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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VIII. Cap. Subject u. Object d. t.
d'administration politique, edit 2. Paris 1809) nur eine,
die gesetzgebende. Nach Einigen, bilden die aufsehende,
gesetzgebende und vollziehende Gewalt, wodurch die
Staatshoheit auf die einzelnen Gegenstände des Staats-
zwecks wirkt, die Form, diese Gegenstände insge-
sammt aber den Inhalt der Staatshoheit. Allgem. Lit.
Zeit., 1798, Num. 247. Schmalz allgem. Staatsr.,
§. 105--107. Noch Andere theilen die Staatsgewalt in
die Herrschergewalt (Souverainetät, potestas legislatoria),
rechtsprechende (potestas judiciaria), und vollziehende
(potestas rectoria) Gewalt. Kants Rechtslehre, §. 45.
In der ersten französischen Constitution (1791), wur-
den vier Gewalten angenommen: die gesetzgebende, voll-
ziehende, verwaltende
und richterliche. Wieder Andere
unterscheiden: gesetzgehende, vollziehende (welcher sie
die richterliche und die Strafgewalt unterordnen),
aufsehende, repräsentative und CameralGewalt.
§. 100.
Diese, a) entweder allgemeine oder besondere.

Werden die drei genannten allgemeinen
Hoheitsrechte (jura majestatica s. regiminis
generalia), als drei verschiedene Arten der
Wirksamkeit der höchsten Staatsgewalt, ein-
zeln, oder mehrere zusammengenommen, auf
gewisse besondere Gegenstände der Staats-
regierung angewandt; so entstehen daraus die
sogenannten besondern Hoheitsrechte (jura
majestatica s. regiminis specialia), die von
jenen abgeleitet, und ihnen untergeordnet,
nicht coordinirt, noch entgegengesetzt sind.

Einl. VIII. Cap. Subject u. Object d. t.
d’administration politique, edit 2. Paris 1809) nur eine,
die gesetzgebende. Nach Einigen, bilden die aufsehende,
gesetzgebende und vollziehende Gewalt, wodurch die
Staatshoheit auf die einzelnen Gegenstände des Staats-
zwecks wirkt, die Form, diese Gegenstände insge-
sammt aber den Inhalt der Staatshoheit. Allgem. Lit.
Zeit., 1798, Num. 247. Schmalz allgem. Staatsr.,
§. 105—107. Noch Andere theilen die Staatsgewalt in
die Herrschergewalt (Souverainetät, potestas legislatoria),
rechtsprechende (potestas judiciaria), und vollziehende
(potestas rectoria) Gewalt. Kants Rechtslehre, §. 45.
In der ersten französischen Constitution (1791), wur-
den vier Gewalten angenommen: die gesetzgebende, voll-
ziehende, verwaltende
und richterliche. Wieder Andere
unterscheiden: gesetzgehende, vollziehende (welcher sie
die richterliche und die Strafgewalt unterordnen),
aufsehende, repräsentative und CameralGewalt.
§. 100.
Dièse, a) entweder allgemeine oder besondere.

Werden die drei genannten allgemeinen
Hoheitsrechte (jura majestatica s. regiminis
generalia), als drei verschiedene Arten der
Wirksamkeit der höchsten Staatsgewalt, ein-
zeln, oder mehrere zusammengenommen, auf
gewisse besondere Gegenstände der Staats-
regierung angewandt; so entstehen daraus die
sogenannten besondern Hoheitsrechte (jura
majestatica s. regiminis specialia), die von
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nicht coordinirt, noch entgegengesetzt sind.

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[166/0190] Einl. VIII. Cap. Subject u. Object d. t. b⁾ d’administration politique, edit 2. Paris 1809) nur eine, die gesetzgebende. Nach Einigen, bilden die aufsehende, gesetzgebende und vollziehende Gewalt, wodurch die Staatshoheit auf die einzelnen Gegenstände des Staats- zwecks wirkt, die Form, diese Gegenstände insge- sammt aber den Inhalt der Staatshoheit. Allgem. Lit. Zeit., 1798, Num. 247. Schmalz allgem. Staatsr., §. 105—107. Noch Andere theilen die Staatsgewalt in die Herrschergewalt (Souverainetät, potestas legislatoria), rechtsprechende (potestas judiciaria), und vollziehende (potestas rectoria) Gewalt. Kants Rechtslehre, §. 45. In der ersten französischen Constitution (1791), wur- den vier Gewalten angenommen: die gesetzgebende, voll- ziehende, verwaltende und richterliche. Wieder Andere unterscheiden: gesetzgehende, vollziehende (welcher sie die richterliche und die Strafgewalt unterordnen), aufsehende, repräsentative und CameralGewalt. §. 100. Dièse, a) entweder allgemeine oder besondere. Werden die drei genannten allgemeinen Hoheitsrechte (jura majestatica s. regiminis generalia), als drei verschiedene Arten der Wirksamkeit der höchsten Staatsgewalt, ein- zeln, oder mehrere zusammengenommen, auf gewisse besondere Gegenstände der Staats- regierung angewandt; so entstehen daraus die sogenannten besondern Hoheitsrechte (jura majestatica s. regiminis specialia), die von jenen abgeleitet, und ihnen untergeordnet, nicht coordinirt, noch entgegengesetzt sind.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/190>, abgerufen am 29.03.2024.