Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
precis du droit des gens, p. 330. Moser's Beyträge, III. 19.
Vergl. oben, §. 172 d.
g) Art. 1.
§. 183.
Wahl, in Absicht auf
1) die Rangelasse der Gesandten.

In der Regel kann ein Staat nach eigenem
Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher
seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die
Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil
die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver-
schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo-
niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo-
niels manche Ungleichheit unter den europäischen
Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in
der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha-
rakter er von einem andern Staat einen Gesandten
bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten
Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen
Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder
ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91)
steht, und keiner der grössern Republiken ver-
weigert a). Einigen andern Fürsten ward die-
ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie
dem vormaligen Grossmeister des malteser Or-
dens b), und verschiedenen ehemaligen halb-
souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c).

a) Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. -- Die
schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz
dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
précis du droit des gens, p. 330. Moser’s Beyträge, III. 19.
Vergl. oben, §. 172 d.
g) Art. 1.
§. 183.
Wahl, in Absicht auf
1) die Rangelasse der Gesandten.

In der Regel kann ein Staat nach eigenem
Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher
seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die
Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil
die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver-
schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo-
niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo-
niels manche Ungleichheit unter den europäischen
Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in
der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha-
rakter er von einem andern Staat einen Gesandten
bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten
Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen
Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder
ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91)
steht, und keiner der grössern Republiken ver-
weigert a). Einigen andern Fürsten ward die-
ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie
dem vormaligen Groſsmeister des malteser Or-
dens b), und verschiedenen ehemaligen halb-
souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c).

a) Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. — Die
schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz
dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="f)"><pb facs="#f0302" n="296"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/>
précis du droit des gens, p. 330. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Beyträge, III. 19.<lb/>
Vergl. oben, §. 172 d.</note><lb/>
                <note place="end" n="g)">Art. 1.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 183.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Wahl, in Absicht auf</hi></hi><lb/>
1) <hi rendition="#i">die Rangelasse der Gesandten</hi>.</head><lb/>
                <p>In der Regel kann ein Staat nach eigenem<lb/>
Willen die <hi rendition="#i">Rangclasse</hi> bestimmen, zu welcher<lb/>
seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die<lb/>
Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil<lb/>
die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver-<lb/>
schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo-<lb/>
niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo-<lb/>
niels manche Ungleichheit unter den europäischen<lb/>
Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in<lb/>
der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha-<lb/>
rakter er von einem andern Staat einen Gesandten<lb/>
bei sich annehmen will. Gesandte vom <hi rendition="#i">ersten</hi><lb/>
Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen<lb/>
Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder<lb/>
ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91)<lb/>
steht, und keiner der grössern Republiken ver-<lb/>
weigert <hi rendition="#i">a</hi>). Einigen andern Fürsten ward die-<lb/>
ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie<lb/>
dem vormaligen Gro&#x017F;smeister des malteser Or-<lb/>
dens <hi rendition="#i">b</hi>), und verschiedenen ehemaligen halb-<lb/>
souverainen Fürsten mit königlichen Ehren <hi rendition="#i">c</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. &#x2014; Die<lb/>
schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz<lb/>
dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[296/0302] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. f⁾ précis du droit des gens, p. 330. Moser’s Beyträge, III. 19. Vergl. oben, §. 172 d. g⁾ Art. 1. §. 183. Wahl, in Absicht auf 1) die Rangelasse der Gesandten. In der Regel kann ein Staat nach eigenem Willen die Rangclasse bestimmen, zu welcher seine Gesandten gehören sollen. Doch kann die Freiheit dieser Bestimmung beschränkt seyn, weil die Verschiedenheit der Rangclassen auf die ver- schiedenen Grade des gesandschaftlichen Ceremo- niels sich bezieht, und in dem Rechte des Ceremo- niels manche Ungleichheit unter den europäischen Staaten selbst festgesetzt ist, auch jedem Staat in der Regel frei steht, mit welchem CeremonielCha- rakter er von einem andern Staat einen Gesandten bei sich annehmen will. Gesandte vom ersten Rang zu schicken, wird keinem Staat, an dessen Spitze ein anerkanntes gekröntes Haupt, oder ein anderer Regent mit königlichen Ehren. (§. 91) steht, und keiner der grössern Republiken ver- weigert a). Einigen andern Fürsten ward die- ses Recht nur nicht allgemein eingeräumt, wie dem vormaligen Groſsmeister des malteser Or- dens b), und verschiedenen ehemaligen halb- souverainen Fürsten mit königlichen Ehren c). a⁾ Auch nicht dem Papst, als weltlichem Souverain. — Die schweizerische Eidgenossenschaft ist unstreitig in dem Besitz dieses Rechts, wiewohl nicht überall mit vollem Ceremoniel.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/302
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/302>, abgerufen am 19.04.2024.