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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.

Die Reichskonsulate sind entweder Generalkonsulate oder Kon-
sulate oder Vizekonsulate. In einer Anzahl von Bezirken sind
einem Generalkonsulate mehrere Konsulate und Vizekonsulate, oder
auch einem Konsulate Vizekonsulate untergeordnet, so daß die Ober-
leitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Kon-
sulate und Vizekonsulate dem Generalkonsul resp. Konsul zusteht 1).
Ueberdies haben die Reichs-Gesandtschaften, falls im Lande der
Residenz des Consuls eine solche besteht, die Aufsicht über die
Geschäftsführung zu handhaben. Berichte allgemeinen Inhalts
haben die Konsuln daher in der Regel, wenn im Lande ihrer
Residenz ein Kaiserl. Gesandter beglaubigt ist, durch dessen Hand
zu senden und ebenso haben diejenigen Consuln und Vicekonsuln,
welche einem Generalconsul unterstehen, ihre Berichte allgemeinen
Inhaltes durch die Hand des Generalkonsuls gehen zu lassen.

Den Konsuln ist es gestattet nach zuvor eingeholter Geneh-
migung des Reichskanzlers in ihrem Amtsbezirke Konsular-
Agenten
zu bestellen. Dieselben sind aber keine selbstständigen
Organe des Reiches, sie haben vielmehr nur die Bestimmung, dem
Consul bei Ausübung seiner Funktionen zur Hand zu gehen 3).
Sie handeln daher stets nur im Auftrage des Konsuls und unter
dessen Verantwortlichkeit und es können ihnen nur solche Amts-
handlungen übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen
Befugnisse voraussetzen 4).

3. Wissenschaftliche Institute des Reiches im Aus-
lande, insbesondere die archäologischen Anstalten in Rom und in
Athen 5).

III. Die Admiralität.

Die Verfassung des Nordd. Bundes Art. 53 bestimmte, daß
die Bundes-Kriegsmarine eine einheitliche ist und daß der zur
2)

1) Instrukt. vom 6. Juni 1871 §. 2. Beispiele dafür sind die General-
konsulate in Livorno, Neapel, Triest, Pest, Riga, Alexandrien, Jerusalem,
New-York u. s. w., die Konsulate in Dünkirchen, Marseille, Amsterdam,
Rotterdam, Gothenburg u. s. w. Eine Uebersicht gewährt das Verzeichniß der
Konsulate im Handbuch des Deutschen Reiches.
3) Konsulargesetz §. 11.
4) Instrukt. zu §. 11 cit. Döhl a. a. O. S. 46.
5) Die Anstalt in Athen ist eine Zweiganstalt der in Rom. Vgl. Etat
für das Auswärtige Amt für 1875 S. 38.
2) Instruktion vom 6. Juli 1871 §. 3.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.

Die Reichskonſulate ſind entweder Generalkonſulate oder Kon-
ſulate oder Vizekonſulate. In einer Anzahl von Bezirken ſind
einem Generalkonſulate mehrere Konſulate und Vizekonſulate, oder
auch einem Konſulate Vizekonſulate untergeordnet, ſo daß die Ober-
leitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Kon-
ſulate und Vizekonſulate dem Generalkonſul reſp. Konſul zuſteht 1).
Ueberdies haben die Reichs-Geſandtſchaften, falls im Lande der
Reſidenz des Conſuls eine ſolche beſteht, die Aufſicht über die
Geſchäftsführung zu handhaben. Berichte allgemeinen Inhalts
haben die Konſuln daher in der Regel, wenn im Lande ihrer
Reſidenz ein Kaiſerl. Geſandter beglaubigt iſt, durch deſſen Hand
zu ſenden und ebenſo haben diejenigen Conſuln und Vicekonſuln,
welche einem Generalconſul unterſtehen, ihre Berichte allgemeinen
Inhaltes durch die Hand des Generalkonſuls gehen zu laſſen.

Den Konſuln iſt es geſtattet nach zuvor eingeholter Geneh-
migung des Reichskanzlers in ihrem Amtsbezirke Konſular-
Agenten
zu beſtellen. Dieſelben ſind aber keine ſelbſtſtändigen
Organe des Reiches, ſie haben vielmehr nur die Beſtimmung, dem
Conſul bei Ausübung ſeiner Funktionen zur Hand zu gehen 3).
Sie handeln daher ſtets nur im Auftrage des Konſuls und unter
deſſen Verantwortlichkeit und es können ihnen nur ſolche Amts-
handlungen übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen
Befugniſſe vorausſetzen 4).

3. Wiſſenſchaftliche Inſtitute des Reiches im Aus-
lande, insbeſondere die archäologiſchen Anſtalten in Rom und in
Athen 5).

III. Die Admiralität.

Die Verfaſſung des Nordd. Bundes Art. 53 beſtimmte, daß
die Bundes-Kriegsmarine eine einheitliche iſt und daß der zur
2)

1) Inſtrukt. vom 6. Juni 1871 §. 2. Beiſpiele dafür ſind die General-
konſulate in Livorno, Neapel, Trieſt, Peſt, Riga, Alexandrien, Jeruſalem,
New-York u. ſ. w., die Konſulate in Dünkirchen, Marſeille, Amſterdam,
Rotterdam, Gothenburg u. ſ. w. Eine Ueberſicht gewährt das Verzeichniß der
Konſulate im Handbuch des Deutſchen Reiches.
3) Konſulargeſetz §. 11.
4) Inſtrukt. zu §. 11 cit. Döhl a. a. O. S. 46.
5) Die Anſtalt in Athen iſt eine Zweiganſtalt der in Rom. Vgl. Etat
für das Auswärtige Amt für 1875 S. 38.
2) Inſtruktion vom 6. Juli 1871 §. 3.
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[333/0353] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Die Reichskonſulate ſind entweder Generalkonſulate oder Kon- ſulate oder Vizekonſulate. In einer Anzahl von Bezirken ſind einem Generalkonſulate mehrere Konſulate und Vizekonſulate, oder auch einem Konſulate Vizekonſulate untergeordnet, ſo daß die Ober- leitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Kon- ſulate und Vizekonſulate dem Generalkonſul reſp. Konſul zuſteht 1). Ueberdies haben die Reichs-Geſandtſchaften, falls im Lande der Reſidenz des Conſuls eine ſolche beſteht, die Aufſicht über die Geſchäftsführung zu handhaben. Berichte allgemeinen Inhalts haben die Konſuln daher in der Regel, wenn im Lande ihrer Reſidenz ein Kaiſerl. Geſandter beglaubigt iſt, durch deſſen Hand zu ſenden und ebenſo haben diejenigen Conſuln und Vicekonſuln, welche einem Generalconſul unterſtehen, ihre Berichte allgemeinen Inhaltes durch die Hand des Generalkonſuls gehen zu laſſen. Den Konſuln iſt es geſtattet nach zuvor eingeholter Geneh- migung des Reichskanzlers in ihrem Amtsbezirke Konſular- Agenten zu beſtellen. Dieſelben ſind aber keine ſelbſtſtändigen Organe des Reiches, ſie haben vielmehr nur die Beſtimmung, dem Conſul bei Ausübung ſeiner Funktionen zur Hand zu gehen 3). Sie handeln daher ſtets nur im Auftrage des Konſuls und unter deſſen Verantwortlichkeit und es können ihnen nur ſolche Amts- handlungen übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen Befugniſſe vorausſetzen 4). 3. Wiſſenſchaftliche Inſtitute des Reiches im Aus- lande, insbeſondere die archäologiſchen Anſtalten in Rom und in Athen 5). III. Die Admiralität. Die Verfaſſung des Nordd. Bundes Art. 53 beſtimmte, daß die Bundes-Kriegsmarine eine einheitliche iſt und daß der zur 2) 1) Inſtrukt. vom 6. Juni 1871 §. 2. Beiſpiele dafür ſind die General- konſulate in Livorno, Neapel, Trieſt, Peſt, Riga, Alexandrien, Jeruſalem, New-York u. ſ. w., die Konſulate in Dünkirchen, Marſeille, Amſterdam, Rotterdam, Gothenburg u. ſ. w. Eine Ueberſicht gewährt das Verzeichniß der Konſulate im Handbuch des Deutſchen Reiches. 3) Konſulargeſetz §. 11. 4) Inſtrukt. zu §. 11 cit. Döhl a. a. O. S. 46. 5) Die Anſtalt in Athen iſt eine Zweiganſtalt der in Rom. Vgl. Etat für das Auswärtige Amt für 1875 S. 38. 2) Inſtruktion vom 6. Juli 1871 §. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/353>, abgerufen am 19.04.2024.