Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

StaatsVerwaltungsform.
waltung gerade nur in so viel Abthei-
lungen
getrennt, und unter so viel Colle-
gien und Einzelne vertheilt werde, als zu
ordentlicher und schleuniger Bearbeitung
nöthig sind a). Zu grosse Vervielfältigung
der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke-
lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung.
Uebertriebene Centralisirung, hindert oder
erschwert die Aufsicht über die Unterbehör-
den. Zu weit getriebene Trennung und Ab-
grenzung der einzelnen Verwaltungszweige,
vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen,
folglich die Geschäfte. II) In kleinern
Staaten, oft auch in grössern, können, müssen
daher mehrere, höhere und niedere Staats-
behörden vereinigt seyn b) (vermischte
oder cumulative Behörden). Doch ist
nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie-
rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen.
Reine Absonderung, findet sich am allge-
meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön-
nen, ausser den permanenten Behörden,
für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige,
ausserordentliche und provisorische
Behörden verordnet seyn.

a) Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund-
sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und
Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-

StaatsVerwaltungsform.
waltung gerade nur in so viel Abthei-
lungen
getrennt, und unter so viel Colle-
gien und Einzelne vertheilt werde, als zu
ordentlicher und schleuniger Bearbeitung
nöthig sind a). Zu groſse Vervielfältigung
der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke-
lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung.
Uebertriebene Centralisirung, hindert oder
erschwert die Aufsicht über die Unterbehör-
den. Zu weit getriebene Trennung und Ab-
grenzung der einzelnen Verwaltungszweige,
vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen,
folglich die Geschäfte. II) In kleinern
Staaten, oft auch in gröſsern, können, müssen
daher mehrere, höhere und niedere Staats-
behörden vereinigt seyn b) (vermischte
oder cumulative Behörden). Doch ist
nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie-
rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen.
Reine Absonderung, findet sich am allge-
meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön-
nen, ausser den permanenten Behörden,
für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige,
ausserordentliche und provisorische
Behörden verordnet seyn.

a) Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund-
sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und
Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0451" n="427"/><fw place="top" type="header">StaatsVerwaltungsform.</fw><lb/>
waltung gerade <hi rendition="#g">nur</hi> in <hi rendition="#g">so viel Abthei-<lb/>
lungen</hi> getrennt, und unter so viel Colle-<lb/>
gien und Einzelne vertheilt werde, als zu<lb/>
ordentlicher und schleuniger Bearbeitung<lb/>
nöthig sind <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). Zu gro&#x017F;se Vervielfältigung<lb/>
der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke-<lb/>
lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung.<lb/>
Uebertriebene Centralisirung, hindert oder<lb/>
erschwert die Aufsicht über die Unterbehör-<lb/>
den. Zu weit getriebene Trennung und Ab-<lb/>
grenzung der einzelnen Verwaltungszweige,<lb/>
vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen,<lb/>
folglich die Geschäfte. II) In <hi rendition="#g">kleinern</hi><lb/>
Staaten, oft auch in grö&#x017F;sern, können, müssen<lb/>
daher mehrere, höhere und niedere Staats-<lb/>
behörden <hi rendition="#g">vereinigt</hi> seyn <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>) (<hi rendition="#g">vermischte</hi><lb/>
oder <hi rendition="#g">cumulative</hi> Behörden). Doch ist<lb/>
nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie-<lb/>
rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen.<lb/>
Reine Absonderung, findet sich am allge-<lb/>
meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön-<lb/>
nen, ausser den <hi rendition="#g">permanenten</hi> Behörden,<lb/>
für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige,<lb/><hi rendition="#g">ausserordentliche</hi> und <hi rendition="#g">provisorische</hi><lb/>
Behörden verordnet seyn.</p><lb/>
            <note place="end" n="a)">Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund-<lb/>
sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und<lb/>
Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[427/0451] StaatsVerwaltungsform. waltung gerade nur in so viel Abthei- lungen getrennt, und unter so viel Colle- gien und Einzelne vertheilt werde, als zu ordentlicher und schleuniger Bearbeitung nöthig sind a). Zu groſse Vervielfältigung der Staatsbehörden, vermehrt die Verwicke- lung der Verhältnisse in der Staatsverwaltung. Uebertriebene Centralisirung, hindert oder erschwert die Aufsicht über die Unterbehör- den. Zu weit getriebene Trennung und Ab- grenzung der einzelnen Verwaltungszweige, vervielfältigt ohne Noth die Mittheilungen, folglich die Geschäfte. II) In kleinern Staaten, oft auch in gröſsern, können, müssen daher mehrere, höhere und niedere Staats- behörden vereinigt seyn b) (vermischte oder cumulative Behörden). Doch ist nicht rathsam, Justizbehörden mit Regie- rungs- und Finanzbehörden zu vereinigen. Reine Absonderung, findet sich am allge- meinsten bei Militärbehörden. III) Auch kön- nen, ausser den permanenten Behörden, für einzelne Aufträge oder Geschäftzweige, ausserordentliche und provisorische Behörden verordnet seyn. a⁾ Den Charakter des Staates, erkennt man aus seinen Grund- sützen und seiner Handlungsweise, in dem Innern und Aeussern, aus der Organisation der Verwaltungsbehör-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/451
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/451>, abgerufen am 19.04.2024.