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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. VII. Cap.
nung, Administration), ist nicht überall
dieselbe. IV) Wo Landstände sind, ge-
bührt diesen eine verfassungsmäsige Mitwir-
kung bei Ausübung bestimmter Hoheitsrechte
(§. 226).

§. 262.
Verantwortlichkeit der StaatsMinister.

In jeder mit Volksvertretung versehener,
also verfassungsmäsig eingeschränkter Monar-
chie, sollte, wie in England, das Staats-
Ministerium
und, so viel seinen Wir-
kungskreis betrifft, Jeder von den ober-
sten Staatsbeamten
, nicht bloss der Per-
son des Regenten, sondern auch den Stell-
vertretern des Volkes, gesetzmäsig verant-
wortlich
seyn, sowohl für Zweckmä-
sigkeit
, als auch, und zwar vor einer
richtenden Behörde, für Gesetzmäsig-
keit
oder Uebereinstimmung der Regenten-
handlungen (sowohl Begehungs- als auch
Unterlassungshandlungen), mit der Verfassung
und den Gesetzen des Staates a). Mit Hülfe
dessen, [b]efindet sich dann der Monarch,
der Mittelpunct der Macht und Majestät der
Nation, in eine Art von Allerheiligstem ver-
setzt, unerreichbar für den Stoss politischer
Bewegungen.

II. Th. VII. Cap.
nung, Administration), ist nicht überall
dieselbe. IV) Wo Landstände sind, ge-
bührt diesen eine verfassungsmäsige Mitwir-
kung bei Ausübung bestimmter Hoheitsrechte
(§. 226).

§. 262.
Verantwortlichkeit der StaatsMinister.

In jeder mit Volksvertretung versehener,
also verfassungsmäsig eingeschränkter Monar-
chie, sollte, wie in England, das Staats-
Ministerium
und, so viel seinen Wir-
kungskreis betrifft, Jeder von den ober-
sten Staatsbeamten
, nicht bloſs der Per-
son des Regenten, sondern auch den Stell-
vertretern des Volkes, gesetzmäsig verant-
wortlich
seyn, sowohl für Zweckmä-
sigkeit
, als auch, und zwar vor einer
richtenden Behörde, für Gesetzmäsig-
keit
oder Uebereinstimmung der Regenten-
handlungen (sowohl Begehungs- als auch
Unterlassungshandlungen), mit der Verfassung
und den Gesetzen des Staates a). Mit Hülfe
dessen, [b]efindet sich dann der Monarch,
der Mittelpunct der Macht und Majestät der
Nation, in eine Art von Allerheiligstem ver-
setzt, unerreichbar für den Stoſs politischer
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[418/0442] II. Th. VII. Cap. nung, Administration), ist nicht überall dieselbe. IV) Wo Landstände sind, ge- bührt diesen eine verfassungsmäsige Mitwir- kung bei Ausübung bestimmter Hoheitsrechte (§. 226). §. 262. Verantwortlichkeit der StaatsMinister. In jeder mit Volksvertretung versehener, also verfassungsmäsig eingeschränkter Monar- chie, sollte, wie in England, das Staats- Ministerium und, so viel seinen Wir- kungskreis betrifft, Jeder von den ober- sten Staatsbeamten, nicht bloſs der Per- son des Regenten, sondern auch den Stell- vertretern des Volkes, gesetzmäsig verant- wortlich seyn, sowohl für Zweckmä- sigkeit, als auch, und zwar vor einer richtenden Behörde, für Gesetzmäsig- keit oder Uebereinstimmung der Regenten- handlungen (sowohl Begehungs- als auch Unterlassungshandlungen), mit der Verfassung und den Gesetzen des Staates a). Mit Hülfe dessen, befindet sich dann der Monarch, der Mittelpunct der Macht und Majestät der Nation, in eine Art von Allerheiligstem ver- setzt, unerreichbar für den Stoſs politischer Bewegungen.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/442>, abgerufen am 24.04.2024.