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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. VII. Cap.
richten, dass wechselseitiges Vertrauen und
Ehrgefühl dabei bestehen können. Militä-
rische Behandlung, verträgt sich nicht mit
dem intellectuellen Staatsdienst, und pedan-
tische Uebertreibung der formalen Pünct-
lichkeit schadet der Sache. IV) Auf das
heiligste und einfachste, selbst wider den
Regenten, sey gesichert, die Verantwort-
lichkeit
pflichtvergessener (§. 262), und
die Unverletzlichkeit pflichtgetreuer
Staatsbeamten. V) Wider Missbräuche und
Bedrückungen der Staatsbeamten, dient der
Recurs an die höhern Staatsbehörden, auch
an den Regenten.

a) DepartementsConflicte, Competenz- oder RessortStrei-
tigkeiten, wegen Unbestimmtheit der Grenzen (z. B.
bei einem so genannten Departement des Innern); auch
je nachdem Herrschsucht oder Arbeitscheue, die Hand
zu dem Nehmen oder Zurüchschieben ausstreckt.
b) F. A. v. Zwanziger über Zweck, Begriff u. Bestim-
mung jeder Controle; in Haeberlins Staatsarchiv, Heft
32, S. 415.
§. 271.
CanzleiCeremoniel. Staatssprache.

In der Staatsgewalt ist begriffen, die Be-
fugniss, nicht nur I) das Ceremoniel und
Titulaturwesen in dem öffentlichen Ge-

II. Th. VII. Cap.
richten, daſs wechselseitiges Vertrauen und
Ehrgefühl dabei bestehen können. Militä-
rische Behandlung, verträgt sich nicht mit
dem intellectuellen Staatsdienst, und pedan-
tische Uebertreibung der formalen Pünct-
lichkeit schadet der Sache. IV) Auf das
heiligste und einfachste, selbst wider den
Regenten, sey gesichert, die Verantwort-
lichkeit
pflichtvergessener (§. 262), und
die Unverletzlichkeit pflichtgetreuer
Staatsbeamten. V) Wider Miſsbräuche und
Bedrückungen der Staatsbeamten, dient der
Recurs an die höhern Staatsbehörden, auch
an den Regenten.

a) DepartementsConflicte, Competenz- oder RessortStrei-
tigkeiten, wegen Unbestimmtheit der Grenzen (z. B.
bei einem so genannten Departement des Innern); auch
je nachdem Herrschsucht oder Arbeitscheue, die Hand
zu dem Nehmen oder Zurüchschieben ausstreckt.
b) F. A. v. Zwanziger über Zweck, Begriff u. Bestim-
mung jeder Controle; in Hæberlins Staatsarchiv, Heft
32, S. 415.
§. 271.
CanzleiCeremoniel. Staatssprache.

In der Staatsgewalt ist begriffen, die Be-
fugniſs, nicht nur I) das Ceremoniel und
Titulaturwesen in dem öffentlichen Ge-

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[434/0458] II. Th. VII. Cap. richten, daſs wechselseitiges Vertrauen und Ehrgefühl dabei bestehen können. Militä- rische Behandlung, verträgt sich nicht mit dem intellectuellen Staatsdienst, und pedan- tische Uebertreibung der formalen Pünct- lichkeit schadet der Sache. IV) Auf das heiligste und einfachste, selbst wider den Regenten, sey gesichert, die Verantwort- lichkeit pflichtvergessener (§. 262), und die Unverletzlichkeit pflichtgetreuer Staatsbeamten. V) Wider Miſsbräuche und Bedrückungen der Staatsbeamten, dient der Recurs an die höhern Staatsbehörden, auch an den Regenten. a⁾ DepartementsConflicte, Competenz- oder RessortStrei- tigkeiten, wegen Unbestimmtheit der Grenzen (z. B. bei einem so genannten Departement des Innern); auch je nachdem Herrschsucht oder Arbeitscheue, die Hand zu dem Nehmen oder Zurüchschieben ausstreckt. b⁾ F. A. v. Zwanziger über Zweck, Begriff u. Bestim- mung jeder Controle; in Hæberlins Staatsarchiv, Heft 32, S. 415. §. 271. CanzleiCeremoniel. Staatssprache. In der Staatsgewalt ist begriffen, die Be- fugniſs, nicht nur I) das Ceremoniel und Titulaturwesen in dem öffentlichen Ge-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/458>, abgerufen am 29.03.2024.