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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
§. 144.
3) Möglichkeit der Erfüllung des Versprechens.

Endlich gehört noch zur Gültigkeit eines
Vertrags, die Möglichkeit der Erfüllung des
gegebenen Versprechens a
). Nach physischen
und nach Rechtsgesetzen, muss die zugesagte
Leistung möglich seyn. Jenen wäre ein Ver-
sprechen zuwider, zu dessen Erfüllung die phy-
sische Macht des Versprechenden in jeder Hin-
sicht nicht hinreicht. Rechtlich unmöglich hin-
gegen wäre eine Leistung, welche zu verspre-
chen ein Staat darum nicht befugt ist, weil
durch sie die Rechte eines Dritten würden ver-
letzt werden b). Wohl aber ist ein Staat be-
fugt, seine Dienstleistung (bona officia) zu ver-
sprechen, dass eine dritte Macht sich zu be-
stimmten Leistungen verstehe. Bei einer Un-
möglichkeit der versprochenen Leistung, ist der
versprechende Theil dem andern zur Entschädi-
gung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit die-
sem, nicht aber jenem, zur Zeit des geschlos-
senen Vertrags unbekannt war c); so auch, wenn
sie nachher von dem Versprechenden veranlasst
worden ist. Für eine rechtliche Unmöglichkeit
der Leistung, kann der offenbare Nachtheil al-
lein nicht gelten, welcher durch die Leistung
dem versprechenden Staat zuwachsen würde;
selbst dann nicht, wenn sie ihn mit Umsturz
seines politischen Daseyns, seiner Unabhängig-

II. Cap. Recht der Verträge.
§. 144.
3) Möglichkeit der Erfüllung des Versprechens.

Endlich gehört noch zur Gültigkeit eines
Vertrags, die Möglichkeit der Erfüllung des
gegebenen Versprechens a
). Nach physischen
und nach Rechtsgesetzen, muſs die zugesagte
Leistung möglich seyn. Jenen wäre ein Ver-
sprechen zuwider, zu dessen Erfüllung die phy-
sische Macht des Versprechenden in jeder Hin-
sicht nicht hinreicht. Rechtlich unmöglich hin-
gegen wäre eine Leistung, welche zu verspre-
chen ein Staat darum nicht befugt ist, weil
durch sie die Rechte eines Dritten würden ver-
letzt werden b). Wohl aber ist ein Staat be-
fugt, seine Dienstleistung (bona officia) zu ver-
sprechen, daſs eine dritte Macht sich zu be-
stimmten Leistungen verstehe. Bei einer Un-
möglichkeit der versprochenen Leistung, ist der
versprechende Theil dem andern zur Entschädi-
gung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit die-
sem, nicht aber jenem, zur Zeit des geschlos-
senen Vertrags unbekannt war c); so auch, wenn
sie nachher von dem Versprechenden veranlaſst
worden ist. Für eine rechtliche Unmöglichkeit
der Leistung, kann der offenbare Nachtheil al-
lein nicht gelten, welcher durch die Leistung
dem versprechenden Staat zuwachsen würde;
selbst dann nicht, wenn sie ihn mit Umsturz
seines politischen Daseyns, seiner Unabhängig-

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[233/0239] II. Cap. Recht der Verträge. §. 144. 3) Möglichkeit der Erfüllung des Versprechens. Endlich gehört noch zur Gültigkeit eines Vertrags, die Möglichkeit der Erfüllung des gegebenen Versprechens a). Nach physischen und nach Rechtsgesetzen, muſs die zugesagte Leistung möglich seyn. Jenen wäre ein Ver- sprechen zuwider, zu dessen Erfüllung die phy- sische Macht des Versprechenden in jeder Hin- sicht nicht hinreicht. Rechtlich unmöglich hin- gegen wäre eine Leistung, welche zu verspre- chen ein Staat darum nicht befugt ist, weil durch sie die Rechte eines Dritten würden ver- letzt werden b). Wohl aber ist ein Staat be- fugt, seine Dienstleistung (bona officia) zu ver- sprechen, daſs eine dritte Macht sich zu be- stimmten Leistungen verstehe. Bei einer Un- möglichkeit der versprochenen Leistung, ist der versprechende Theil dem andern zur Entschädi- gung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit die- sem, nicht aber jenem, zur Zeit des geschlos- senen Vertrags unbekannt war c); so auch, wenn sie nachher von dem Versprechenden veranlaſst worden ist. Für eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung, kann der offenbare Nachtheil al- lein nicht gelten, welcher durch die Leistung dem versprechenden Staat zuwachsen würde; selbst dann nicht, wenn sie ihn mit Umsturz seines politischen Daseyns, seiner Unabhängig-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/239>, abgerufen am 29.03.2024.