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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht der Gleichheit.
c) Eine Begrüssung mit sieben und zwanzig Canonenschüssen,
liess sich Grossbritannien für seine Kriegsschiffe versprechen,
in dem Friedens- und Handelsvertrag mit Tripolis, von 1751,
Art. 18. Wenck cod. jur. gent. II. 578. Die schwedischen
Kriegsschiffe geben den Gruss meist mit Schüssen in gleicher
Zahl. -- Von dem Scharfschiessen, als einer Auszeichnung,
v. Moser's kleine Schriften, XII. 23.
d) Friede von Friedrichshamm, zwischen Russland u. Schwe-
den, vom 17. Sept. 1809; in v. Martens recueil, Supplem.
V. 29.
§. 119.
Fortsetzung.

Ausserdem gehört noch hieher 4) das Vivat-
rufen
(salut de la voix), durch ein ein-, drei-, fünf-
oder siebenmaliges Lebehoch (vive le ....);
es erfolgt nach Lösung der Canonen, oder auch
wenn diese nicht statt haben kann oder darf a).
5) Das Abfeuern des kleinen Gewehrs (salut de
la mousqueterie), indem man eine oder drei
Salven aus dem kleinen Gewehr giebt. Es ist
üblich bei gewissen Festen und Feierlichkeiten,
und geschieht vor Lösung der Canonen. 6) Aus-
serdem sind noch Merkmale der Höflichkeit,
dass das Schiff sich unter den Wind legt, dass
es einen oder mehrere Offiziere an Bord des
andern sendet, oder unter dessen Flagge kommt b).
Erwiedert werden, kann der Gruss nur durch
Canonenschüsse c) und Vivatrufen; doch antwor-
tet zuweilen eine Festung auch durch das Auf-
stecken eines Wimpels (flamme).

a) z. B. bei Aufsteckung der Admiralflagge, oder wenn ein
Schiff einem AdmiralSchiff seines Staates begegnet.
III. Cap. Recht der Gleichheit.
c) Eine Begrüssung mit sieben und zwanzig Canonenschüssen,
lieſs sich Groſsbritannien für seine Kriegsschiffe versprechen,
in dem Friedens- und Handelsvertrag mit Tripolis, von 1751,
Art. 18. Wenck cod. jur. gent. II. 578. Die schwedischen
Kriegsschiffe geben den Gruſs meist mit Schüssen in gleicher
Zahl. — Von dem Scharfschiessen, als einer Auszeichnung,
v. Moser’s kleine Schriften, XII. 23.
d) Friede von Friedrichshamm, zwischen Ruſsland u. Schwe-
den, vom 17. Sept. 1809; in v. Martens recueil, Supplém.
V. 29.
§. 119.
Fortsetzung.

Ausserdem gehört noch hieher 4) das Vivat-
rufen
(salut de la voix), durch ein ein-, drei-, fünf-
oder siebenmaliges Lebehoch (vive le ....);
es erfolgt nach Lösung der Canonen, oder auch
wenn diese nicht statt haben kann oder darf a).
5) Das Abfeuern des kleinen Gewehrs (salut de
la mousqueterie), indem man eine oder drei
Salven aus dem kleinen Gewehr giebt. Es ist
üblich bei gewissen Festen und Feierlichkeiten,
und geschieht vor Lösung der Canonen. 6) Aus-
serdem sind noch Merkmale der Höflichkeit,
daſs das Schiff sich unter den Wind legt, daſs
es einen oder mehrere Offiziere an Bord des
andern sendet, oder unter dessen Flagge kommt b).
Erwiedert werden, kann der Gruſs nur durch
Canonenschüsse c) und Vivatrufen; doch antwor-
tet zuweilen eine Festung auch durch das Auf-
stecken eines Wimpels (flamme).

a) z. B. bei Aufsteckung der Admiralflagge, oder wenn ein
Schiff einem AdmiralSchiff seines Staates begegnet.
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[191/0197] III. Cap. Recht der Gleichheit. c⁾ Eine Begrüssung mit sieben und zwanzig Canonenschüssen, lieſs sich Groſsbritannien für seine Kriegsschiffe versprechen, in dem Friedens- und Handelsvertrag mit Tripolis, von 1751, Art. 18. Wenck cod. jur. gent. II. 578. Die schwedischen Kriegsschiffe geben den Gruſs meist mit Schüssen in gleicher Zahl. — Von dem Scharfschiessen, als einer Auszeichnung, v. Moser’s kleine Schriften, XII. 23. d⁾ Friede von Friedrichshamm, zwischen Ruſsland u. Schwe- den, vom 17. Sept. 1809; in v. Martens recueil, Supplém. V. 29. §. 119. Fortsetzung. Ausserdem gehört noch hieher 4) das Vivat- rufen (salut de la voix), durch ein ein-, drei-, fünf- oder siebenmaliges Lebehoch (vive le ....); es erfolgt nach Lösung der Canonen, oder auch wenn diese nicht statt haben kann oder darf a). 5) Das Abfeuern des kleinen Gewehrs (salut de la mousqueterie), indem man eine oder drei Salven aus dem kleinen Gewehr giebt. Es ist üblich bei gewissen Festen und Feierlichkeiten, und geschieht vor Lösung der Canonen. 6) Aus- serdem sind noch Merkmale der Höflichkeit, daſs das Schiff sich unter den Wind legt, daſs es einen oder mehrere Offiziere an Bord des andern sendet, oder unter dessen Flagge kommt b). Erwiedert werden, kann der Gruſs nur durch Canonenschüsse c) und Vivatrufen; doch antwor- tet zuweilen eine Festung auch durch das Auf- stecken eines Wimpels (flamme). a⁾ z. B. bei Aufsteckung der Admiralflagge, oder wenn ein Schiff einem AdmiralSchiff seines Staates begegnet.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/197>, abgerufen am 19.04.2024.