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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Bundesversammlung.
in Abwesenheit eines Gesandten, oder
eines Stellvertreters desselben, zu Protocoll
abgestimmt worden, so kann derselbe seine
Stimme noch in der nächsten Sitzung zu
Protocoll geben; ausserdem wird er für über-
einstimmend mit der Mehrheit oder mit
Allen geachtet, so fern nicht von ihm eine
längere Frist, aus erheblichen Gründen, bei
der Versammlung nachgesucht und erwirkt
worden ist. III) Nach dem Todesfall
eines Gesandten, bestimmt die B. V. die
Frist, innerhalb welcher sie die Ernennung
seines Nachfolgers oder Stellvertreters er-
warten, und diesem für alle Gegenstände,
worüber seit dem Todesfall abgestimmt wor-
den, das Protocoll offen behalten will a).

a) Ueber diesen §. s. die Vorläuf. Geschäftordn., Abschn.
I, a. a. O. S. 14 f.
§. 142.
Abstimmung eines Gesandten für mehrere Staaten. Abstimmung
u. Abwechslung bei Gesammtstimmen.

I) Ein Gesandter, welcher in dem Ple-
num
, für mehrere Bundesstaaten Stim-
men abzulegen hat, muss solche einzeln,
und in der für jeden dieser Staaten festge-
setzten Ordnung (§. 123), ablegen. II) In

Bundesversammlung.
in Abwesenheit eines Gesandten, oder
eines Stellvertreters desselben, zu Protocoll
abgestimmt worden, so kann derselbe seine
Stimme noch in der nächsten Sitzung zu
Protocoll geben; ausserdem wird er für über-
einstimmend mit der Mehrheit oder mit
Allen geachtet, so fern nicht von ihm eine
längere Frist, aus erheblichen Gründen, bei
der Versammlung nachgesucht und erwirkt
worden ist. III) Nach dem Todesfall
eines Gesandten, bestimmt die B. V. die
Frist, innerhalb welcher sie die Ernennung
seines Nachfolgers oder Stellvertreters er-
warten, und diesem für alle Gegenstände,
worüber seit dem Todesfall abgestimmt wor-
den, das Protocoll offen behalten will a).

a) Ueber diesen §. s. die Vorläuf. Geschäftordn., Abschn.
I, a. a. O. S. 14 f.
§. 142.
Abstimmung eines Gesandten für mehrere Staaten. Abstimmung
u. Abwechslung bei Gesammtstimmen.

I) Ein Gesandter, welcher in dem Ple-
num
, für mehrere Bundesstaaten Stim-
men abzulegen hat, muſs solche einzeln,
und in der für jeden dieser Staaten festge-
setzten Ordnung (§. 123), ablegen. II) In

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[223/0247] Bundesversammlung. in Abwesenheit eines Gesandten, oder eines Stellvertreters desselben, zu Protocoll abgestimmt worden, so kann derselbe seine Stimme noch in der nächsten Sitzung zu Protocoll geben; ausserdem wird er für über- einstimmend mit der Mehrheit oder mit Allen geachtet, so fern nicht von ihm eine längere Frist, aus erheblichen Gründen, bei der Versammlung nachgesucht und erwirkt worden ist. III) Nach dem Todesfall eines Gesandten, bestimmt die B. V. die Frist, innerhalb welcher sie die Ernennung seines Nachfolgers oder Stellvertreters er- warten, und diesem für alle Gegenstände, worüber seit dem Todesfall abgestimmt wor- den, das Protocoll offen behalten will a). a⁾ Ueber diesen §. s. die Vorläuf. Geschäftordn., Abschn. I, a. a. O. S. 14 f. §. 142. Abstimmung eines Gesandten für mehrere Staaten. Abstimmung u. Abwechslung bei Gesammtstimmen. I) Ein Gesandter, welcher in dem Ple- num, für mehrere Bundesstaaten Stim- men abzulegen hat, muſs solche einzeln, und in der für jeden dieser Staaten festge- setzten Ordnung (§. 123), ablegen. II) In

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/247>, abgerufen am 19.04.2024.