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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
b) Der französische Code d'instruction criminelle, art. 5. 6.,
erstreckt auf diesen Fall auch das Strafrecht des französischen
Staates.
§. 62.
Fortsetzung.

II) Rechtsverletzungen, welche innerhalb
unsers Staatsgebietes
sind begangen worden, von
Einheimischen oder Fremden, 1) gegen Unter-
thanen anderer Staaten
, ist unser Staat nach sei-
nen Strafgesetzen zu bestrafen befugt und ver-
pflichtet; denn der Beleidigte stand unter seinem
Schutz, und der Verbrecher als temporärer Un-
terthan unter seinen Strafgesetzen. Ohne Ver-
stoss wider die Unabhängigkeit unsers Staates,
kann ein anderer Staat, gleichviel ob ihm der
Verbrecher angehört oder nicht, dessen Ausliese-
rung zur Bestrafung nicht verlangen. Ist die Rechts-
verletzung 2) gegen einen andern Staat, als solchen,
begangen, z. B. durch Nachprägung seiner Münzen,
Verschwörung, Schmähschriften, ehrenrührige bild-
liche Darstellungen u. d., so ist unser Staat ver-
pflichtet, demselben, auf Verlangen, Genug-
thuung
zu verschaffen, so weit eine solche mög-
lich ist: Strafe kann er aber desshalb, da der Be-
leidigte nicht unter seinem Schutz steht, nur dann
verfügen, wenn seine Strafgesetze auch wider
diese Art von Vergehen gerichtet sind, und wenn
darin eine solche Verletzung der durch das Völ-
kerrecht garantirten Sicherheit, als Verbrechen
wider den eigenen Staat betrachtet wird a).

II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
b) Der französische Code d’instruction criminelle, art. 5. 6.,
erstreckt auf diesen Fall auch das Strafrecht des französischen
Staates.
§. 62.
Fortsetzung.

II) Rechtsverletzungen, welche innerhalb
unsers Staatsgebietes
sind begangen worden, von
Einheimischen oder Fremden, 1) gegen Unter-
thanen anderer Staaten
, ist unser Staat nach sei-
nen Strafgesetzen zu bestrafen befugt und ver-
pflichtet; denn der Beleidigte stand unter seinem
Schutz, und der Verbrecher als temporärer Un-
terthan unter seinen Strafgesetzen. Ohne Ver-
stoſs wider die Unabhängigkeit unsers Staates,
kann ein anderer Staat, gleichviel ob ihm der
Verbrecher angehört oder nicht, dessen Ausliese-
rung zur Bestrafung nicht verlangen. Ist die Rechts-
verletzung 2) gegen einen andern Staat, als solchen,
begangen, z. B. durch Nachprägung seiner Münzen,
Verschwörung, Schmähschriften, ehrenrührige bild-
liche Darstellungen u. d., so ist unser Staat ver-
pflichtet, demselben, auf Verlangen, Genug-
thuung
zu verschaffen, so weit eine solche mög-
lich ist: Strafe kann er aber deſshalb, da der Be-
leidigte nicht unter seinem Schutz steht, nur dann
verfügen, wenn seine Strafgesetze auch wider
diese Art von Vergehen gerichtet sind, und wenn
darin eine solche Verletzung der durch das Völ-
kerrecht garantirten Sicherheit, als Verbrechen
wider den eigenen Staat betrachtet wird a).

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[107/0113] II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. b⁾ Der französische Code d’instruction criminelle, art. 5. 6., erstreckt auf diesen Fall auch das Strafrecht des französischen Staates. §. 62. Fortsetzung. II) Rechtsverletzungen, welche innerhalb unsers Staatsgebietes sind begangen worden, von Einheimischen oder Fremden, 1) gegen Unter- thanen anderer Staaten, ist unser Staat nach sei- nen Strafgesetzen zu bestrafen befugt und ver- pflichtet; denn der Beleidigte stand unter seinem Schutz, und der Verbrecher als temporärer Un- terthan unter seinen Strafgesetzen. Ohne Ver- stoſs wider die Unabhängigkeit unsers Staates, kann ein anderer Staat, gleichviel ob ihm der Verbrecher angehört oder nicht, dessen Ausliese- rung zur Bestrafung nicht verlangen. Ist die Rechts- verletzung 2) gegen einen andern Staat, als solchen, begangen, z. B. durch Nachprägung seiner Münzen, Verschwörung, Schmähschriften, ehrenrührige bild- liche Darstellungen u. d., so ist unser Staat ver- pflichtet, demselben, auf Verlangen, Genug- thuung zu verschaffen, so weit eine solche mög- lich ist: Strafe kann er aber deſshalb, da der Be- leidigte nicht unter seinem Schutz steht, nur dann verfügen, wenn seine Strafgesetze auch wider diese Art von Vergehen gerichtet sind, und wenn darin eine solche Verletzung der durch das Völ- kerrecht garantirten Sicherheit, als Verbrechen wider den eigenen Staat betrachtet wird a).

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/113>, abgerufen am 29.03.2024.