgeführt wäre, schwerlich begünstigen würde. Controversen sind, in Noten, nicht selten angedeutet, damit auch der Verschiedenheit der Meinungen, selbst Parteimeinungen, ihr Recht widerfahre. Aber Polemik sucht man hier vergebens; ein Lehrbuch ist kein Kampfplatz. Ueber seine Grundsätze und die Unbe- stechlichkeit seiner Wahrheitsliebe, hat der

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. XII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/18>, abgerufen am 19.04.2024.