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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
§. 324.
Insbesondere Zoll.

I) Eine Art der Steuer ist der Zoll a)
(Mauth, Aufschlag, Land- und Wasserzoll,
vectigal, jetzt auch Licent, Impost), eine
Abgabe an den Staat, oder die von ihm
hiezu Berechtigten, von ein-, aus-, oder
durchgehenden b) Waaren, sowohl Producten
als auch Manufacturen. II) Man unterschei-
det, meist in der Quantität der Abgabe, bis-
weilen auch in der Benennung, oder in an-
derer Hinsicht, die Abgabe von Einfuhr
(Importations- oder ConsumoZoll), Aus-
fuhr
(Exportations- oder EsitoZoll), und
Durchfuhr (TransitoZoll). Unter der ersten,
ist meist eine Verzehrung- oder Consumtion-
Steuer, nicht selten eine LuxusSteuer, be-
griffen. III) Nicht bloss als Quelle der
Staatseinkünfte ist der Zoll zu betrach-
ten c), sondern vorzüglich als Mittel der
Aufmunterung, die dem Handel und dem
Gewerbfleiss des Volkes gebührt. Indem die
Einfuhr fremder Producte und Waaren theils
verboten, theils beschränkt wird, muss der
Grundsatz vorwalten, dass auf der einen
Seite die inländische Industrie sich erheben
können, auf der andern immer noch die zu

II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
§. 324.
Insbesondere Zoll.

I) Eine Art der Steuer ist der Zoll a)
(Mauth, Aufschlag, Land- und Wasserzoll,
vectigal, jetzt auch Licent, Impost), eine
Abgabe an den Staat, oder die von ihm
hiezu Berechtigten, von ein-, aus-, oder
durchgehenden b) Waaren, sowohl Producten
als auch Manufacturen. II) Man unterschei-
det, meist in der Quantität der Abgabe, bis-
weilen auch in der Benennung, oder in an-
derer Hinsicht, die Abgabe von Einfuhr
(Importations- oder ConsumoZoll), Aus-
fuhr
(Exportations- oder EsitoZoll), und
Durchfuhr (TransitoZoll). Unter der ersten,
ist meist eine Verzehrung- oder Consumtion-
Steuer, nicht selten eine LuxusSteuer, be-
griffen. III) Nicht bloſs als Quelle der
Staatseinkünfte ist der Zoll zu betrach-
ten c), sondern vorzüglich als Mittel der
Aufmunterung, die dem Handel und dem
Gewerbfleiſs des Volkes gebührt. Indem die
Einfuhr fremder Producte und Waaren theils
verboten, theils beschränkt wird, muſs der
Grundsatz vorwalten, daſs auf der einen
Seite die inländische Industrie sich erheben
können, auf der andern immer noch die zu

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[520/0544] II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. §. 324. Insbesondere Zoll. I) Eine Art der Steuer ist der Zoll a) (Mauth, Aufschlag, Land- und Wasserzoll, vectigal, jetzt auch Licent, Impost), eine Abgabe an den Staat, oder die von ihm hiezu Berechtigten, von ein-, aus-, oder durchgehenden b) Waaren, sowohl Producten als auch Manufacturen. II) Man unterschei- det, meist in der Quantität der Abgabe, bis- weilen auch in der Benennung, oder in an- derer Hinsicht, die Abgabe von Einfuhr (Importations- oder ConsumoZoll), Aus- fuhr (Exportations- oder EsitoZoll), und Durchfuhr (TransitoZoll). Unter der ersten, ist meist eine Verzehrung- oder Consumtion- Steuer, nicht selten eine LuxusSteuer, be- griffen. III) Nicht bloſs als Quelle der Staatseinkünfte ist der Zoll zu betrach- ten c), sondern vorzüglich als Mittel der Aufmunterung, die dem Handel und dem Gewerbfleiſs des Volkes gebührt. Indem die Einfuhr fremder Producte und Waaren theils verboten, theils beschränkt wird, muſs der Grundsatz vorwalten, daſs auf der einen Seite die inländische Industrie sich erheben können, auf der andern immer noch die zu

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/544>, abgerufen am 28.03.2024.