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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Hülfwissenschaften, Methode.
(internum) und äusseres oder auswärtiges (externum).
-- Auch hat man (nicht empfehlungswerthe) Beispiele
von Abtheilung des Staatsrechtes, in weltliches und
geistliches oder KirchenStaatsrecht.
c) Also nicht bloss Rechte, sondern auch Zwangverbind-
lichkeiten, müssen
dem Oberherrn zukommen; wiewohl
das Zwangrecht der Unterthanen in einzelnen Fällen,
durch Gründe der Sittenlehre und Klugheit gemildert,
oder beschränkt werden kann, insbesondere wenn man
zwischen Tyrannei und Anarchie zu wählen hat.
Vergl. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre,
§. 49. A. S. 176. Antimachiavell, oder über die Grenzen
des bürgerlichen Gehorsams. Halle 1794. 2. Aufl. von
C. H. Jakob 1796. 8. P. J. A. Feuerbachs Antihob-
bes, oder über die Grenzen der höchsten Gewalt und
das Zwangsrecht der Unterthanen gegen den Ober-
herrn. Erf. 1798 u. 1803. 8.
§. 6.
Staatsrechtliche Form des teutschen Bundes und seiner
SouverainStaaten.

I) An die Stelle des ehemaligen teutschen
Reichsstaates trat, für einen grossen Theil
desselben, ein StaatenSystem (Systema ci-
vitatum foederatarum s. achaicarum), an-
fangs der rheinische Bund, nun, für
fast alle a) ehehin zu dem teutschen Reich
gehörige Staaten, der teutsche Bund;
dieser kein Bundesstaat b), sondern ein Ver-
ein teutscher SouverainStaaten. Ungeachtet
der Einheit dieses Staatenbundes, und des

Hülfwissenschaften, Methode.
(internum) und äusseres oder auswärtiges (externum).
— Auch hat man (nicht empfehlungswerthe) Beispiele
von Abtheilung des Staatsrechtes, in weltliches und
geistliches oder KirchenStaatsrecht.
c) Also nicht bloſs Rechte, sondern auch Zwangverbind-
lichkeiten, müssen
dem Oberherrn zukommen; wiewohl
das Zwangrecht der Unterthanen in einzelnen Fällen,
durch Gründe der Sittenlehre und Klugheit gemildert,
oder beschränkt werden kann, insbesondere wenn man
zwischen Tyrannei und Anarchie zu wählen hat.
Vergl. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre,
§. 49. A. S. 176. Antimachiavell, oder über die Grenzen
des bürgerlichen Gehorsams. Halle 1794. 2. Aufl. von
C. H. Jakob 1796. 8. P. J. A. Feuerbachs Antihob-
bes, oder über die Grenzen der höchsten Gewalt und
das Zwangsrecht der Unterthanen gegen den Ober-
herrn. Erf. 1798 u. 1803. 8.
§. 6.
Staatsrechtliche Form des teutschen Bundes und seiner
SouverainStaaten.

I) An die Stelle des ehemaligen teutschen
Reichsstaates trat, für einen groſsen Theil
desselben, ein StaatenSystem (Systema ci-
vitatum foederatarum s. achaicarum), an-
fangs der rheinische Bund, nun, für
fast alle a) ehehin zu dem teutschen Reich
gehörige Staaten, der teutsche Bund;
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ein teutscher SouverainStaaten. Ungeachtet
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[9/0033] Hülfwissenschaften, Methode. b⁾ (internum) und äusseres oder auswärtiges (externum). — Auch hat man (nicht empfehlungswerthe) Beispiele von Abtheilung des Staatsrechtes, in weltliches und geistliches oder KirchenStaatsrecht. c⁾ Also nicht bloſs Rechte, sondern auch Zwangverbind- lichkeiten, müssen dem Oberherrn zukommen; wiewohl das Zwangrecht der Unterthanen in einzelnen Fällen, durch Gründe der Sittenlehre und Klugheit gemildert, oder beschränkt werden kann, insbesondere wenn man zwischen Tyrannei und Anarchie zu wählen hat. Vergl. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, §. 49. A. S. 176. Antimachiavell, oder über die Grenzen des bürgerlichen Gehorsams. Halle 1794. 2. Aufl. von C. H. Jakob 1796. 8. P. J. A. Feuerbachs Antihob- bes, oder über die Grenzen der höchsten Gewalt und das Zwangsrecht der Unterthanen gegen den Ober- herrn. Erf. 1798 u. 1803. 8. §. 6. Staatsrechtliche Form des teutschen Bundes und seiner SouverainStaaten. I) An die Stelle des ehemaligen teutschen Reichsstaates trat, für einen groſsen Theil desselben, ein StaatenSystem (Systema ci- vitatum foederatarum s. achaicarum), an- fangs der rheinische Bund, nun, für fast alle a) ehehin zu dem teutschen Reich gehörige Staaten, der teutsche Bund; dieser kein Bundesstaat b), sondern ein Ver- ein teutscher SouverainStaaten. Ungeachtet der Einheit dieses Staatenbundes, und des

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/33>, abgerufen am 24.04.2024.