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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
lichen Aufenthaltes sich befinden, muss er schir-
men und vertheidigen wider völkerrechtwidrige
Anfechtung. Er kann und muss Urkunden über
Rechtsgeschäfte legalisiren, wenn solches nöthig
ist, um davon bei Behörden seines Landes Ge-
brauch machen zu können c).

a) Man s. unten, §. 212 ff.
b) Besondere Vorschriften über diese Gegenstände, enthält meist
die Instruction eines ordentlichen Gesandten, oder ein eigenes
Reglement für die Gesandschaften desselben Staates. -- Von
der Ordnung in den Geschäften, s. Wicquefort T. II. Sect. 2.
p. 110.
c) Vergl. unten §. 212. Merlin in d. angef. Repertoire,
v. Legalisation. -- Franzosen im Ausland, können adop-
tiren, sich verheurathen, überhaupt alle auf den CivilStand
sich beziehenden Rechtsgeschäfte vornehmen, bei dem da-
selbst residirenden französischen Gesandten. Merlin a. a. O.,
v. Etat civil et Mariage, sact. IV, §. 2, n° 9.
§. 198.
2) Verhandlungen mit dem eigenenStaat. Berichterstattung.

Die Verhandlungen eines Gesandten mit sei-
nem eigenen Staat, erfolgen theils mündlich,
theils, und zwar mehrentheils, schriftlich. Sie
haben statt, bald unmittelbar mit dem Souverain,
bald mit dem Departement der auswärtigen An-
gelegenheiten, mit dem Minister StaatsSecretär,
mit andern Staatsbehörden, auch wohl mit ein-
zelnen Mitgliedern des Regentenhauses, mit Per-
sonen am Hofe, und mit Abgeordneten. Die
wichtigste und häufigste Beschäftigung, welche
dem Gesandten in dieser Hinsicht obliegt, ist die
Erstattung gesandschaftlicher Berichte a). Diese

wer-

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
lichen Aufenthaltes sich befinden, muſs er schir-
men und vertheidigen wider völkerrechtwidrige
Anfechtung. Er kann und muſs Urkunden über
Rechtsgeschäfte legalisiren, wenn solches nöthig
ist, um davon bei Behörden seines Landes Ge-
brauch machen zu können c).

a) Man s. unten, §. 212 ff.
b) Besondere Vorschriften über diese Gegenstände, enthält meist
die Instruction eines ordentlichen Gesandten, oder ein eigenes
Reglement für die Gesandschaften desselben Staates. — Von
der Ordnung in den Geschäften, s. Wicquefort T. II. Sect. 2.
p. 110.
c) Vergl. unten §. 212. Merlin in d. angef. Répertoire,
v. Légalisation. — Franzosen im Ausland, können adop-
tiren, sich verheurathen, überhaupt alle auf den CivilStand
sich beziehenden Rechtsgeschäfte vornehmen, bei dem da-
selbst residirenden französischen Gesandten. Merlin a. a. O.,
v. Etat civil et Mariage, sact. IV, §. 2, n° 9.
§. 198.
2) Verhandlungen mit dem eigenenStaat. Berichterstattung.

Die Verhandlungen eines Gesandten mit sei-
nem eigenen Staat, erfolgen theils mündlich,
theils, und zwar mehrentheils, schriftlich. Sie
haben statt, bald unmittelbar mit dem Souverain,
bald mit dem Departement der auswärtigen An-
gelegenheiten, mit dem Minister StaatsSecretär,
mit andern Staatsbehörden, auch wohl mit ein-
zelnen Mitgliedern des Regentenhauses, mit Per-
sonen am Hofe, und mit Abgeordneten. Die
wichtigste und häufigste Beschäftigung, welche
dem Gesandten in dieser Hinsicht obliegt, ist die
Erstattung gesandschaftlicher Berichte a). Diese

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[320/0326] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. lichen Aufenthaltes sich befinden, muſs er schir- men und vertheidigen wider völkerrechtwidrige Anfechtung. Er kann und muſs Urkunden über Rechtsgeschäfte legalisiren, wenn solches nöthig ist, um davon bei Behörden seines Landes Ge- brauch machen zu können c). a⁾ Man s. unten, §. 212 ff. b⁾ Besondere Vorschriften über diese Gegenstände, enthält meist die Instruction eines ordentlichen Gesandten, oder ein eigenes Reglement für die Gesandschaften desselben Staates. — Von der Ordnung in den Geschäften, s. Wicquefort T. II. Sect. 2. p. 110. c⁾ Vergl. unten §. 212. Merlin in d. angef. Répertoire, v. Légalisation. — Franzosen im Ausland, können adop- tiren, sich verheurathen, überhaupt alle auf den CivilStand sich beziehenden Rechtsgeschäfte vornehmen, bei dem da- selbst residirenden französischen Gesandten. Merlin a. a. O., v. Etat civil et Mariage, sact. IV, §. 2, n° 9. §. 198. 2) Verhandlungen mit dem eigenenStaat. Berichterstattung. Die Verhandlungen eines Gesandten mit sei- nem eigenen Staat, erfolgen theils mündlich, theils, und zwar mehrentheils, schriftlich. Sie haben statt, bald unmittelbar mit dem Souverain, bald mit dem Departement der auswärtigen An- gelegenheiten, mit dem Minister StaatsSecretär, mit andern Staatsbehörden, auch wohl mit ein- zelnen Mitgliedern des Regentenhauses, mit Per- sonen am Hofe, und mit Abgeordneten. Die wichtigste und häufigste Beschäftigung, welche dem Gesandten in dieser Hinsicht obliegt, ist die Erstattung gesandschaftlicher Berichte a). Diese wer-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/326>, abgerufen am 28.03.2024.