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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Bestimmungen statt gehabt, in Absicht auf
den individuellen Rang einzelner europäischen
Staaten.

a) Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang
keine Beziehung haben, oben, §. 32.
b) In Lünig's Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi's genealog. Ge
schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther's
europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Russland,
sind in dieser Rangordnung weggelassen.
c) In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll-
mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden
unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest-
zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und
was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom
9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert,
worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand-
ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab-
theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage,
in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so
ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte
sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di-
plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten.
Acte final du congres de Vienne, art. 118, et son Annexe
n° 17. Klüber's Acten des wiener Congresses, Bd. VIII,
S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess.
Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres-
ses, S. 167 f.
§. 95.
Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch-
teutschen Kaisers
.

So haben 1) die katholischen Souveraine,
selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt,
dem Papst, als dem (angeblichen) Statthalter
Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka-
tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Bestimmungen statt gehabt, in Absicht auf
den individuellen Rang einzelner europäischen
Staaten.

a) Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang
keine Beziehung haben, oben, §. 32.
b) In Lünig’s Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi’s genealog. Ge
schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther’s
europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Ruſsland,
sind in dieser Rangordnung weggelassen.
c) In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll-
mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden
unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest-
zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und
was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom
9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert,
worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand-
ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab-
theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage,
in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so
ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte
sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di-
plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten.
Acte final du congrès de Vienne, art. 118, et son Annexe
n° 17. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VIII,
S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess.
Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres-
ses, S. 167 f.
§. 95.
Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch-
teutschen Kaisers
.

So haben 1) die katholischen Souveraine,
selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt,
dem Papst, als dem (angeblichen) Statthalter
Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka-
tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,

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[154/0160] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Bestimmungen statt gehabt, in Absicht auf den individuellen Rang einzelner europäischen Staaten. a⁾ Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang keine Beziehung haben, oben, §. 32. b⁾ In Lünig’s Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi’s genealog. Ge schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther’s europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Ruſsland, sind in dieser Rangordnung weggelassen. c⁾ In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll- mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest- zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom 9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert, worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand- ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab- theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage, in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di- plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten. Acte final du congrès de Vienne, art. 118, et son Annexe n° 17. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VIII, S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres- ses, S. 167 f. §. 95. Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch- teutschen Kaisers. So haben 1) die katholischen Souveraine, selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt, dem Papst, als dem (angeblichen) Statthalter Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka- tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/160>, abgerufen am 29.03.2024.