Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 311.
b) Durch das französische Continental- und brittische Blo-
quadeSystem
.

Diesen Behauptungen Englands, setzte Na-
poleon
, in den Jahren 1806 und 1807, durch
Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein
ContinentalSystem als Repressalien entgegen;
ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern
auch jedes andern Verkehrs mit England, na-
mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten
und ColonialWaaren, für die Staaten Frank-
reichs und der mit ihm verbündeten europäischen
ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er-
laubniss dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. --
Diesem System begegnete Grossbritannien, seit
1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade-
System
, als sein voriges war (§. 310), festge-
setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach
welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank-
reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an-
dern, von welchen die brittische Flagge ausge-
schlossen ist, in Absicht auf Handlung und
Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je-
der Handel mit Producten und Fabrikaten der
Länder und Colonien jener Staaten verboten
ist. -- Preussen, Dänemark, und Russland
traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810,
dem französischen ContinentalSystem bei b). --
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-

II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 311.
b) Durch das französische Continental- und brittische Blo-
quadeSystem
.

Diesen Behauptungen Englands, setzte Na-
poleon
, in den Jahren 1806 und 1807, durch
Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein
ContinentalSystem als Repressalien entgegen;
ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern
auch jedes andern Verkehrs mit England, na-
mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten
und ColonialWaaren, für die Staaten Frank-
reichs und der mit ihm verbündeten europäischen
ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er-
laubniſs dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. —
Diesem System begegnete Groſsbritannien, seit
1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade-
System
, als sein voriges war (§. 310), festge-
setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach
welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank-
reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an-
dern, von welchen die brittische Flagge ausge-
schlossen ist, in Absicht auf Handlung und
Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je-
der Handel mit Producten und Fabrikaten der
Länder und Colonien jener Staaten verboten
ist. — Preussen, Dänemark, und Ruſsland
traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810,
dem französischen ContinentalSystem bei b). —
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0131" n="499"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Neutralität.</hi> </fw>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 311.<lb/>
b) <hi rendition="#i">Durch das französische Continental- und brittische Blo-<lb/>
quadeSystem</hi>.</head><lb/>
                <p>Diesen Behauptungen Englands, setzte <hi rendition="#i">Na-<lb/>
poleon</hi>, in den Jahren 1806 und 1807, durch<lb/>
Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein<lb/><hi rendition="#i">ContinentalSystem</hi> als Repressalien entgegen;<lb/>
ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern<lb/>
auch jedes andern Verkehrs mit England, na-<lb/>
mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten<lb/>
und ColonialWaaren, für die Staaten Frank-<lb/>
reichs und der mit ihm verbündeten europäischen<lb/>
ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er-<lb/>
laubni&#x017F;s dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. &#x2014;<lb/>
Diesem System begegnete <hi rendition="#i">Gro&#x017F;sbritannien</hi>, seit<lb/>
1807, durch ein noch ausgedehnteres <hi rendition="#i">Bloquade-<lb/>
System</hi>, als sein voriges war (§. 310), festge-<lb/>
setzt durch eigene GeheimerathsOrdres <hi rendition="#i">a</hi>), nach<lb/>
welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank-<lb/>
reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an-<lb/>
dern, von welchen die brittische Flagge ausge-<lb/>
schlossen ist, in Absicht auf Handlung und<lb/>
Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je-<lb/>
der Handel mit Producten und Fabrikaten der<lb/>
Länder und Colonien jener Staaten verboten<lb/>
ist. &#x2014; <hi rendition="#i">Preussen, Dänemark</hi>, und <hi rendition="#i">Ru&#x017F;sland</hi><lb/>
traten 1807, <hi rendition="#i">Oestreich</hi> 1809, <hi rendition="#i">Schweden</hi> 1810,<lb/>
dem französischen ContinentalSystem bei <hi rendition="#i">b</hi>). &#x2014;<lb/>
Die <hi rendition="#i">Vereinigten Staaten</hi> von <hi rendition="#i">Nordamerika</hi> er-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[499/0131] II. Cap. Recht der Neutralität. §. 311. b) Durch das französische Continental- und brittische Blo- quadeSystem. Diesen Behauptungen Englands, setzte Na- poleon, in den Jahren 1806 und 1807, durch Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein ContinentalSystem als Repressalien entgegen; ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern auch jedes andern Verkehrs mit England, na- mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten und ColonialWaaren, für die Staaten Frank- reichs und der mit ihm verbündeten europäischen ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er- laubniſs dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. — Diesem System begegnete Groſsbritannien, seit 1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade- System, als sein voriges war (§. 310), festge- setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank- reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an- dern, von welchen die brittische Flagge ausge- schlossen ist, in Absicht auf Handlung und Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je- der Handel mit Producten und Fabrikaten der Länder und Colonien jener Staaten verboten ist. — Preussen, Dänemark, und Ruſsland traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810, dem französischen ContinentalSystem bei b). — Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/131
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/131>, abgerufen am 19.04.2024.