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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XVI. Cap.
auf die Staatsverfassung und Staatsverwal-
tung Einfluss haben. Bloss als Staatsgenoss,
nicht als Bekenner eines bestimmten Glau-
bens, der nicht Gegenstand äussern Zwan-
ges seyn kann, ist der Einwohner von dem
Staat zu behandeln. II) Nie sollte eine in
dem Staat recipirte Religion, noch weniger
eine Glaubenspartei, als herrschend, oder
irgend ein Glaubensbekenntniss als Staats-
religion
betrachtet werden b). III) Allen
aufgenommenen Glaubensparteien gebühren,
als solchen, im Zweifel, gleiche Rechte c),
insbesondere an demselben Ort gleichbe-
rechtigte
, namentlich öffentliche, Got-
tesverehrung
oder Simultaneum.
IV) Auch darf die blosse Verschieden-
heit
des christlichen Glaubensbe-
kenntnisses
, nach Vorschrift der teut-
schen BundesActe, in den Ländern und Ge-
bieten des teutschen Bundes keinen Un-
terschied
der Staatsgenossen in dem Ge-
nuss der bürgerlichen und politischen
Rechte begründen d); also namentlich nicht
in Absicht auf Schutz, Rechtspflege, bür-
gerliche Ehre und Vortheile, Gewerbe, Ver-
kehr, Erbschaften, Begräbniss u. d. V) In
neuern Zeiten, haben in Teutschland die
verschiedenen christlichen Glaubensparteien,

II. Th. XVI. Cap.
auf die Staatsverfassung und Staatsverwal-
tung Einfluſs haben. Bloſs als Staatsgenoſs,
nicht als Bekenner eines bestimmten Glau-
bens, der nicht Gegenstand äussern Zwan-
ges seyn kann, ist der Einwohner von dem
Staat zu behandeln. II) Nie sollte eine in
dem Staat recipirte Religion, noch weniger
eine Glaubenspartei, als herrschend, oder
irgend ein Glaubensbekenntniſs als Staats-
religion
betrachtet werden b). III) Allen
aufgenommenen Glaubensparteien gebühren,
als solchen, im Zweifel, gleiche Rechte c),
insbesondere an demselben Ort gleichbe-
rechtigte
, namentlich öffentliche, Got-
tesverehrung
oder Simultaneum.
IV) Auch darf die bloſse Verschieden-
heit
des christlichen Glaubensbe-
kenntnisses
, nach Vorschrift der teut-
schen BundesActe, in den Ländern und Ge-
bieten des teutschen Bundes keinen Un-
terschied
der Staatsgenossen in dem Ge-
nuſs der bürgerlichen und politischen
Rechte begründen d); also namentlich nicht
in Absicht auf Schutz, Rechtspflege, bür-
gerliche Ehre und Vortheile, Gewerbe, Ver-
kehr, Erbschaften, Begräbniſs u. d. V) In
neuern Zeiten, haben in Teutschland die
verschiedenen christlichen Glaubensparteien,

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[730/0754] II. Th. XVI. Cap. auf die Staatsverfassung und Staatsverwal- tung Einfluſs haben. Bloſs als Staatsgenoſs, nicht als Bekenner eines bestimmten Glau- bens, der nicht Gegenstand äussern Zwan- ges seyn kann, ist der Einwohner von dem Staat zu behandeln. II) Nie sollte eine in dem Staat recipirte Religion, noch weniger eine Glaubenspartei, als herrschend, oder irgend ein Glaubensbekenntniſs als Staats- religion betrachtet werden b). III) Allen aufgenommenen Glaubensparteien gebühren, als solchen, im Zweifel, gleiche Rechte c), insbesondere an demselben Ort gleichbe- rechtigte, namentlich öffentliche, Got- tesverehrung oder Simultaneum. IV) Auch darf die bloſse Verschieden- heit des christlichen Glaubensbe- kenntnisses, nach Vorschrift der teut- schen BundesActe, in den Ländern und Ge- bieten des teutschen Bundes keinen Un- terschied der Staatsgenossen in dem Ge- nuſs der bürgerlichen und politischen Rechte begründen d); also namentlich nicht in Absicht auf Schutz, Rechtspflege, bür- gerliche Ehre und Vortheile, Gewerbe, Ver- kehr, Erbschaften, Begräbniſs u. d. V) In neuern Zeiten, haben in Teutschland die verschiedenen christlichen Glaubensparteien,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/754>, abgerufen am 25.04.2024.