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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
§. 159.
Schluss.

Die Garantien sind bald allgemein, bald
particulär, je nachdem alle Rechte der be-
stimmten Art, oder alle Besitzungen eines Staa-
tes, so auch alle Stipulationen eines Vertrags,
garantirt werden, oder nur ein Theil dersel-
ben a). Einige werden für beständig, andere
nur auf gewisse Zeit übernommen b). In dem
Fall einer drohenden oder wirklichen Verletzung
des garantirten Gegenstandes, ist der Garant,
auf erhaltene Aufforderung c), verpflichtet, die
versprochene Hülfe zu leisten d); doch nur so
weit, als der die Garantie anrufende Theil zur
Selbsthülfe berechtigt ist e), und in jedem Fall
ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten f) (salvo
jure tertii). Zu mehr als der versprochenen
Hülfleistung, ist der Garant weder berechtigt
noch verpflichtet. Vermag er durch Leistung
der versprochenen Hülfe, den Verlust des ga-
rantirten Gegenstandes nicht abzuwenden, so ist
er, da Garantie keine Bürgschaft in sich schliesst,
zu Entschädigung nicht verpflichtet g). Eben
so wenig ist er berechtigt, einer Aufhebung,
Erweiterung, oder Aenderung des garantirten
Vertrags, durch Einwilligung beider, sich zu
widersetzen; er ist aber nach einer Abänderung,
so weit diese den garantirten Gegenstand we-
sentlich berührt, zur vorigen Garantie fernerhin

Klüber's Europ. Völkerr. I. 17
II. Cap. Recht der Verträge.
§. 159.
Schluſs.

Die Garantien sind bald allgemein, bald
particulär, je nachdem alle Rechte der be-
stimmten Art, oder alle Besitzungen eines Staa-
tes, so auch alle Stipulationen eines Vertrags,
garantirt werden, oder nur ein Theil dersel-
ben a). Einige werden für beständig, andere
nur auf gewisse Zeit übernommen b). In dem
Fall einer drohenden oder wirklichen Verletzung
des garantirten Gegenstandes, ist der Garant,
auf erhaltene Aufforderung c), verpflichtet, die
versprochene Hülfe zu leisten d); doch nur so
weit, als der die Garantie anrufende Theil zur
Selbsthülfe berechtigt ist e), und in jedem Fall
ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten f) (salvo
jure tertii). Zu mehr als der versprochenen
Hülfleistung, ist der Garant weder berechtigt
noch verpflichtet. Vermag er durch Leistung
der versprochenen Hülfe, den Verlust des ga-
rantirten Gegenstandes nicht abzuwenden, so ist
er, da Garantie keine Bürgschaft in sich schlieſst,
zu Entschädigung nicht verpflichtet g). Eben
so wenig ist er berechtigt, einer Aufhebung,
Erweiterung, oder Aenderung des garantirten
Vertrags, durch Einwilligung beider, sich zu
widersetzen; er ist aber nach einer Abänderung,
so weit diese den garantirten Gegenstand we-
sentlich berührt, zur vorigen Garantie fernerhin

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[257/0263] II. Cap. Recht der Verträge. §. 159. Schluſs. Die Garantien sind bald allgemein, bald particulär, je nachdem alle Rechte der be- stimmten Art, oder alle Besitzungen eines Staa- tes, so auch alle Stipulationen eines Vertrags, garantirt werden, oder nur ein Theil dersel- ben a). Einige werden für beständig, andere nur auf gewisse Zeit übernommen b). In dem Fall einer drohenden oder wirklichen Verletzung des garantirten Gegenstandes, ist der Garant, auf erhaltene Aufforderung c), verpflichtet, die versprochene Hülfe zu leisten d); doch nur so weit, als der die Garantie anrufende Theil zur Selbsthülfe berechtigt ist e), und in jedem Fall ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten f) (salvo jure tertii). Zu mehr als der versprochenen Hülfleistung, ist der Garant weder berechtigt noch verpflichtet. Vermag er durch Leistung der versprochenen Hülfe, den Verlust des ga- rantirten Gegenstandes nicht abzuwenden, so ist er, da Garantie keine Bürgschaft in sich schlieſst, zu Entschädigung nicht verpflichtet g). Eben so wenig ist er berechtigt, einer Aufhebung, Erweiterung, oder Aenderung des garantirten Vertrags, durch Einwilligung beider, sich zu widersetzen; er ist aber nach einer Abänderung, so weit diese den garantirten Gegenstand we- sentlich berührt, zur vorigen Garantie fernerhin Klüber’s Europ. Völkerr. I. 17

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/263>, abgerufen am 29.03.2024.