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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
gen vor ihnen. Besonders gehören hieher die
königlichen Ehren (honores regii, honneurs
royaux), ein Inbegriff conventioneller Ehrenbe-
zeugungen, welche in Europa als die höchsten
betrachtet werden, die ein Staat von einem an-
dern empfangen kann a). Nicht bloss der Rang
vor allen andern unabhängigen Staaten, denen
königliche Ehren nicht zustehen, und manche
Ceremonielrechte, z. B. die Königskrone, der
Brudertitel, sondern auch das Recht Gesandte
vom ersten Range (Botschafter, Ambassadeurs)
zu schicken, wird dahin gerechnet. Nicht allein
kaiserliche und königliche Staaten, auch gross-
herzogliche, die ehemaligen kurfürstlichen des
teutschen Reichs, und verschiedene grössere Re-
publiken b), geniessen königliche Ehren; doch
die letzten meist mit gewissen Einschränkungen.

a) Weil in dem politischen Verkehr der europäischen Staaten,
von jeher die Könige den höchsten Grad des Ansehens, und
Ehrenvorzüge vor den mit der Königswürde nicht versehe-
nen souverainen Regenten genossen, so hat man den höch-
sten Grad der Ehrenvorzüge, welche souverainen Staaten
zukommen, königliche Ehren (honores regios) genannt, und
daher in Hinsicht auf jene Vorzüge, alle souverainen Staaten
von Europa, ohne Unterschied ihrer Staatsform, abgetheilt
in solche, denen königliche Ehren zustehen, und denen diese
nicht erzeigt werden
(§. 31).
b) Ehedem die vereinigten Niederlande und die Republik Ve-
nedig; jetzt noch die schweizer Eidgenossenschaft (aber nicht
die einzelnen Cantone), so wie der Teutsche Bund und die
Vereinigten Staaten von NordAmerika (§. 1 d). Streitig war,
ob die Republik Genua und der malteser Orden den zu kö-
niglichen Ehren berechtigten Staaten beizuzählen seyen.

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
gen vor ihnen. Besonders gehören hieher die
königlichen Ehren (honores regii, honneurs
royaux), ein Inbegriff conventioneller Ehrenbe-
zeugungen, welche in Europa als die höchsten
betrachtet werden, die ein Staat von einem an-
dern empfangen kann a). Nicht bloſs der Rang
vor allen andern unabhängigen Staaten, denen
königliche Ehren nicht zustehen, und manche
Ceremonielrechte, z. B. die Königskrone, der
Brudertitel, sondern auch das Recht Gesandte
vom ersten Range (Botschafter, Ambassadeurs)
zu schicken, wird dahin gerechnet. Nicht allein
kaiserliche und königliche Staaten, auch groſs-
herzogliche, die ehemaligen kurfürstlichen des
teutschen Reichs, und verschiedene grössere Re-
publiken b), geniessen königliche Ehren; doch
die letzten meist mit gewissen Einschränkungen.

a) Weil in dem politischen Verkehr der europäischen Staaten,
von jeher die Könige den höchsten Grad des Ansehens, und
Ehrenvorzüge vor den mit der Königswürde nicht versehe-
nen souverainen Regenten genossen, so hat man den höch-
sten Grad der Ehrenvorzüge, welche souverainen Staaten
zukommen, königliche Ehren (honores regios) genannt, und
daher in Hinsicht auf jene Vorzüge, alle souverainen Staaten
von Europa, ohne Unterschied ihrer Staatsform, abgetheilt
in solche, denen königliche Ehren zustehen, und denen diese
nicht erzeigt werden
(§. 31).
b) Ehedem die vereinigten Niederlande und die Republik Ve-
nedig; jetzt noch die schweizer Eidgenossenschaft (aber nicht
die einzelnen Cantone), so wie der Teutsche Bund und die
Vereinigten Staaten von NordAmerika (§. 1 d). Streitig war,
ob die Republik Genua und der malteser Orden den zu kö-
niglichen Ehren berechtigten Staaten beizuzählen seyen.
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[150/0156] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. gen vor ihnen. Besonders gehören hieher die königlichen Ehren (honores regii, honneurs royaux), ein Inbegriff conventioneller Ehrenbe- zeugungen, welche in Europa als die höchsten betrachtet werden, die ein Staat von einem an- dern empfangen kann a). Nicht bloſs der Rang vor allen andern unabhängigen Staaten, denen königliche Ehren nicht zustehen, und manche Ceremonielrechte, z. B. die Königskrone, der Brudertitel, sondern auch das Recht Gesandte vom ersten Range (Botschafter, Ambassadeurs) zu schicken, wird dahin gerechnet. Nicht allein kaiserliche und königliche Staaten, auch groſs- herzogliche, die ehemaligen kurfürstlichen des teutschen Reichs, und verschiedene grössere Re- publiken b), geniessen königliche Ehren; doch die letzten meist mit gewissen Einschränkungen. a⁾ Weil in dem politischen Verkehr der europäischen Staaten, von jeher die Könige den höchsten Grad des Ansehens, und Ehrenvorzüge vor den mit der Königswürde nicht versehe- nen souverainen Regenten genossen, so hat man den höch- sten Grad der Ehrenvorzüge, welche souverainen Staaten zukommen, königliche Ehren (honores regios) genannt, und daher in Hinsicht auf jene Vorzüge, alle souverainen Staaten von Europa, ohne Unterschied ihrer Staatsform, abgetheilt in solche, denen königliche Ehren zustehen, und denen diese nicht erzeigt werden (§. 31). b⁾ Ehedem die vereinigten Niederlande und die Republik Ve- nedig; jetzt noch die schweizer Eidgenossenschaft (aber nicht die einzelnen Cantone), so wie der Teutsche Bund und die Vereinigten Staaten von NordAmerika (§. 1 d). Streitig war, ob die Republik Genua und der malteser Orden den zu kö- niglichen Ehren berechtigten Staaten beizuzählen seyen.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/156>, abgerufen am 19.04.2024.