Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang
ihrer Souveraine. Moser's Versuch, VII. 831. 343 f.
§. 174.
Fortsetzung.

Der Umfang der persönlichen und amtlichen
Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist
durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch
durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten
bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber
sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-
men solche doch darin überein, dass die Consuln
in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem
Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und dass
sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b).
In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer
Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-
wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu
verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-
sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-
Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-
trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen
Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-
räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-
testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-
niessen die Consuln europäischer Staaten in der
Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort
förmlich accreditirt.

a) Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln,
Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuss.
EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang
ihrer Souveraine. Moser’s Versuch, VII. 831. 343 f.
§. 174.
Fortsetzung.

Der Umfang der persönlichen und amtlichen
Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist
durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch
durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten
bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber
sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-
men solche doch darin überein, daſs die Consuln
in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem
Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs
sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b).
In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer
Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-
wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu
verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-
sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-
Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-
trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen
Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-
räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-
testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-
niessen die Consuln europäischer Staaten in der
Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort
förmlich accreditirt.

a) Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln,
Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs.
EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="e)"><pb facs="#f0287" n="281"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/>
an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang<lb/>
ihrer Souveraine. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, VII. 831. 343 f.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 174.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>Der Umfang der persönlichen und amtlichen<lb/>
Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist<lb/>
durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch<lb/>
durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten<lb/>
bestimmt <hi rendition="#i">a</hi>). Wie verschieden auch die hierüber<lb/>
sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-<lb/>
men solche doch darin überein, da&#x017F;s die Consuln<lb/>
in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem<lb/>
Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und da&#x017F;s<lb/>
sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen <hi rendition="#i">b</hi>).<lb/>
In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer<lb/>
Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-<lb/>
wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu<lb/>
verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-<lb/>
sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-<lb/>
Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-<lb/>
trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen<lb/>
Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-<lb/>
räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-<lb/>
testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-<lb/>
niessen die Consuln europäischer Staaten in der<lb/>
Levante und in Afrika <hi rendition="#i">c</hi>). Auch werden sie dort<lb/>
förmlich accreditirt.</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln,<lb/>
Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preu&#x017F;s.<lb/>
EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[281/0287] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. e⁾ an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang ihrer Souveraine. Moser’s Versuch, VII. 831. 343 f. §. 174. Fortsetzung. Der Umfang der persönlichen und amtlichen Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom- men solche doch darin überein, daſs die Consuln in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b). In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver- wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit- sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil- Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver- trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge- räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn- testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge- niessen die Consuln europäischer Staaten in der Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort förmlich accreditirt. a⁾ Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln, Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs. EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/287
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/287>, abgerufen am 28.03.2024.