Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Cap. Recht der Gleichheit.
des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte
sich bedungen hatten, dass solche irgend ein weiteres Vor-
recht nicht bewirken solle, so hat doch Russland nachher
nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen
wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Russ-
land
und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich-
heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in
Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyes, wel-
che die eine Macht bei der andern accreditiren werde.
e) Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs-
lung
in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen
Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer
Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich
bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz-
Vertrag v. 1756, in Moser's Versuch des europ. VR. VIII. 74.
v. Kamptz neue Lit., §. 134.
f) Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther
I. 240.
g) Günther I. 229. 238. Moser's Versuch des europ. VR. I. 64.
Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43.
h) Moser's angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda's Lit., §. 201.
v. Kamptz neue Lit., §. 129.
§. 97.
Fortsetzung.

Von der Pforte liessen für ihre Gesandten
bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank-
reich
für seine Botschafter vor den Botschaftern
Spaniens und der andern Könige a), und nach-
her Russland für seine Gesandten der zweiten
Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö-
misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls
von der zweiten Classe ist, wenn er aber von
einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit-
telbar nach dem Botschafter von Holland, und,

III. Cap. Recht der Gleichheit.
des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte
sich bedungen hatten, daſs solche irgend ein weiteres Vor-
recht nicht bewirken solle, so hat doch Ruſsland nachher
nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen
wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Ruſs-
land
und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich-
heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in
Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyés, wel-
che die eine Macht bei der andern accreditiren werde.
e) Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs-
lung
in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen
Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer
Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich
bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz-
Vertrag v. 1756, in Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 74.
v. Kamptz neue Lit., §. 134.
f) Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther
I. 240.
g) Günther I. 229. 238. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 64.
Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43.
h) Moser’s angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda’s Lit., §. 201.
v. Kamptz neue Lit., §. 129.
§. 97.
Fortsetzung.

Von der Pforte liessen für ihre Gesandten
bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank-
reich
für seine Botschafter vor den Botschaftern
Spaniens und der andern Könige a), und nach-
her Ruſsland für seine Gesandten der zweiten
Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö-
misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls
von der zweiten Classe ist, wenn er aber von
einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit-
telbar nach dem Botschafter von Holland, und,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="d)"><pb facs="#f0163" n="157"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht der Gleichheit.</hi></fw><lb/>
des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte<lb/>
sich bedungen hatten, da&#x017F;s solche irgend ein weiteres Vor-<lb/>
recht nicht bewirken solle, so hat doch Ru&#x017F;sland nachher<lb/>
nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen<lb/>
wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten <hi rendition="#i">Ru&#x017F;s-<lb/>
land</hi> und <hi rendition="#i">Frankreich</hi> vollkommene Erwiederung und Gleich-<lb/>
heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in<lb/>
Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyés, wel-<lb/>
che die eine Macht bei der andern accreditiren werde.</note><lb/>
                <note place="end" n="e)">Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. <hi rendition="#i">Abwechs-<lb/>
lung</hi> in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen<lb/><hi rendition="#i">Ungarn</hi> und <hi rendition="#i">Böhmen</hi> einer Seits, und <hi rendition="#i">Frankreich</hi> anderer<lb/>
Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich<lb/>
bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz-<lb/>
Vertrag v. 1756, in <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch des europ. VR. VIII. 74.<lb/>
v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit., §. 134.</note><lb/>
                <note place="end" n="f)"><hi rendition="#i">Dänemark</hi> verlangt den Rang vor Schweden. <hi rendition="#k">Günther</hi><lb/>
I. 240.</note><lb/>
                <note place="end" n="g)"><hi rendition="#k">Günther</hi> I. 229. 238. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch des europ. VR. I. 64.<lb/><hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge zu d. e. VR. I. 43.</note><lb/>
                <note place="end" n="h)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s angef. Beyträge, I. 41. v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>&#x2019;s Lit., §. 201.<lb/>
v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit., §. 129.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 97.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>Von der <hi rendition="#i">Pforte</hi> liessen für ihre Gesandten<lb/>
bei derselben, sich den Rang versprechen, <hi rendition="#i">Frank-<lb/>
reich</hi> für seine Botschafter <hi rendition="#i">vor</hi> den Botschaftern<lb/>
Spaniens und der andern Könige <hi rendition="#i">a</hi>), und nach-<lb/>
her <hi rendition="#i">Ru&#x017F;sland</hi> für seine Gesandten der zweiten<lb/>
Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö-<lb/>
misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls<lb/>
von der zweiten Classe ist, wenn er aber von<lb/>
einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit-<lb/>
telbar nach dem Botschafter von Holland, und,<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[157/0163] III. Cap. Recht der Gleichheit. d⁾ des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte sich bedungen hatten, daſs solche irgend ein weiteres Vor- recht nicht bewirken solle, so hat doch Ruſsland nachher nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Ruſs- land und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich- heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyés, wel- che die eine Macht bei der andern accreditiren werde. e⁾ Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs- lung in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz- Vertrag v. 1756, in Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 74. v. Kamptz neue Lit., §. 134. f⁾ Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther I. 240. g⁾ Günther I. 229. 238. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 64. Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43. h⁾ Moser’s angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda’s Lit., §. 201. v. Kamptz neue Lit., §. 129. §. 97. Fortsetzung. Von der Pforte liessen für ihre Gesandten bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank- reich für seine Botschafter vor den Botschaftern Spaniens und der andern Könige a), und nach- her Ruſsland für seine Gesandten der zweiten Classe unmittelbar nach dem Gesandten des rö- misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls von der zweiten Classe ist, wenn er aber von einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit- telbar nach dem Botschafter von Holland, und,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/163
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/163>, abgerufen am 28.03.2024.