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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner)
Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit.
des VR., S. 81 f.
§. 154.
Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.

Die Erneuerung der Verträge (renovatio
pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig-
keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel-
chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei
der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse
ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des
Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie
kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern
auch stillschweigend, durch wissentliche Fort-
setzung der Leistung und Annahme der Ver-
tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin-
aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen
Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti-
pulationen desselben c). -- Soll ein Vertrag,
dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder
Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re-
stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen
auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten
in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die
durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d).
Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung
nicht bloss die HauptContrahenten, sondern auch
die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver-
pflichten, so wird auch deren Einwilligung er-
fordert.

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner)
Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit.
des VR., S. 81 f.
§. 154.
Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.

Die Erneuerung der Verträge (renovatio
pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig-
keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel-
chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei
der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse
ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des
Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie
kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern
auch stillschweigend, durch wissentliche Fort-
setzung der Leistung und Annahme der Ver-
tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin-
aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen
Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti-
pulationen desselben c). — Soll ein Vertrag,
dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder
Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re-
stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen
auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten
in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die
durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d).
Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung
nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch
die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver-
pflichten, so wird auch deren Einwilligung er-
fordert.

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[248/0254] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. c⁾ durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner) Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 81 f. §. 154. Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge. Die Erneuerung der Verträge (renovatio pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig- keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel- chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern auch stillschweigend, durch wissentliche Fort- setzung der Leistung und Annahme der Ver- tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin- aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti- pulationen desselben c). — Soll ein Vertrag, dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re- stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d). Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver- pflichten, so wird auch deren Einwilligung er- fordert.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/254>, abgerufen am 29.03.2024.