Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Cap. Recht der Neutralität.
dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem
müsste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen
der Mühe lohnt. Man s. aber die grossbritannische Ver-
ordnung vom 8. Jun. 1793, dass keine Zufuhr von Mund-
Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in
de Martens recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251.
254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s.
auch Büsch Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. -- Es fehlt
nicht an Beispielen, dass kriegführende Mächte, besonders
Seemächte, die Neutralen von allem Handel mit ihrem Feind
auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder-
lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland
1689, Grossbritannien und Russland 1793. De Martens re-
cueil, V. 238--262. Ebendess. Einleit. in d. europ. Völ-
kerrecht, §. 316, Note a. Nau's VölkerSeerecht, §. 158 f.
Jacobsen's practisches Seerecht der Engländer und Franzo-
sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche
Grundsätze auf. Jacorsen, II. 80 ff. In der neuern Zeit
haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be-
hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt
unten vor, bei dem Seehandel.
§. 289.
Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die
der andern von Neutralen zugeführten Waaren.

Die Verfahrungsweise, wozu in Europa
eine kriegführende Macht in Ansehung der von
Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be-
rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich-
tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund-
sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, dass
von Neutralen den kriegführenden Mächten kei-
ne KriegsContrebande zugeführt werde. Dess-
wegen, und wegen der politischen Unabhän-
gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende
Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-

II. Cap. Recht der Neutralität.
dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem
müſste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen
der Mühe lohnt. Man s. aber die groſsbritannische Ver-
ordnung vom 8. Jun. 1793, daſs keine Zufuhr von Mund-
Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in
de Martens recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251.
254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s.
auch Büsch Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. — Es fehlt
nicht an Beispielen, daſs kriegführende Mächte, besonders
Seemächte, die Neutralen von allem Handel mit ihrem Feind
auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder-
lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland
1689, Groſsbritannien und Ruſsland 1793. De Martens re-
cueil, V. 238—262. Ebendess. Einleit. in d. europ. Völ-
kerrecht, §. 316, Note a. Nau’s VölkerSeerecht, §. 158 f.
Jacobsen’s practisches Seerecht der Engländer und Franzo-
sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche
Grundsätze auf. Jacorsen, II. 80 ff. In der neuern Zeit
haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be-
hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt
unten vor, bei dem Seehandel.
§. 289.
Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die
der andern von Neutralen zugeführten Waaren.

Die Verfahrungsweise, wozu in Europa
eine kriegführende Macht in Ansehung der von
Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be-
rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich-
tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund-
sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, daſs
von Neutralen den kriegführenden Mächten kei-
ne KriegsContrebande zugeführt werde. Deſs-
wegen, und wegen der politischen Unabhän-
gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende
Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="e)"><pb facs="#f0095" n="463"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Neutralität.</hi></fw><lb/>
dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem<lb/>&#x017F;ste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen<lb/>
der Mühe lohnt. Man s. aber die gro&#x017F;sbritannische Ver-<lb/>
ordnung vom 8. Jun. 1793, da&#x017F;s keine Zufuhr von Mund-<lb/>
Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in<lb/>
de <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251.<lb/>
254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s.<lb/>
auch <hi rendition="#k">Büsch</hi> Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. &#x2014; Es fehlt<lb/>
nicht an Beispielen, da&#x017F;s kriegführende Mächte, besonders<lb/>
Seemächte, die Neutralen von <hi rendition="#i">allem</hi> Handel mit ihrem Feind<lb/>
auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder-<lb/>
lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland<lb/>
1689, Gro&#x017F;sbritannien und Ru&#x017F;sland 1793. De <hi rendition="#k">Martens</hi> re-<lb/>
cueil, V. 238&#x2014;262. <hi rendition="#i">Ebendess.</hi> Einleit. in d. europ. Völ-<lb/>
kerrecht, §. 316, Note a. <hi rendition="#k">Nau</hi>&#x2019;s VölkerSeerecht, §. 158 f.<lb/><hi rendition="#k">Jacobsen</hi>&#x2019;s practisches Seerecht der Engländer und Franzo-<lb/>
sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche<lb/>
Grundsätze auf. <hi rendition="#k">Jacorsen</hi>, II. 80 ff. In der neuern Zeit<lb/>
haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be-<lb/>
hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt<lb/>
unten vor, bei dem Seehandel.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 289.<lb/><hi rendition="#i">Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die<lb/>
der andern von Neutralen zugeführten Waaren.</hi></head><lb/>
                <p>Die Verfahrungsweise, wozu in Europa<lb/>
eine kriegführende Macht in Ansehung der von<lb/>
Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be-<lb/>
rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich-<lb/>
tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund-<lb/>
sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, da&#x017F;s<lb/>
von Neutralen den kriegführenden Mächten kei-<lb/>
ne KriegsContrebande zugeführt werde. De&#x017F;s-<lb/>
wegen, und wegen der politischen Unabhän-<lb/>
gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende<lb/>
Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[463/0095] II. Cap. Recht der Neutralität. e⁾ dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem müſste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen der Mühe lohnt. Man s. aber die groſsbritannische Ver- ordnung vom 8. Jun. 1793, daſs keine Zufuhr von Mund- Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in de Martens recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251. 254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s. auch Büsch Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. — Es fehlt nicht an Beispielen, daſs kriegführende Mächte, besonders Seemächte, die Neutralen von allem Handel mit ihrem Feind auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder- lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland 1689, Groſsbritannien und Ruſsland 1793. De Martens re- cueil, V. 238—262. Ebendess. Einleit. in d. europ. Völ- kerrecht, §. 316, Note a. Nau’s VölkerSeerecht, §. 158 f. Jacobsen’s practisches Seerecht der Engländer und Franzo- sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche Grundsätze auf. Jacorsen, II. 80 ff. In der neuern Zeit haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be- hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt unten vor, bei dem Seehandel. §. 289. Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die der andern von Neutralen zugeführten Waaren. Die Verfahrungsweise, wozu in Europa eine kriegführende Macht in Ansehung der von Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be- rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich- tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund- sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, daſs von Neutralen den kriegführenden Mächten kei- ne KriegsContrebande zugeführt werde. Deſs- wegen, und wegen der politischen Unabhän- gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/95
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/95>, abgerufen am 25.04.2024.