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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Landstände.
Wiederherstellung der Landstände zugesichert, wess-
halb jetzt noch Verhandlungen statt haben. Klübers
Uebersicht etc., S. 221. Polit. Journal, März 1815,
S. 205 ff. N. Falks kurzer Inbegriff der schleswig-
holstein. LandesPrivilegien; in d. Kieler Blättern, Bd.
III, Heft 1 (1816), Num. 6. -- Den Prälaten und der
Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein,
versicherte der König, durch e. Erklärung v. 6. Oct.
1815, die ungestörte Fortdauer des zwischen ihnen
bestehenden nexus socialis, nach der königlichen Reso-
lution v. 27. Jun. 1732.
g) Baiern erklärte auf dem wiener Congress zweimal, es
wolle seinen Staaten eine landständische Verfassung
geben. Es ward auch damals eine Commission desshalb
niedergesetzt. Bis jetzt bestand der Erfolg darin, dass
in einer Verordnung über die Bildung und Einrichtung
der obersten Stellen des Staates, v. 2. Febr. 1817
(Regier. Blatt, Num. IV), unter Num. VIII. Folgendes
verheissen ward: "Zu Begründung einer Repräsentation,
welche das Vertrauen des Volks u. die Kraft der Regie-
rung
in sich zu vereinigen geeignet ist, soll alljährlich
in den (acht) Kreisen ein Landrath zusammen berufen,
und über die durch den Staatsrath ihm vorzulegenden
Gegenstände der Gesetzgebung und Belegung, in seinem
Gutachten vernommen werden". -- -- Schon 1808
hatte Baiern, in der Constitution für das Königr., eine
NationalRepräsentation, nach Art der königl. westphäli-
schen, verordnet; ohne Erfolg. Klübers Ueber-
sicht etc., S. 224 ff. -- Von Aufhebung der früheren
landständ. Verfassung s. im folg. §.
h) Baden, welches Landstände in der Markgrafschaft seit
anderthalb Jahrhunderten nicht gehabt, in dem neu
erworbenen Breisgau 1806 abgeschaft, im J. 1808
(Verordn. v. 5. Jul. in d. Regier. Blatt, St. 21) aber
eine "LandesRepräsentation" angekündigt hatte, er-
klärte auf dem wiener Congress (1. Dec. 1814) sich be-
Die Landstände.
Wiederherstellung der Landstände zugesichert, weſs-
halb jetzt noch Verhandlungen statt haben. Klübers
Uebersicht etc., S. 221. Polit. Journal, März 1815,
S. 205 ff. N. Falks kurzer Inbegriff der schleswig-
holstein. LandesPrivilegien; in d. Kieler Blättern, Bd.
III, Heft 1 (1816), Num. 6. — Den Prälaten und der
Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein,
versicherte der König, durch e. Erklärung v. 6. Oct.
1815, die ungestörte Fortdauer des zwischen ihnen
bestehenden nexus socialis, nach der königlichen Reso-
lution v. 27. Jun. 1732.
g) Baiern erklärte auf dem wiener Congreſs zweimal, es
wolle seinen Staaten eine landständische Verfassung
geben. Es ward auch damals eine Commission deſshalb
niedergesetzt. Bis jetzt bestand der Erfolg darin, daſs
in einer Verordnung über die Bildung und Einrichtung
der obersten Stellen des Staates, v. 2. Febr. 1817
(Regier. Blatt, Num. IV), unter Num. VIII. Folgendes
verheissen ward: „Zu Begründung einer Repräsentation,
welche das Vertrauen des Volks u. die Kraft der Regie-
rung
in sich zu vereinigen geeignet ist, soll alljährlich
in den (acht) Kreisen ein Landrath zusammen berufen,
und über die durch den Staatsrath ihm vorzulegenden
Gegenstände der Gesetzgebung und Belegung, in seinem
Gutachten vernommen werden“. — — Schon 1808
hatte Baiern, in der Constitution für das Königr., eine
NationalRepräsentation, nach Art der königl. westphäli-
schen, verordnet; ohne Erfolg. Klübers Ueber-
sicht etc., S. 224 ff. — Von Aufhebung der früheren
landständ. Verfassung s. im folg. §.
h) Baden, welches Landstände in der Markgrafschaft seit
anderthalb Jahrhunderten nicht gehabt, in dem neu
erworbenen Breisgau 1806 abgeschaft, im J. 1808
(Verordn. v. 5. Jul. in d. Regier. Blatt, St. 21) aber
eine „LandesRepräsentation“ angekündigt hatte, er-
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[345/0369] Die Landstände. f⁾ Wiederherstellung der Landstände zugesichert, weſs- halb jetzt noch Verhandlungen statt haben. Klübers Uebersicht etc., S. 221. Polit. Journal, März 1815, S. 205 ff. N. Falks kurzer Inbegriff der schleswig- holstein. LandesPrivilegien; in d. Kieler Blättern, Bd. III, Heft 1 (1816), Num. 6. — Den Prälaten und der Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein, versicherte der König, durch e. Erklärung v. 6. Oct. 1815, die ungestörte Fortdauer des zwischen ihnen bestehenden nexus socialis, nach der königlichen Reso- lution v. 27. Jun. 1732. g⁾ Baiern erklärte auf dem wiener Congreſs zweimal, es wolle seinen Staaten eine landständische Verfassung geben. Es ward auch damals eine Commission deſshalb niedergesetzt. Bis jetzt bestand der Erfolg darin, daſs in einer Verordnung über die Bildung und Einrichtung der obersten Stellen des Staates, v. 2. Febr. 1817 (Regier. Blatt, Num. IV), unter Num. VIII. Folgendes verheissen ward: „Zu Begründung einer Repräsentation, welche das Vertrauen des Volks u. die Kraft der Regie- rung in sich zu vereinigen geeignet ist, soll alljährlich in den (acht) Kreisen ein Landrath zusammen berufen, und über die durch den Staatsrath ihm vorzulegenden Gegenstände der Gesetzgebung und Belegung, in seinem Gutachten vernommen werden“. — — Schon 1808 hatte Baiern, in der Constitution für das Königr., eine NationalRepräsentation, nach Art der königl. westphäli- schen, verordnet; ohne Erfolg. Klübers Ueber- sicht etc., S. 224 ff. — Von Aufhebung der früheren landständ. Verfassung s. im folg. §. h⁾ Baden, welches Landstände in der Markgrafschaft seit anderthalb Jahrhunderten nicht gehabt, in dem neu erworbenen Breisgau 1806 abgeschaft, im J. 1808 (Verordn. v. 5. Jul. in d. Regier. Blatt, St. 21) aber eine „LandesRepräsentation“ angekündigt hatte, er- klärte auf dem wiener Congreſs (1. Dec. 1814) sich be-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/369>, abgerufen am 29.03.2024.