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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Summe auszahlen, als Abfindung für seine Zoll- und Accise-
freiheit. So ehedem in Madrid und Genua, auch in Wien.
Eine königlich-spanische Verordnung vom Oct. 1814, giebt
den fremden Gesandten eine Frist von sechs Monaten, zu
abgabenfreier Einbringung ihrer Effecten. Eine ähnliche
Verfügung enthält für Russland, eine an die dortigen frem-
den Gesandten adressirte Note des Finanzministers vom Febr.
1817, in v. Martens recueil, Supplement, VII. 96. -- Von
Missbräuchen, s. F. C. v. Moser a. a. O. §. 9, S. 10.
d) F. C. v. Moser a. a. O. §. 6, S. 8.
e) F. C. v. Moser a. a. O. §. 12 -- 17, S. 14 ff. Moser's Ver-
such, IV. 303. -- Militärische Einquartierung wird in ein
GesandschaftQuartier nicht gelegt, aber der Eigenthümer des
Hauses muss da, wo solche als RealLast betrachtet wird,
Vergütung dafür leisten, oder die Mannschaft anderswo un-
terbringen.
§. 207.
b) Quartier Freiheit.

Eine zweite Folge der Exterritorialität der
Gesandten, ist die Quartier Freiheit (l'indepen-
dance, l'immunite ou la franchise de l'hotel, jus
franchisiae s. franchitiarum). So heisst die Un-
abhängigkeit des GesandschaftQuartiers von der
Oberherrschaft des Staates, bei welchem der Ge-
sandte accreditirt ist, etwa nur mit Ausnahme
der dinglichen Steuerpflicht und RealGerichtbar-
keit a). Diese QuartierFreiheit wird jetzt in
Europa überall anerkannt. -- Nicht so die Aus-
dehnung derselben auf die übrigen Häuser des-
selben Bezirks oder Quartiers der Stadt, welche
die Gesandten desswegen mit dem Wappen ihres
Souverains zu bezeichnen pflegten. Die Quar-
tierfreiheit in diesem ausgedehnten Sinn, das

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Summe auszahlen, als Abfindung für seine Zoll- und Accise-
freiheit. So ehedem in Madrid und Genua, auch in Wien.
Eine königlich-spanische Verordnung vom Oct. 1814, giebt
den fremden Gesandten eine Frist von sechs Monaten, zu
abgabenfreier Einbringung ihrer Effecten. Eine ähnliche
Verfügung enthält für Ruſsland, eine an die dortigen frem-
den Gesandten adressirte Note des Finanzministers vom Febr.
1817, in v. Martens recueil, Supplément, VII. 96. — Von
Miſsbräuchen, s. F. C. v. Moser a. a. O. §. 9, S. 10.
d) F. C. v. Moser a. a. O. §. 6, S. 8.
e) F. C. v. Moser a. a. O. §. 12 — 17, S. 14 ff. Moser’s Ver-
such, IV. 303. — Militärische Einquartierung wird in ein
GesandschaftQuartier nicht gelegt, aber der Eigenthümer des
Hauses muſs da, wo solche als RealLast betrachtet wird,
Vergütung dafür leisten, oder die Mannschaft anderswo un-
terbringen.
§. 207.
b) Quartier Freiheit.

Eine zweite Folge der Exterritorialität der
Gesandten, ist die Quartier Freiheit (l’indépen-
dance, l’immunité ou la franchise de l’hôtel, jus
franchisiae s. franchitiarum). So heiſst die Un-
abhängigkeit des GesandschaftQuartiers von der
Oberherrschaft des Staates, bei welchem der Ge-
sandte accreditirt ist, etwa nur mit Ausnahme
der dinglichen Steuerpflicht und RealGerichtbar-
keit a). Diese QuartierFreiheit wird jetzt in
Europa überall anerkannt. — Nicht so die Aus-
dehnung derselben auf die übrigen Häuser des-
selben Bezirks oder Quartiers der Stadt, welche
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Souverains zu bezeichnen pflegten. Die Quar-
tierfreiheit in diesem ausgedehnten Sinn, das

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[335/0341] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. c⁾ Summe auszahlen, als Abfindung für seine Zoll- und Accise- freiheit. So ehedem in Madrid und Genua, auch in Wien. Eine königlich-spanische Verordnung vom Oct. 1814, giebt den fremden Gesandten eine Frist von sechs Monaten, zu abgabenfreier Einbringung ihrer Effecten. Eine ähnliche Verfügung enthält für Ruſsland, eine an die dortigen frem- den Gesandten adressirte Note des Finanzministers vom Febr. 1817, in v. Martens recueil, Supplément, VII. 96. — Von Miſsbräuchen, s. F. C. v. Moser a. a. O. §. 9, S. 10. d⁾ F. C. v. Moser a. a. O. §. 6, S. 8. e⁾ F. C. v. Moser a. a. O. §. 12 — 17, S. 14 ff. Moser’s Ver- such, IV. 303. — Militärische Einquartierung wird in ein GesandschaftQuartier nicht gelegt, aber der Eigenthümer des Hauses muſs da, wo solche als RealLast betrachtet wird, Vergütung dafür leisten, oder die Mannschaft anderswo un- terbringen. §. 207. b) Quartier Freiheit. Eine zweite Folge der Exterritorialität der Gesandten, ist die Quartier Freiheit (l’indépen- dance, l’immunité ou la franchise de l’hôtel, jus franchisiae s. franchitiarum). So heiſst die Un- abhängigkeit des GesandschaftQuartiers von der Oberherrschaft des Staates, bei welchem der Ge- sandte accreditirt ist, etwa nur mit Ausnahme der dinglichen Steuerpflicht und RealGerichtbar- keit a). Diese QuartierFreiheit wird jetzt in Europa überall anerkannt. — Nicht so die Aus- dehnung derselben auf die übrigen Häuser des- selben Bezirks oder Quartiers der Stadt, welche die Gesandten deſswegen mit dem Wappen ihres Souverains zu bezeichnen pflegten. Die Quar- tierfreiheit in diesem ausgedehnten Sinn, das

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/341>, abgerufen am 28.03.2024.