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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Staatsbürger und Unterthanen.
Ehe c), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d)
(Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma-
tica), wenn ihm solcher von dem Staats-
oberhaupt, oder von einem andern zu der
Adelung Berechtigten e), durch ein Privile-
gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver-
liehen ist. Durch Adoption, Legitimation
(vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes-
herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit-
terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der
Bedingung den adelichen Namen des Erb-
lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne
ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri-
vilegium, weder erlangt noch Andern mit-
getheilt werden.

a) (J. C. W. v. Steck) Von dem Geschlechtsadel und
der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclope-
die, par d'Alembert et Diderot, voc. Noblesse an-
cienne
. -- Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder
neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter
(der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder
Vorfahren sich gründet) oder neuer. Klüber isagoge
in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq.
b) Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli-
chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts-
noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein
Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach
ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute-
rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co-
dicillari, §. 3. -- Ein adeliches Frauenzimmer verliert

Die Staatsbürger und Unterthanen.
Ehe c), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d)
(Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma-
tica), wenn ihm solcher von dem Staats-
oberhaupt, oder von einem andern zu der
Adelung Berechtigten e), durch ein Privile-
gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver-
liehen ist. Durch Adoption, Legitimation
(vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes-
herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit-
terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der
Bedingung den adelichen Namen des Erb-
lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne
ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri-
vilegium, weder erlangt noch Andern mit-
getheilt werden.

a) (J. C. W. v. Steck) Von dem Geschlechtsadel und
der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclopé-
die, par d’Alembert et Diderot, voc. Noblesse an-
cienne
. — Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder
neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter
(der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder
Vorfahren sich gründet) oder neuer. Klüber isagoge
in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq.
b) Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli-
chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts-
noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein
Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach
ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute-
rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co-
dicillari, §. 3. — Ein adeliches Frauenzimmer verliert
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[303/0327] Die Staatsbürger und Unterthanen. Ehe c), mitgetheilt ist; 2) Briefadel d) (Bullenadel, nobilitas codicillaris s. diploma- tica), wenn ihm solcher von dem Staats- oberhaupt, oder von einem andern zu der Adelung Berechtigten e), durch ein Privile- gium (Adelsbrief, Diplom oder Patent) ver- liehen ist. Durch Adoption, Legitimation (vermittelst nachfolgender Ehe, oder landes- herrlichen Rescriptes), Ritterguts- oder Rit- terlehnsErwerb, und Erbeinsetzung mit der Bedingung den adelichen Namen des Erb- lassers zu führen, kann der Adelstand, ohne ein hiezu berechtigendes oberherrliches Pri- vilegium, weder erlangt noch Andern mit- getheilt werden. a⁾ (J. C. W. v. Steck) Von dem Geschlechtsadel und der Erneuerung des Adels. Leipz. 1778. 8. Encyclopé- die, par d’Alembert et Diderot, voc. Noblesse an- cienne. — Der Geschlechtsadel ist entweder Uradel oder neuer Geschlechtsadel, und beide sind entweder alter (der auf eine bestimmte Anzahl adelicher Ahnen oder Vorfahren sich gründet) oder neuer. Klüber isagoge in jus publ. nobilium immed., §. 3. sq. b⁾ Eine adeliche Mutter theilt den mit ihrem nicht adeli- chen Ehemann erzeugten Kindern, weder ihren Geburts- noch ihren Briefadel mit; so fern sie nicht durch ein Privilegium besonders hiezu ermächtigt ist. Hienach ist der von Einigen behauptete Kunkeiadel (nobilitas ute- rina) zu beurtheilen. Klüber diss. de nobilitate co- dicillari, §. 3. — Ein adeliches Frauenzimmer verliert

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/327>, abgerufen am 28.03.2024.