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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einleit. I Cap. Begriffe, Abtheilungen,
dem vereinigten Willen und in den vereinigten physi-
schen Kräften der Burger besteht, sondern auch von
den verschiedenen Kräften, die dem Staat zu Errei-
chung des gesellschaftlichen Zweckes dienen.
b) Hugo Grotius de J. B. et P. I. 4. 7. 3. Pufen-
dorf
de J. N. et G. VII. 2. 3. et 4. Ulr. Huber
de jure civit. I. 2. 2. 1. und viele Neuere.
c) Wesentlich ist die Fortsetzung ewiger Dauer (der
juristischen; societas immortalis, corpus aeternum) in
dem Begriff des Staates nicht, aber gewöhnlich und
heilsam.
d) Der Staat spricht und handelt, durch jeden rechtmäsi-
gen Regenten.
§. 4.
Unterthanschaft. Bürgerliche Freiheit. Beschaffenheit der
Rechte des regierenden u. des untergeordneten Subjectes
.

I) Der moralischen Persönlichkeit der Ma-
jestät gegenüber, steht diejenige der Unter-
thanschaft
. Nur für den Zweck des
Staates, ist der Staatsbürger (Staatsgenoss,
civis, Citoyen) Unterthan. Daher die
bürgerliche Freiheit a). II) Die Rechte
des regierenden und des untergeord-
neten
Subjectes in dem Staat, sind wech-
selseitig
und vollkommen. Beide er-
strecken sich weiter nicht, als die Pflicht
zu Erreichung des Staatszweckes durch ge-
rechte Mittel, sowohl in dem Innern b),
als auch ausserhalb des Staatsgebietes.

Einleit. I Cap. Begriffe, Abtheilungen,
dem vereinigten Willen und in den vereinigten physi-
schen Kräften der Burger besteht, sondern auch von
den verschiedenen Kräften, die dem Staat zu Errei-
chung des gesellschaftlichen Zweckes dienen.
b) Hugo Grotius de J. B. et P. I. 4. 7. 3. Pufen-
dorf
de J. N. et G. VII. 2. 3. et 4. Ulr. Huber
de jure civit. I. 2. 2. 1. und viele Neuere.
c) Wesentlich ist die Fortsetzung ewiger Dauer (der
juristischen; societas immortalis, corpus aeternum) in
dem Begriff des Staates nicht, aber gewöhnlich und
heilsam.
d) Der Staat spricht und handelt, durch jeden rechtmäsi-
gen Regenten.
§. 4.
Unterthanschaft. Bürgerliche Freiheit. Beschaffenheit der
Rechte des regierenden u. des untergeordneten Subjectes
.

I) Der moralischen Persönlichkeit der Ma-
jestät gegenüber, steht diejenige der Unter-
thanschaft
. Nur für den Zweck des
Staates, ist der Staatsbürger (Staatsgenoſs,
civis, Citoyen) Unterthan. Daher die
bürgerliche Freiheit a). II) Die Rechte
des regierenden und des untergeord-
neten
Subjectes in dem Staat, sind wech-
selseitig
und vollkommen. Beide er-
strecken sich weiter nicht, als die Pflicht
zu Erreichung des Staatszweckes durch ge-
rechte Mittel, sowohl in dem Innern b),
als auch ausserhalb des Staatsgebietes.

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[6/0030] Einleit. I Cap. Begriffe, Abtheilungen, a⁾ dem vereinigten Willen und in den vereinigten physi- schen Kräften der Burger besteht, sondern auch von den verschiedenen Kräften, die dem Staat zu Errei- chung des gesellschaftlichen Zweckes dienen. b⁾ Hugo Grotius de J. B. et P. I. 4. 7. 3. Pufen- dorf de J. N. et G. VII. 2. 3. et 4. Ulr. Huber de jure civit. I. 2. 2. 1. und viele Neuere. c⁾ Wesentlich ist die Fortsetzung ewiger Dauer (der juristischen; societas immortalis, corpus aeternum) in dem Begriff des Staates nicht, aber gewöhnlich und heilsam. d⁾ Der Staat spricht und handelt, durch jeden rechtmäsi- gen Regenten. §. 4. Unterthanschaft. Bürgerliche Freiheit. Beschaffenheit der Rechte des regierenden u. des untergeordneten Subjectes. I) Der moralischen Persönlichkeit der Ma- jestät gegenüber, steht diejenige der Unter- thanschaft. Nur für den Zweck des Staates, ist der Staatsbürger (Staatsgenoſs, civis, Citoyen) Unterthan. Daher die bürgerliche Freiheit a). II) Die Rechte des regierenden und des untergeord- neten Subjectes in dem Staat, sind wech- selseitig und vollkommen. Beide er- strecken sich weiter nicht, als die Pflicht zu Erreichung des Staatszweckes durch ge- rechte Mittel, sowohl in dem Innern b), als auch ausserhalb des Staatsgebietes.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/30>, abgerufen am 29.03.2024.