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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
gemeinschaftlichen Bandes, welches
die einzelnen, verbündeten Staaten verei-
nigt, sind doch II) diese unter sich ge-
trennt, selbstständig und unabhängig. Je-
der von ihnen ist in dem Besitz der Sou-
verainetät
oder unabhängigen Staatsge-
walt c) Diese teutschen Bundesstaaten, sind
theils monarchisch, theils republika-
nisch
gebildet. Die monarchischen sind
Erbstaaten.

a) Teutsche BundesActe, Art. I. Klaubers Staatsarchiv
des t. Bundes, Bd. I, S. 113.
b) Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des
wiener Congresses, S. 123 ff. 191 f.
c) Darum können die Bundesstaaten zu den abhängigen
und halbsouverainen Staaten (etats mi-souverains) nicht
gerechnet werden.
§. 7.
Teutsches öffentliches Recht, und dessen Abtheilung.

Das teutsche öffentliche Recht
überhaupt, ist ein Inbegriff der wechselsei-
tigen, vollkommenen Rechte, nicht nur der
Mitglieder des teutschen Bundes unter sich,
sondern auch der regierenden und der un-
tergeordneten Subjecte in den souverainen
Bundesstaaten, nebst gewissen vollkommenen

Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen,
gemeinschaftlichen Bandes, welches
die einzelnen, verbündeten Staaten verei-
nigt, sind doch II) diese unter sich ge-
trennt, selbstständig und unabhängig. Je-
der von ihnen ist in dem Besitz der Sou-
verainetät
oder unabhängigen Staatsge-
walt c) Diese teutschen Bundesstaaten, sind
theils monarchisch, theils republika-
nisch
gebildet. Die monarchischen sind
Erbstaaten.

a) Teutsche BundesActe, Art. I. Klûbers Staatsarchiv
des t. Bundes, Bd. I, S. 113.
b) Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des
wiener Congresses, S. 123 ff. 191 f.
c) Darum können die Bundesstaaten zu den abhängigen
und halbsouverainen Staaten (états mi-souverains) nicht
gerechnet werden.
§. 7.
Teutsches öffentliches Recht, und dessen Abtheilung.

Das teutsche öffentliche Recht
überhaupt, ist ein Inbegriff der wechselsei-
tigen, vollkommenen Rechte, nicht nur der
Mitglieder des teutschen Bundes unter sich,
sondern auch der regierenden und der un-
tergeordneten Subjecte in den souverainen
Bundesstaaten, nebst gewissen vollkommenen

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[10/0034] Einleit. I. Cap. Begriffe, Abtheilungen, gemeinschaftlichen Bandes, welches die einzelnen, verbündeten Staaten verei- nigt, sind doch II) diese unter sich ge- trennt, selbstständig und unabhängig. Je- der von ihnen ist in dem Besitz der Sou- verainetät oder unabhängigen Staatsge- walt c) Diese teutschen Bundesstaaten, sind theils monarchisch, theils republika- nisch gebildet. Die monarchischen sind Erbstaaten. a⁾ Teutsche BundesActe, Art. I. Klûbers Staatsarchiv des t. Bundes, Bd. I, S. 113. b⁾ Klübers Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congresses, S. 123 ff. 191 f. c⁾ Darum können die Bundesstaaten zu den abhängigen und halbsouverainen Staaten (états mi-souverains) nicht gerechnet werden. §. 7. Teutsches öffentliches Recht, und dessen Abtheilung. Das teutsche öffentliche Recht überhaupt, ist ein Inbegriff der wechselsei- tigen, vollkommenen Rechte, nicht nur der Mitglieder des teutschen Bundes unter sich, sondern auch der regierenden und der un- tergeordneten Subjecte in den souverainen Bundesstaaten, nebst gewissen vollkommenen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/34>, abgerufen am 19.04.2024.