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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
e) An sich sollte dieses keinen Unterschied machen. Bynkers-
hoek
c. 15. Daher sollte man Befreiung von der Landes-
gerichtbarkeit denjenigen nicht versagen, die vor ihrem Ein-
tritt in den Dienst des fremden Gesandten, Unterthanen des-
jenigen Souverains waren, an welchen dieser gesendet ist.
Merlin in d. angef. Repertoire, T. VIII, p. 286, Sect. VI.
Gerard de Rayneval, institutions du droit de la nature et
des gens, p. 368. Indess behauptet Barbeyrac, in seinen
Anmerkungen zu der angef. Stelle Bynkershoek's, dass die
inländischen Dienstleute eines fremden Gesandten, den Ge-
richten ihres Landes unterworfen bleiben.
§. 214.
Schluss.

Ob, wie, und wie weit der Gesandte, in den
gehörigen Fällen, die Gerichtbarkeit über das Ge-
folge auszuüben, oder streitige Civil- und Cri-
minalSachen an die Gerichte seines Souverains zu
verweisen habe? hängt von der Bestimmung sei-
nes Constituenten ab a). Meist ist ihm eine ein-
geschränkte Polizeigewalt und CivilGerichtbarkeit,
in streitigen und nicht streitigen Sachen, ein-
geräumt; doch einem Gesandten vom dritten
Rang oft weniger als den übrigen. Bei Criminal-
Verbrechen, muss gewöhnlich der Verbrecher in
das Gebiet seines Souverains gebracht werden, zu
vollständiger Untersuchung und Bestrafung b).

a) Bynkershoek c. 15. et 20. Moser's Versuch, IV. 322 ff.
v. Martens Erzählungen u. s. w., Th. I, Num. 1; Th. II,
Num. 7, 14 u. 15. v. Ompteda's Lit. §. 255. v. Kamptz
neue Lit. §. 230. -- Grosse Gewalt der türkischen Gesand-
ten. Moser's Beyträge, IV. 256. -- Manche Publicisten
scheinen, ausser der allgemeinen Genehmigung der gesand-
schaftlichen Exterritorialität, noch eine besondere Einwil-
ligung des Staates, wo der Gesandte residirt, zu Ausübung
der ihm von seinem Souverain übertragenen Gerichtbarkeit
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
e) An sich sollte dieses keinen Unterschied machen. Bynkers-
hoek
c. 15. Daher sollte man Befreiung von der Landes-
gerichtbarkeit denjenigen nicht versagen, die vor ihrem Ein-
tritt in den Dienst des fremden Gesandten, Unterthanen des-
jenigen Souverains waren, an welchen dieser gesendet ist.
Merlin in d. angef. Répertoire, T. VIII, p. 286, Sect. VI.
Gérard de Rayneval, institutions du droit de la nature et
des gens, p. 368. Indeſs behauptet Barbeyrac, in seinen
Anmerkungen zu der angef. Stelle Bynkershoek’s, daſs die
inländischen Dienstleute eines fremden Gesandten, den Ge-
richten ihres Landes unterworfen bleiben.
§. 214.
Schluſs.

Ob, wie, und wie weit der Gesandte, in den
gehörigen Fällen, die Gerichtbarkeit über das Ge-
folge auszuüben, oder streitige Civil- und Cri-
minalSachen an die Gerichte seines Souverains zu
verweisen habe? hängt von der Bestimmung sei-
nes Constituenten ab a). Meist ist ihm eine ein-
geschränkte Polizeigewalt und CivilGerichtbarkeit,
in streitigen und nicht streitigen Sachen, ein-
geräumt; doch einem Gesandten vom dritten
Rang oft weniger als den übrigen. Bei Criminal-
Verbrechen, muſs gewöhnlich der Verbrecher in
das Gebiet seines Souverains gebracht werden, zu
vollständiger Untersuchung und Bestrafung b).

a) Bynkershoek c. 15. et 20. Moser’s Versuch, IV. 322 ff.
v. Martens Erzählungen u. s. w., Th. I, Num. 1; Th. II,
Num. 7, 14 u. 15. v. Ompteda’s Lit. §. 255. v. Kamptz
neue Lit. §. 230. — Grosse Gewalt der türkischen Gesand-
ten. Moser’s Beyträge, IV. 256. — Manche Publicisten
scheinen, ausser der allgemeinen Genehmigung der gesand-
schaftlichen Exterritorialität, noch eine besondere Einwil-
ligung des Staates, wo der Gesandte residirt, zu Ausübung
der ihm von seinem Souverain übertragenen Gerichtbarkeit
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[351/0357] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. e⁾ An sich sollte dieses keinen Unterschied machen. Bynkers- hoek c. 15. Daher sollte man Befreiung von der Landes- gerichtbarkeit denjenigen nicht versagen, die vor ihrem Ein- tritt in den Dienst des fremden Gesandten, Unterthanen des- jenigen Souverains waren, an welchen dieser gesendet ist. Merlin in d. angef. Répertoire, T. VIII, p. 286, Sect. VI. Gérard de Rayneval, institutions du droit de la nature et des gens, p. 368. Indeſs behauptet Barbeyrac, in seinen Anmerkungen zu der angef. Stelle Bynkershoek’s, daſs die inländischen Dienstleute eines fremden Gesandten, den Ge- richten ihres Landes unterworfen bleiben. §. 214. Schluſs. Ob, wie, und wie weit der Gesandte, in den gehörigen Fällen, die Gerichtbarkeit über das Ge- folge auszuüben, oder streitige Civil- und Cri- minalSachen an die Gerichte seines Souverains zu verweisen habe? hängt von der Bestimmung sei- nes Constituenten ab a). Meist ist ihm eine ein- geschränkte Polizeigewalt und CivilGerichtbarkeit, in streitigen und nicht streitigen Sachen, ein- geräumt; doch einem Gesandten vom dritten Rang oft weniger als den übrigen. Bei Criminal- Verbrechen, muſs gewöhnlich der Verbrecher in das Gebiet seines Souverains gebracht werden, zu vollständiger Untersuchung und Bestrafung b). a⁾ Bynkershoek c. 15. et 20. Moser’s Versuch, IV. 322 ff. v. Martens Erzählungen u. s. w., Th. I, Num. 1; Th. II, Num. 7, 14 u. 15. v. Ompteda’s Lit. §. 255. v. Kamptz neue Lit. §. 230. — Grosse Gewalt der türkischen Gesand- ten. Moser’s Beyträge, IV. 256. — Manche Publicisten scheinen, ausser der allgemeinen Genehmigung der gesand- schaftlichen Exterritorialität, noch eine besondere Einwil- ligung des Staates, wo der Gesandte residirt, zu Ausübung der ihm von seinem Souverain übertragenen Gerichtbarkeit

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/357>, abgerufen am 29.03.2024.