Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 43.
Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.

Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle-
tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm
droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf
Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge-
brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu-
wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser
Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver-
schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen
öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte
Aeusserungen und Thathandlungen, welche der
Ehre eines andern Staates oder der Person sei-
nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats-
regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald
auf desshalb geführte Beschwerde, öffentlich
missbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh-
mer und Verbreiter geahndet a), eben so als
wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen-
ten gerichtet b), auch werden desshalb dem
beleidigten Staat missbilligende und entschuldi-
gende Erklärungen gemacht.

a) Moser's Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade-
lung
's pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K.
Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.
b) Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I.
292. Ebendess. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.
§. 44.
Nothrecht.

Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 43.
Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.

Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle-
tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm
droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf
Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge-
brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu-
wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser
Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver-
schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen
öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte
Aeusserungen und Thathandlungen, welche der
Ehre eines andern Staates oder der Person sei-
nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats-
regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald
auf deſshalb geführte Beschwerde, öffentlich
miſsbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh-
mer und Verbreiter geahndet a), eben so als
wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen-
ten gerichtet b), auch werden deſshalb dem
beleidigten Staat miſsbilligende und entschuldi-
gende Erklärungen gemacht.

a) Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade-
lung
’s pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K.
Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.
b) Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I.
292. Ebendeſs. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.
§. 44.
Nothrecht.

Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0090" n="84"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi> </fw>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 43.<lb/><hi rendition="#i">Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.</hi></head><lb/>
                <p>Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle-<lb/>
tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm<lb/>
droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf<lb/>
Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge-<lb/>
brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu-<lb/>
wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser<lb/>
Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver-<lb/>
schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen<lb/>
öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte<lb/>
Aeusserungen und Thathandlungen, welche der<lb/>
Ehre eines andern Staates oder der Person sei-<lb/>
nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats-<lb/>
regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald<lb/>
auf de&#x017F;shalb geführte Beschwerde, öffentlich<lb/>
mi&#x017F;sbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh-<lb/>
mer und Verbreiter geahndet <hi rendition="#i">a</hi>), eben so als<lb/>
wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen-<lb/>
ten gerichtet <hi rendition="#i">b</hi>), auch werden de&#x017F;shalb dem<lb/>
beleidigten Staat mi&#x017F;sbilligende und entschuldi-<lb/>
gende Erklärungen gemacht.</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. <hi rendition="#k">Ade-<lb/>
lung</hi>&#x2019;s pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K.<lb/>
Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.</note><lb/>
                <note place="end" n="b)">Mehr kann nicht verlangt werden. <hi rendition="#k">Moser</hi> a. a. O. VI. 80. I.<lb/>
292. <hi rendition="#i">Ebende&#x017F;s</hi>. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 44.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Nothrecht</hi>.</hi></head><lb/>
                <p>Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[84/0090] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. §. 43. Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung. Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle- tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge- brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu- wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver- schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte Aeusserungen und Thathandlungen, welche der Ehre eines andern Staates oder der Person sei- nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats- regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald auf deſshalb geführte Beschwerde, öffentlich miſsbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh- mer und Verbreiter geahndet a), eben so als wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen- ten gerichtet b), auch werden deſshalb dem beleidigten Staat miſsbilligende und entschuldi- gende Erklärungen gemacht. a⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade- lung’s pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K. Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236. b⁾ Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I. 292. Ebendeſs. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f. §. 44. Nothrecht. Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/90
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/90>, abgerufen am 18.04.2024.