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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates,
auch gegen Auswärtige, steht d); und 3) selbst die
innerhalb des Staatsgebietes befindlichen herren-
losen Sachen
(adespota). Die letzten sind als
nicht occupirt anzusehen, nur in Ansehung des
Staates und seiner Bürger: in Hinsicht auf alle
Auswärtigen, sind sie fremd oder occupirt e).

a) Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle Per-
sonen
und Sachen, die der Gewalt des Staates unterworfen
sind. Dahin gehört auch das unter dem äussersten Recht
des Staates (§. 88) begriffene so genannte Obereigenthums-
recht
(dominium eminens). Auch sind die Rechte des Staa-
tes über das so genannte mittelbare Staatsvermögen (Klüber's
öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 254, 387 u. 436), an-
ders nichts als Rechte der Oberherrschaft.
b) Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats-
gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch
Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsgebietes
(inclavirt), kann sich hierunter befinden. Man s. §. 128,
Note a.
c) Bewegliches (Fahrniss) und unbewegliches, z. B. öffentliche
Flüsse, Canäle, Strassen, Forsten, Bergwerke, Staatsgebäu-
de, Grundeigenthum, überhaupt Domänen oder Kammer-
güter.
d) Auch das Privat- oder Schatullgut und das Familiengut des
Regenten gehören dahin. Klüber a. a. O. §. 255.
e) Klüber a. a. O. §. 256 f. In diesem Sinn spricht Grotius
(de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14) von einem dominio po-
puli generali.
§. 125.
Erwerbrecht, durch Occupation und Vertrag.

Ein Staat erwirbt, Niemand gehörige Sachen
(res nullius) durch Occupation oder Bemächti-
gung (originarie): Sachen eines andern durch

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates,
auch gegen Auswärtige, steht d); und 3) selbst die
innerhalb des Staatsgebietes befindlichen herren-
losen Sachen
(adespota). Die letzten sind als
nicht occupirt anzusehen, nur in Ansehung des
Staates und seiner Bürger: in Hinsicht auf alle
Auswärtigen, sind sie fremd oder occupirt e).

a) Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle Per-
sonen
und Sachen, die der Gewalt des Staates unterworfen
sind. Dahin gehört auch das unter dem äussersten Recht
des Staates (§. 88) begriffene so genannte Obereigenthums-
recht
(dominium eminens). Auch sind die Rechte des Staa-
tes über das so genannte mittelbare Staatsvermögen (Klüber’s
öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 254, 387 u. 436), an-
ders nichts als Rechte der Oberherrschaft.
b) Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats-
gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch
Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsgebietes
(inclavirt), kann sich hierunter befinden. Man s. §. 128,
Note a.
c) Bewegliches (Fahrniſs) und unbewegliches, z. B. öffentliche
Flüsse, Canäle, Straſsen, Forsten, Bergwerke, Staatsgebäu-
de, Grundeigenthum, überhaupt Domänen oder Kammer-
güter.
d) Auch das Privat- oder Schatullgut und das Familiengut des
Regenten gehören dahin. Klüber a. a. O. §. 255.
e) Klüber a. a. O. §. 256 f. In diesem Sinn spricht Grotius
(de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14) von einem dominio po-
puli generali.
§. 125.
Erwerbrecht, durch Occupation und Vertrag.

Ein Staat erwirbt, Niemand gehörige Sachen
(res nullius) durch Occupation oder Bemächti-
gung (originarie): Sachen eines andern durch

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[198/0204] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates, auch gegen Auswärtige, steht d); und 3) selbst die innerhalb des Staatsgebietes befindlichen herren- losen Sachen (adespota). Die letzten sind als nicht occupirt anzusehen, nur in Ansehung des Staates und seiner Bürger: in Hinsicht auf alle Auswärtigen, sind sie fremd oder occupirt e). a⁾ Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle Per- sonen und Sachen, die der Gewalt des Staates unterworfen sind. Dahin gehört auch das unter dem äussersten Recht des Staates (§. 88) begriffene so genannte Obereigenthums- recht (dominium eminens). Auch sind die Rechte des Staa- tes über das so genannte mittelbare Staatsvermögen (Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 254, 387 u. 436), an- ders nichts als Rechte der Oberherrschaft. b⁾ Auswärtigem Staats- oder Privatgut kann, in dem Staats- gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsgebietes (inclavirt), kann sich hierunter befinden. Man s. §. 128, Note a. c⁾ Bewegliches (Fahrniſs) und unbewegliches, z. B. öffentliche Flüsse, Canäle, Straſsen, Forsten, Bergwerke, Staatsgebäu- de, Grundeigenthum, überhaupt Domänen oder Kammer- güter. d⁾ Auch das Privat- oder Schatullgut und das Familiengut des Regenten gehören dahin. Klüber a. a. O. §. 255. e⁾ Klüber a. a. O. §. 256 f. In diesem Sinn spricht Grotius (de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14) von einem dominio po- puli generali. §. 125. Erwerbrecht, durch Occupation und Vertrag. Ein Staat erwirbt, Niemand gehörige Sachen (res nullius) durch Occupation oder Bemächti- gung (originarie): Sachen eines andern durch

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/204>, abgerufen am 19.04.2024.