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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Finanzhoheit.
dung der Staatsauflagen, erfordert die Er-
richtung eines jährlichen Finanzge-
setzes
, eines GeneralFinanzEtats oder Vor-
anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme
und Ausgabe a) (Budget), welches alle, für
das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats-
haushalt als gewiss oder wahrscheinlich denk-
bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah-
rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so-
gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst
genau und systematisch im Voraus bestimmt,
und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang
des Rechnungsjahres, neu errichtet wird,
mit Bestimmungen, wie solche die jedes-
malige Lage des Staates nothwendig macht.
II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des
Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den
nöthigen SpecialEtats, nicht nur zweck-
mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung
und Verwendung der Staatseinkünfte, nament-
lich eine EtatsCuratel und eine Rech-
nungskammer
, sondern erfordert auch be-
stimmte Instruction für Geschäftordnung,
insbesondere Casse- und Rechnungs-
wesen
, und Einrichtung der nöthigen und
nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf-
sicht oder Controle b). III) Oeffent-
lichkeit
in Finanzsachen, zu Gewinnung

Finanzhoheit.
dung der Staatsauflagen, erfordert die Er-
richtung eines jährlichen Finanzge-
setzes
, eines GeneralFinanzEtats oder Vor-
anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme
und Ausgabe a) (Budget), welches alle, für
das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats-
haushalt als gewiſs oder wahrscheinlich denk-
bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah-
rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so-
gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst
genau und systematisch im Voraus bestimmt,
und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang
des Rechnungsjahres, neu errichtet wird,
mit Bestimmungen, wie solche die jedes-
malige Lage des Staates nothwendig macht.
II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des
Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den
nöthigen SpecialEtats, nicht nur zweck-
mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung
und Verwendung der Staatseinkünfte, nament-
lich eine EtatsCuratel und eine Rech-
nungskammer
, sondern erfordert auch be-
stimmte Instruction für Geschäftordnung,
insbesondere Casse- und Rechnungs-
wesen
, und Einrichtung der nöthigen und
nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf-
sicht oder Controle b). III) Oeffent-
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in Finanzsachen, zu Gewinnung

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[507/0531] Finanzhoheit. dung der Staatsauflagen, erfordert die Er- richtung eines jährlichen Finanzge- setzes, eines GeneralFinanzEtats oder Vor- anschlags der zu erwartenden Staatseinnahme und Ausgabe a) (Budget), welches alle, für das folgende Rechnungsjahr, in dem Staats- haushalt als gewiſs oder wahrscheinlich denk- bare Einnahme und Ausgabe, nach Erfah- rung und Wahrscheinlichkeit, zum Theil so- gar für unvorhergesebene Fälle, möglichst genau und systematisch im Voraus bestimmt, und zu gesetzter Zeit, vor dem Anfang des Rechnungsjahres, neu errichtet wird, mit Bestimmungen, wie solche die jedes- malige Lage des Staates nothwendig macht. II) Die Pflicht, für genaue Befolgung des Finanzgesetzes zu wachen, macht, ausser den nöthigen SpecialEtats, nicht nur zweck- mäsige Anstalten nothwendig, für Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, nament- lich eine EtatsCuratel und eine Rech- nungskammer, sondern erfordert auch be- stimmte Instruction für Geschäftordnung, insbesondere Casse- und Rechnungs- wesen, und Einrichtung der nöthigen und nützlichen Special- und GeneralFinanzAuf- sicht oder Controle b). III) Oeffent- lichkeit in Finanzsachen, zu Gewinnung

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/531>, abgerufen am 24.04.2024.