Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Cap. Recht des Kriegs.
d) Vattel, §. 210.
e) Biener, l. c. §. 5.
§. 258.
Gültigkeit der Regierungshandlungen des Zwischenherrschers in
einem eroberten Land, wenn in diesem die Oberherrschaft
seines vorigen Regenten wieder eingetreten ist
.

War nach feindlicher Eroberung des Lan-
des, bis zu der Rückkehr des rechtmäsigen Re-
genten, eine von diesem völkerrechtlich nicht
anerkannte, noch (weil die blosse Thatsache der
Eroberung einen Rechtstitel zu geben nicht ver-
mag) anzuerkennende Zwischenregierung des Er-
oberers oder seines Nachfolgers eingetreten; so
sind die StaatsregierungsHandlungen des Zwi-
schenherrschers von dem zurückgekehrten recht-
mäsigen Regenten, oder von seinem Nachfolger,
nur so weit anzuerkennen, als ihre Gültigkeit
auf Rechtsgründen beruht, deren Verpflichtungs-
kraft, ihrer Natur nach, sich bei jedem Nach-
folger in der Staatsregierung findet a). So weit
aber darum, weil während der feindlichen In-
habung des Landes, in solchem weder der Staats-
verein und die Staatsregierung, noch die Herr-
schaft des Privatrechtes aufgehört hatte. Bei der
unvermeidlichen Trennung von ihrem rechtmä-
sigen Regenten, war die Gesammtheit der Staats-
bürger in die Nothwendigkeit gesetzt, den Staats-
verein mit dem Eroberer oder seinem Nachfol-
ger fortzusetzen b), unbeschadet der gegen beide
fortdauernden Ansprüche jenes Regenten auf den

I. Cap. Recht des Kriegs.
d) Vattel, §. 210.
e) Biener, l. c. §. 5.
§. 258.
Gültigkeit der Regierungshandlungen des Zwischenherrschers in
einem eroberten Land, wenn in diesem die Oberherrschaft
seines vorigen Regenten wieder eingetreten ist
.

War nach feindlicher Eroberung des Lan-
des, bis zu der Rückkehr des rechtmäsigen Re-
genten, eine von diesem völkerrechtlich nicht
anerkannte, noch (weil die blosse Thatsache der
Eroberung einen Rechtstitel zu geben nicht ver-
mag) anzuerkennende Zwischenregierung des Er-
oberers oder seines Nachfolgers eingetreten; so
sind die StaatsregierungsHandlungen des Zwi-
schenherrschers von dem zurückgekehrten recht-
mäsigen Regenten, oder von seinem Nachfolger,
nur so weit anzuerkennen, als ihre Gültigkeit
auf Rechtsgründen beruht, deren Verpflichtungs-
kraft, ihrer Natur nach, sich bei jedem Nach-
folger in der Staatsregierung findet a). So weit
aber darum, weil während der feindlichen In-
habung des Landes, in solchem weder der Staats-
verein und die Staatsregierung, noch die Herr-
schaft des Privatrechtes aufgehört hatte. Bei der
unvermeidlichen Trennung von ihrem rechtmä-
sigen Regenten, war die Gesammtheit der Staats-
bürger in die Nothwendigkeit gesetzt, den Staats-
verein mit dem Eroberer oder seinem Nachfol-
ger fortzusetzen b), unbeschadet der gegen beide
fortdauernden Ansprüche jenes Regenten auf den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0049" n="417"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi> </fw><lb/>
                <note place="end" n="d)"><hi rendition="#k">Vattel</hi>, §. 210.</note><lb/>
                <note place="end" n="e)"><hi rendition="#k">Biener</hi>, l. c. §. 5.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 258.<lb/><hi rendition="#i">Gültigkeit der Regierungshandlungen des Zwischenherrschers in<lb/>
einem eroberten Land, wenn in diesem die Oberherrschaft<lb/>
seines vorigen Regenten wieder eingetreten ist</hi>.</head><lb/>
                <p>War nach feindlicher Eroberung des Lan-<lb/>
des, bis zu der Rückkehr des rechtmäsigen Re-<lb/>
genten, eine von diesem völkerrechtlich nicht<lb/>
anerkannte, noch (weil die blosse Thatsache der<lb/>
Eroberung einen Rechtstitel zu geben nicht ver-<lb/>
mag) anzuerkennende <hi rendition="#i">Zwischenregierung</hi> des Er-<lb/>
oberers oder seines Nachfolgers eingetreten; so<lb/>
sind die <hi rendition="#i">StaatsregierungsHandlungen</hi> des Zwi-<lb/>
schenherrschers von dem zurückgekehrten recht-<lb/>
mäsigen Regenten, oder von seinem Nachfolger,<lb/>
nur <hi rendition="#i">so</hi> weit anzuerkennen, als ihre Gültigkeit<lb/>
auf Rechtsgründen beruht, deren Verpflichtungs-<lb/>
kraft, ihrer Natur nach, sich bei jedem Nach-<lb/>
folger in der Staatsregierung findet <hi rendition="#i">a</hi>). <hi rendition="#i">So</hi> weit<lb/>
aber darum, weil während der feindlichen In-<lb/>
habung des Landes, in solchem weder der Staats-<lb/>
verein und die Staatsregierung, noch die Herr-<lb/>
schaft des Privatrechtes aufgehört hatte. Bei der<lb/>
unvermeidlichen Trennung von ihrem rechtmä-<lb/>
sigen Regenten, war die Gesammtheit der Staats-<lb/>
bürger in die Nothwendigkeit gesetzt, den Staats-<lb/>
verein mit dem Eroberer oder seinem Nachfol-<lb/>
ger fortzusetzen <hi rendition="#i">b</hi>), unbeschadet der gegen <hi rendition="#i">beide</hi><lb/>
fortdauernden Ansprüche jenes Regenten auf den<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[417/0049] I. Cap. Recht des Kriegs. d⁾ Vattel, §. 210. e⁾ Biener, l. c. §. 5. §. 258. Gültigkeit der Regierungshandlungen des Zwischenherrschers in einem eroberten Land, wenn in diesem die Oberherrschaft seines vorigen Regenten wieder eingetreten ist. War nach feindlicher Eroberung des Lan- des, bis zu der Rückkehr des rechtmäsigen Re- genten, eine von diesem völkerrechtlich nicht anerkannte, noch (weil die blosse Thatsache der Eroberung einen Rechtstitel zu geben nicht ver- mag) anzuerkennende Zwischenregierung des Er- oberers oder seines Nachfolgers eingetreten; so sind die StaatsregierungsHandlungen des Zwi- schenherrschers von dem zurückgekehrten recht- mäsigen Regenten, oder von seinem Nachfolger, nur so weit anzuerkennen, als ihre Gültigkeit auf Rechtsgründen beruht, deren Verpflichtungs- kraft, ihrer Natur nach, sich bei jedem Nach- folger in der Staatsregierung findet a). So weit aber darum, weil während der feindlichen In- habung des Landes, in solchem weder der Staats- verein und die Staatsregierung, noch die Herr- schaft des Privatrechtes aufgehört hatte. Bei der unvermeidlichen Trennung von ihrem rechtmä- sigen Regenten, war die Gesammtheit der Staats- bürger in die Nothwendigkeit gesetzt, den Staats- verein mit dem Eroberer oder seinem Nachfol- ger fortzusetzen b), unbeschadet der gegen beide fortdauernden Ansprüche jenes Regenten auf den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/49
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/49>, abgerufen am 28.03.2024.