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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
a) Am gewöhnlichsten ist die Erneuerung bei SubsidienTrac-
taten. -- Oft werden verwechselt, Bestätigung (§. 153),
Erneuerung und Wiederherstellung eines Vertrags. Wald-
ner
diss. ad §. seq. cit. cap. 12. p. 124. Bisweilen werden
in Praxi die beiden ersten, oder auch alle drei, wenigstens
den Worten nach mit einander verbunden, um allen Zwei-
feln vorzubeugen. Hubertsburger Fr. 1763, Art. 5 u. 12.
Aachner Fr. 1748, Art. 3.
b) Ob in diesem Fall auch die vorige Zeitbestimmung für er-
neuert zu achten sey? Vattel, liv. II, ch. 13, §. 199.
c) Aus der Erneuerung einzelner Stipulationen, lässt sich, wenn
diese für sich allein bestehen können, noch nicht schliessen
auf Erneuerung des ganzen Vertrags.
d) G. F. v. Martens über die Erneuerung der Verträge in
den Friedensschlüssen der europ. Mächte; eine Einladungs-
schrift. Gött. 1797. 8. Ebendess. recueil, Supplem. V. 681.
§. 155.
Verstärkung der Verträge.

Zu möglichster Entfernung der Besorgniss
einer Nichterfüllung, kann auch ein Völkerver-
trag Verstärkung (Corroboration) erhalten durch
Sicherungsverträge (pacta cautionis), welche, als
hinzukommende Nebenverträge, für den Fall ei-
ner Verletzung des Vertragrechtes ein Hülfs-
recht begründen a). Die Sicherheit wird ge-
leistet, entweder von Contrahenten selbst, oder
von einer dritten Macht. Die gewöhnlichsten
Sicherungsverträge sind jetzt: Pfand, Geisel, Ga-
rantie.
Die Verstärkung durch Versprechungs-
Eide
der Contrahenten, ist seit dem siebenzehn-
ten Jahrhundert kaum Einmal vorgekommen b).
Conventionelle Geldstrafe und Bürgschaft werden
bei Verträgen der Staaten unter sich, jetzt nicht

II. Cap. Recht der Verträge.
a) Am gewöhnlichsten ist die Erneuerung bei SubsidienTrac-
taten. — Oft werden verwechselt, Bestätigung (§. 153),
Erneuerung und Wiederherstellung eines Vertrags. Wald-
ner
diss. ad §. seq. cit. cap. 12. p. 124. Bisweilen werden
in Praxi die beiden ersten, oder auch alle drei, wenigstens
den Worten nach mit einander verbunden, um allen Zwei-
feln vorzubeugen. Hubertsburger Fr. 1763, Art. 5 u. 12.
Aachner Fr. 1748, Art. 3.
b) Ob in diesem Fall auch die vorige Zeitbestimmung für er-
neuert zu achten sey? Vattel, liv. II, ch. 13, §. 199.
c) Aus der Erneuerung einzelner Stipulationen, läſst sich, wenn
diese für sich allein bestehen können, noch nicht schliessen
auf Erneuerung des ganzen Vertrags.
d) G. F. v. Martens über die Erneuerung der Verträge in
den Friedensschlüssen der europ. Mächte; eine Einladungs-
schrift. Gött. 1797. 8. Ebendess. recueil, Supplém. V. 681.
§. 155.
Verstärkung der Verträge.

Zu möglichster Entfernung der Besorgniſs
einer Nichterfüllung, kann auch ein Völkerver-
trag Verstärkung (Corroboration) erhalten durch
Sicherungsverträge (pacta cautionis), welche, als
hinzukommende Nebenverträge, für den Fall ei-
ner Verletzung des Vertragrechtes ein Hülfs-
recht begründen a). Die Sicherheit wird ge-
leistet, entweder von Contrahenten selbst, oder
von einer dritten Macht. Die gewöhnlichsten
Sicherungsverträge sind jetzt: Pfand, Geisel, Ga-
rantie.
Die Verstärkung durch Versprechungs-
Eide
der Contrahenten, ist seit dem siebenzehn-
ten Jahrhundert kaum Einmal vorgekommen b).
Conventionelle Geldstrafe und Bürgschaft werden
bei Verträgen der Staaten unter sich, jetzt nicht

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[249/0255] II. Cap. Recht der Verträge. a⁾ Am gewöhnlichsten ist die Erneuerung bei SubsidienTrac- taten. — Oft werden verwechselt, Bestätigung (§. 153), Erneuerung und Wiederherstellung eines Vertrags. Wald- ner diss. ad §. seq. cit. cap. 12. p. 124. Bisweilen werden in Praxi die beiden ersten, oder auch alle drei, wenigstens den Worten nach mit einander verbunden, um allen Zwei- feln vorzubeugen. Hubertsburger Fr. 1763, Art. 5 u. 12. Aachner Fr. 1748, Art. 3. b⁾ Ob in diesem Fall auch die vorige Zeitbestimmung für er- neuert zu achten sey? Vattel, liv. II, ch. 13, §. 199. c⁾ Aus der Erneuerung einzelner Stipulationen, läſst sich, wenn diese für sich allein bestehen können, noch nicht schliessen auf Erneuerung des ganzen Vertrags. d⁾ G. F. v. Martens über die Erneuerung der Verträge in den Friedensschlüssen der europ. Mächte; eine Einladungs- schrift. Gött. 1797. 8. Ebendess. recueil, Supplém. V. 681. §. 155. Verstärkung der Verträge. Zu möglichster Entfernung der Besorgniſs einer Nichterfüllung, kann auch ein Völkerver- trag Verstärkung (Corroboration) erhalten durch Sicherungsverträge (pacta cautionis), welche, als hinzukommende Nebenverträge, für den Fall ei- ner Verletzung des Vertragrechtes ein Hülfs- recht begründen a). Die Sicherheit wird ge- leistet, entweder von Contrahenten selbst, oder von einer dritten Macht. Die gewöhnlichsten Sicherungsverträge sind jetzt: Pfand, Geisel, Ga- rantie. Die Verstärkung durch Versprechungs- Eide der Contrahenten, ist seit dem siebenzehn- ten Jahrhundert kaum Einmal vorgekommen b). Conventionelle Geldstrafe und Bürgschaft werden bei Verträgen der Staaten unter sich, jetzt nicht

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/255>, abgerufen am 19.04.2024.