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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
für seine Unterthanen, in Hinsicht auf ihren
Aufenthalt, ihr Gewerbe, oder ihr Vermögen in
dem Gebiet eines andern Staates, Befreiung von
dessen Polizeigewalt zu verlangen. Den allge-
meinen PolizeiVerfügungen sind daher auch Frem-
de während ihres Aufenthaltes und für ihr Ge-
werbe oder Vermögen in dem Staatsgebiet, un-
terworfen a). Obgleich in einem Uebertretungs-
fall, von einer inländischen Staatsbehörde wider
solche Fremde, welchen Exterritorialität bewilligt
ist, wie den Gesandten, Strafe nicht verfügt wer-
den darf, so berechtigt doch bestimmte, zumal
beharrliche Weigerung des Fremden, durch po-
lizeigemäses Verhalten die innere Sicherheit, Ruhe
und Ordnung zu befördern, nicht nur zu Beschwer-
deführung bei der Regierung des Exterritorialen,
sondern auch zu Aufkündigung der Exterritoria-
lität.

a) z. B. Verbot gewisser KleidungsTracht, des Fahrens in ge
wissen Strassen, Plätzen, Thoren, desgleichen mit Fackeln,
der öffentlichen Lustbarkeiten, Gebot des Feierabends, des
Gebrauchs der Laternen bei Nacht, u. d. m. Dasselbe gilt
von der PassPolizei, von den QuarantaineAnstalten, von Auf-
enthalt- und Sicherheitskarten, u. d. m. Vergl. unten §. 78 f.
§. 68.
6) Finanzhoheit,
insbesondere
a) Besteuerung.

Dieselbe Unabhängigkeit geniesst jeder Staat
auch in Ansehung der Finanzhoheit. Daher müs-
sen Unterthanen eines fremden Staates, in Absicht

Klüber's Europ. Völkerr. I. 8

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
für seine Unterthanen, in Hinsicht auf ihren
Aufenthalt, ihr Gewerbe, oder ihr Vermögen in
dem Gebiet eines andern Staates, Befreiung von
dessen Polizeigewalt zu verlangen. Den allge-
meinen PolizeiVerfügungen sind daher auch Frem-
de während ihres Aufenthaltes und für ihr Ge-
werbe oder Vermögen in dem Staatsgebiet, un-
terworfen a). Obgleich in einem Uebertretungs-
fall, von einer inländischen Staatsbehörde wider
solche Fremde, welchen Exterritorialität bewilligt
ist, wie den Gesandten, Strafe nicht verfügt wer-
den darf, so berechtigt doch bestimmte, zumal
beharrliche Weigerung des Fremden, durch po-
lizeigemäses Verhalten die innere Sicherheit, Ruhe
und Ordnung zu befördern, nicht nur zu Beschwer-
deführung bei der Regierung des Exterritorialen,
sondern auch zu Aufkündigung der Exterritoria-
lität.

a) z. B. Verbot gewisser KleidungsTracht, des Fahrens in ge
wissen Straſsen, Plätzen, Thoren, desgleichen mit Fackeln,
der öffentlichen Lustbarkeiten, Gebot des Feierabends, des
Gebrauchs der Laternen bei Nacht, u. d. m. Dasselbe gilt
von der PaſsPolizei, von den QuarantaineAnstalten, von Auf-
enthalt- und Sicherheitskarten, u. d. m. Vergl. unten §. 78 f.
§. 68.
6) Finanzhoheit,
insbesondere
a) Besteuerung.

Dieselbe Unabhängigkeit genieſst jeder Staat
auch in Ansehung der Finanzhoheit. Daher müs-
sen Unterthanen eines fremden Staates, in Absicht

Klüber’s Europ. Völkerr. I. 8
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[113/0119] II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. für seine Unterthanen, in Hinsicht auf ihren Aufenthalt, ihr Gewerbe, oder ihr Vermögen in dem Gebiet eines andern Staates, Befreiung von dessen Polizeigewalt zu verlangen. Den allge- meinen PolizeiVerfügungen sind daher auch Frem- de während ihres Aufenthaltes und für ihr Ge- werbe oder Vermögen in dem Staatsgebiet, un- terworfen a). Obgleich in einem Uebertretungs- fall, von einer inländischen Staatsbehörde wider solche Fremde, welchen Exterritorialität bewilligt ist, wie den Gesandten, Strafe nicht verfügt wer- den darf, so berechtigt doch bestimmte, zumal beharrliche Weigerung des Fremden, durch po- lizeigemäses Verhalten die innere Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu befördern, nicht nur zu Beschwer- deführung bei der Regierung des Exterritorialen, sondern auch zu Aufkündigung der Exterritoria- lität. a⁾ z. B. Verbot gewisser KleidungsTracht, des Fahrens in ge wissen Straſsen, Plätzen, Thoren, desgleichen mit Fackeln, der öffentlichen Lustbarkeiten, Gebot des Feierabends, des Gebrauchs der Laternen bei Nacht, u. d. m. Dasselbe gilt von der PaſsPolizei, von den QuarantaineAnstalten, von Auf- enthalt- und Sicherheitskarten, u. d. m. Vergl. unten §. 78 f. §. 68. 6) Finanzhoheit, insbesondere a) Besteuerung. Dieselbe Unabhängigkeit genieſst jeder Staat auch in Ansehung der Finanzhoheit. Daher müs- sen Unterthanen eines fremden Staates, in Absicht Klüber’s Europ. Völkerr. I. 8

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/119>, abgerufen am 16.04.2024.