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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sicht auf seine achtbare Sendung in dem Ge-
biete des Staates, an welchen er abgeordnet ist,
eingeräumt werden; sie heisst der Ceremoniel-
Charakter
. Diese Eigenschaft ist zufällig, und
lässt als Nebensache willkührliche Abstufungen
zu b). -- In dem zweiten Artikel des auf dem
wiener Congress errichteten Reglements über den
Rang der diplomatischen Agenten (§. 179), ist
festgesetzt, dass nur allein die Botschafter und
die Nuncien RepräsentativCharakter haben sol-
len; worunter der CeremonielCharakter erster
Classe verstanden ward. -- Im übrigen sind in
den europäischen Staaten jetzt drei verschiedene
gesandschaftliche CeremonielGrade angenommen,
nach welchen die Gesandten in drei (in etlichen,
seit 1818, in vier) Rangelassen eingetheilt wer-
den (§. 179 u. ff.) Die nähere Bestimmung
des einer jeden Classe gebührenden Ceremo-
niels, ist nicht in allen Staaten dieselbe. Das
oben erwähnte wiener Reglement (Art. 5) will,
dass in jedem Staat eine gleichförmige Vorschrift
für den Empfang der diplomatischen Agenten
jeder Classe errichtet werde.

a) Vattel, liv. IV, ch. 6, §. 70. L. C. Schröder elem. juris
nat. soc. et gent. §. 1103. Höpfner's Naturrecht, §. 224.
Henr. Cocceji diss. de repraesentativa legatorum qualitate,
Heidelb. 1680. 4. u. in s. Exerc. T. I. n. 38. -- Einige
legen nur den Gesandten vom ersten Rang Repräsentativ-
Charakter bei. C. G. Gutschmid diss. de praerogativa or-
dinis inter legatos, §. 26. 39. Auch manche Andere ver-
stehen unter dem gesandschaftlichen RepräsentativCharakter
ausschliessend den Inbegriff von Ehrenvorzügen, welcher den

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sicht auf seine achtbare Sendung in dem Ge-
biete des Staates, an welchen er abgeordnet ist,
eingeräumt werden; sie heiſst der Ceremoniel-
Charakter
. Diese Eigenschaft ist zufällig, und
läſst als Nebensache willkührliche Abstufungen
zu b). — In dem zweiten Artikel des auf dem
wiener Congreſs errichteten Reglements über den
Rang der diplomatischen Agenten (§. 179), ist
festgesetzt, daſs nur allein die Botschafter und
die Nuncien RepräsentativCharakter haben sol-
len; worunter der CeremonielCharakter erster
Classe verstanden ward. — Im übrigen sind in
den europäischen Staaten jetzt drei verschiedene
gesandschaftliche CeremonielGrade angenommen,
nach welchen die Gesandten in drei (in etlichen,
seit 1818, in vier) Rangelassen eingetheilt wer-
den (§. 179 u. ff.) Die nähere Bestimmung
des einer jeden Classe gebührenden Ceremo-
niels, ist nicht in allen Staaten dieselbe. Das
oben erwähnte wiener Reglement (Art. 5) will,
daſs in jedem Staat eine gleichförmige Vorschrift
für den Empfang der diplomatischen Agenten
jeder Classe errichtet werde.

a) Vattel, liv. IV, ch. 6, §. 70. L. C. Schröder elem. juris
nat. soc. et gent. §. 1103. Höpfner’s Naturrecht, §. 224.
Henr. Cocceji diss. de repraesentativa legatorum qualitate,
Heidelb. 1680. 4. u. in s. Exerc. T. I. n. 38. — Einige
legen nur den Gesandten vom ersten Rang Repräsentativ-
Charakter bei. C. G. Gutschmid diss. de praerogativa or-
dinis inter legatos, §. 26. 39. Auch manche Andere ver-
stehen unter dem gesandschaftlichen RepräsentativCharakter
ausschliessend den Inbegriff von Ehrenvorzügen, welcher den
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[326/0332] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. sicht auf seine achtbare Sendung in dem Ge- biete des Staates, an welchen er abgeordnet ist, eingeräumt werden; sie heiſst der Ceremoniel- Charakter. Diese Eigenschaft ist zufällig, und läſst als Nebensache willkührliche Abstufungen zu b). — In dem zweiten Artikel des auf dem wiener Congreſs errichteten Reglements über den Rang der diplomatischen Agenten (§. 179), ist festgesetzt, daſs nur allein die Botschafter und die Nuncien RepräsentativCharakter haben sol- len; worunter der CeremonielCharakter erster Classe verstanden ward. — Im übrigen sind in den europäischen Staaten jetzt drei verschiedene gesandschaftliche CeremonielGrade angenommen, nach welchen die Gesandten in drei (in etlichen, seit 1818, in vier) Rangelassen eingetheilt wer- den (§. 179 u. ff.) Die nähere Bestimmung des einer jeden Classe gebührenden Ceremo- niels, ist nicht in allen Staaten dieselbe. Das oben erwähnte wiener Reglement (Art. 5) will, daſs in jedem Staat eine gleichförmige Vorschrift für den Empfang der diplomatischen Agenten jeder Classe errichtet werde. a⁾ Vattel, liv. IV, ch. 6, §. 70. L. C. Schröder elem. juris nat. soc. et gent. §. 1103. Höpfner’s Naturrecht, §. 224. Henr. Cocceji diss. de repraesentativa legatorum qualitate, Heidelb. 1680. 4. u. in s. Exerc. T. I. n. 38. — Einige legen nur den Gesandten vom ersten Rang Repräsentativ- Charakter bei. C. G. Gutschmid diss. de praerogativa or- dinis inter legatos, §. 26. 39. Auch manche Andere ver- stehen unter dem gesandschaftlichen RepräsentativCharakter ausschliessend den Inbegriff von Ehrenvorzügen, welcher den

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/332>, abgerufen am 23.04.2024.