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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
zurückgegebenen Ländern, nach Paris abgeführten Ar-
chive und Urkunden zurückgegeben werden.
b) Rhein. Bund, X. 145. XII. 461.
§. 41.
II) Bundesrecht des rheinischen Bundes.

Der rheinische Bund (confederation
du Rhin) war ein StaatenSystem, be-
stehend aus verbündeten teutschen Souverain-
Staaten unter einem Protector (Napoleon),
allerseits vereinigt nach Gesellschaftrecht;
der Theorie nach ohne, der That nach mit
durchaus entscheidender Obergewalt des
Protectors. Die B[u]ndesActe a) verhiess ein
FundamentalStatut und eine Bundes-
versammlung
, mit einem königlichen und
einem fürstlichen Collegium, unter dem Vor-
sitz des zum Fürsten Primas des Bundes er-
nannten vormaligen Kurfürsten Reichserzkanz-
ers; die Bundesversammlung sollte zuglsich
Bundesgericht seyn, für alle Streitigkei-
ten, welche unter den Bundesfürsten ent-
stehen würden b). Aber weder jenes noch
diese, kamen je zu Stande. Gegen den kla-
ren Inhalt der BundesActe, nahm der Pro-
tector einseitig neue Mitglieder c) in den
Bund auf, und stiess aufgenommene, ihrer

des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes.
zurückgegebenen Ländern, nach Paris abgeführten Ar-
chive und Urkunden zurückgegeben werden.
b) Rhein. Bund, X. 145. XII. 461.
§. 41.
II) Bundesrecht des rheinischen Bundes.

Der rheinische Bund (confédération
du Rhin) war ein StaatenSystem, be-
stehend aus verbündeten teutschen Souverain-
Staaten unter einem Protector (Napoleon),
allerseits vereinigt nach Gesellschaftrecht;
der Theorie nach ohne, der That nach mit
durchaus entscheidender Obergewalt des
Protectors. Die B[u]ndesActe a) verhieſs ein
FundamentalStatut und eine Bundes-
versammlung
, mit einem königlichen und
einem fürstlichen Collegium, unter dem Vor-
sitz des zum Fürsten Primas des Bundes er-
nannten vormaligen Kurfürsten Reichserzkanz-
ers; die Bundesversammlung sollte zuglsich
Bundesgericht seyn, für alle Streitigkei-
ten, welche unter den Bundesfürsten ent-
stehen würden b). Aber weder jenes noch
diese, kamen je zu Stande. Gegen den kla-
ren Inhalt der BundesActe, nahm der Pro-
tector einseitig neue Mitglieder c) in den
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[67/0091] des teutsch. Reichs u. d. rhein. Bundes. a⁾ zurückgegebenen Ländern, nach Paris abgeführten Ar- chive und Urkunden zurückgegeben werden. b⁾ Rhein. Bund, X. 145. XII. 461. §. 41. II) Bundesrecht des rheinischen Bundes. Der rheinische Bund (confédération du Rhin) war ein StaatenSystem, be- stehend aus verbündeten teutschen Souverain- Staaten unter einem Protector (Napoleon), allerseits vereinigt nach Gesellschaftrecht; der Theorie nach ohne, der That nach mit durchaus entscheidender Obergewalt des Protectors. Die BundesActe a) verhieſs ein FundamentalStatut und eine Bundes- versammlung, mit einem königlichen und einem fürstlichen Collegium, unter dem Vor- sitz des zum Fürsten Primas des Bundes er- nannten vormaligen Kurfürsten Reichserzkanz- ers; die Bundesversammlung sollte zuglsich Bundesgericht seyn, für alle Streitigkei- ten, welche unter den Bundesfürsten ent- stehen würden b). Aber weder jenes noch diese, kamen je zu Stande. Gegen den kla- ren Inhalt der BundesActe, nahm der Pro- tector einseitig neue Mitglieder c) in den Bund auf, und stieſs aufgenommene, ihrer

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/91>, abgerufen am 28.03.2024.