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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
lichkeit des Reichskanzlers gegeben. Es scheiden daher aus diesem
Begriffe aus, sowohl die oberen Verwaltungsbehörden, welche zwar
ebenfalls thatsächlich über die Anwendung und Auslegung von
Verwaltungsvorschriften fortwährend zu entscheiden haben, jedoch den
Anordnungen des Reichskanzlers Folge zu leisten verpflichtet sind,
als auch der Bundesrath selbst, der vielfach die Funktionen eines
obersten Verwaltungsgerichtshofes des Reiches ausübt 1), dessen
Mitglieder aber nach den ihnen ertheilten Instruktionen stimmen
müssen. An einem Reichs-Verwaltungsgerichte von genereller Zu-
ständigkeit fehlt es; die bisher errichteten Behörden zur Entschei-
dung der hierher gehörenden Rechtsfragen sind Specialgerichte von
eng umgränzter Kompetenz.

Es sind folgende:

I. Das Bundesamt für das Heimathwesen.

Dasselbe ist errichtet durch das Bundesgesetz über den Unter-
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 §. 42 ff. (B.-G.-Bl. S. 368.)
Es ist eine ständige und kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in
Berlin hat. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens
vier Mitgliedern; der Vorsitzende sowohl als auch mindestens die
die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren
Richteramte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen 2). Der Vor-
sitzende und die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrathes
vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt und sind den Mitgliedern des

1) Siehe oben S. 266 fg. u. Laband in Hirth's Annalen 1873 S. 484 ff.
2) §. 42 cit. Der Ausdruck des Gesetzes: "im Staate ihrer Angehörig-
keit" ist ein redactioneller Mißgriff, indem er bei wörtlicher Interpretation
den Sinn ergiebt, daß das einzelne Mitglied des Bundesamtes in demjenigen
Staate die Qualifikation zum höheren Richteramte besitzen muß, zu welchem es
nach dem Gesetz vom 1. Juni 1870 staatsangehörig ist. Der Sinn ist aber
der, daß der Beamte, welcher Mitglied des Bundesamtes werden soll, in dem-
jenigen Staat, aus dessen Dienst er in den Reichsdienst berufen wird,
die Qualifikation zum höheren Richteramte haben muß. Denn nach dem Art 3
der R.-V. und dem Gesetz vom 1. Juni 1870 ist nicht die Staats-Angehörig-
keit, sondern die Reichsangehörigkeit für die Qualifikation zum Staatsdienst
in den Bundesstaaten von Belang. Der §. 42 des cit. Gesetzes will sicherlich
keine andere Bestimmung aufstellen als der §. 89 des Reichsbeamtengesetzes
in Betreff der Disciplinarbehörden, wo es heißt: "Der Präsident und wenig-
stens 3 andere Mitglieder müssen in richterlicher Stellung in einem Bundes-
staate sein."

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
lichkeit des Reichskanzlers gegeben. Es ſcheiden daher aus dieſem
Begriffe aus, ſowohl die oberen Verwaltungsbehörden, welche zwar
ebenfalls thatſächlich über die Anwendung und Auslegung von
Verwaltungsvorſchriften fortwährend zu entſcheiden haben, jedoch den
Anordnungen des Reichskanzlers Folge zu leiſten verpflichtet ſind,
als auch der Bundesrath ſelbſt, der vielfach die Funktionen eines
oberſten Verwaltungsgerichtshofes des Reiches ausübt 1), deſſen
Mitglieder aber nach den ihnen ertheilten Inſtruktionen ſtimmen
müſſen. An einem Reichs-Verwaltungsgerichte von genereller Zu-
ſtändigkeit fehlt es; die bisher errichteten Behörden zur Entſchei-
dung der hierher gehörenden Rechtsfragen ſind Specialgerichte von
eng umgränzter Kompetenz.

Es ſind folgende:

I. Das Bundesamt für das Heimathweſen.

Daſſelbe iſt errichtet durch das Bundesgeſetz über den Unter-
ſtützungswohnſitz vom 6. Juni 1870 §. 42 ff. (B.-G.-Bl. S. 368.)
Es iſt eine ſtändige und kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in
Berlin hat. Sie beſteht aus einem Vorſitzenden und mindeſtens
vier Mitgliedern; der Vorſitzende ſowohl als auch mindeſtens die
die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren
Richteramte im Staate ihrer Angehörigkeit beſitzen 2). Der Vor-
ſitzende und die Mitglieder werden auf Vorſchlag des Bundesrathes
vom Kaiſer auf Lebenszeit ernannt und ſind den Mitgliedern des

1) Siehe oben S. 266 fg. u. Laband in Hirth’s Annalen 1873 S. 484 ff.
2) §. 42 cit. Der Ausdruck des Geſetzes: „im Staate ihrer Angehörig-
keit“ iſt ein redactioneller Mißgriff, indem er bei wörtlicher Interpretation
den Sinn ergiebt, daß das einzelne Mitglied des Bundesamtes in demjenigen
Staate die Qualifikation zum höheren Richteramte beſitzen muß, zu welchem es
nach dem Geſetz vom 1. Juni 1870 ſtaatsangehörig iſt. Der Sinn iſt aber
der, daß der Beamte, welcher Mitglied des Bundesamtes werden ſoll, in dem-
jenigen Staat, aus deſſen Dienſt er in den Reichsdienſt berufen wird,
die Qualifikation zum höheren Richteramte haben muß. Denn nach dem Art 3
der R.-V. und dem Geſetz vom 1. Juni 1870 iſt nicht die Staats-Angehörig-
keit, ſondern die Reichsangehörigkeit für die Qualifikation zum Staatsdienſt
in den Bundesſtaaten von Belang. Der §. 42 des cit. Geſetzes will ſicherlich
keine andere Beſtimmung aufſtellen als der §. 89 des Reichsbeamtengeſetzes
in Betreff der Disciplinarbehörden, wo es heißt: „Der Präſident und wenig-
ſtens 3 andere Mitglieder müſſen in richterlicher Stellung in einem Bundes-
ſtaate ſein.“
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[377/0397] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. lichkeit des Reichskanzlers gegeben. Es ſcheiden daher aus dieſem Begriffe aus, ſowohl die oberen Verwaltungsbehörden, welche zwar ebenfalls thatſächlich über die Anwendung und Auslegung von Verwaltungsvorſchriften fortwährend zu entſcheiden haben, jedoch den Anordnungen des Reichskanzlers Folge zu leiſten verpflichtet ſind, als auch der Bundesrath ſelbſt, der vielfach die Funktionen eines oberſten Verwaltungsgerichtshofes des Reiches ausübt 1), deſſen Mitglieder aber nach den ihnen ertheilten Inſtruktionen ſtimmen müſſen. An einem Reichs-Verwaltungsgerichte von genereller Zu- ſtändigkeit fehlt es; die bisher errichteten Behörden zur Entſchei- dung der hierher gehörenden Rechtsfragen ſind Specialgerichte von eng umgränzter Kompetenz. Es ſind folgende: I. Das Bundesamt für das Heimathweſen. Daſſelbe iſt errichtet durch das Bundesgeſetz über den Unter- ſtützungswohnſitz vom 6. Juni 1870 §. 42 ff. (B.-G.-Bl. S. 368.) Es iſt eine ſtändige und kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. Sie beſteht aus einem Vorſitzenden und mindeſtens vier Mitgliedern; der Vorſitzende ſowohl als auch mindeſtens die die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richteramte im Staate ihrer Angehörigkeit beſitzen 2). Der Vor- ſitzende und die Mitglieder werden auf Vorſchlag des Bundesrathes vom Kaiſer auf Lebenszeit ernannt und ſind den Mitgliedern des 1) Siehe oben S. 266 fg. u. Laband in Hirth’s Annalen 1873 S. 484 ff. 2) §. 42 cit. Der Ausdruck des Geſetzes: „im Staate ihrer Angehörig- keit“ iſt ein redactioneller Mißgriff, indem er bei wörtlicher Interpretation den Sinn ergiebt, daß das einzelne Mitglied des Bundesamtes in demjenigen Staate die Qualifikation zum höheren Richteramte beſitzen muß, zu welchem es nach dem Geſetz vom 1. Juni 1870 ſtaatsangehörig iſt. Der Sinn iſt aber der, daß der Beamte, welcher Mitglied des Bundesamtes werden ſoll, in dem- jenigen Staat, aus deſſen Dienſt er in den Reichsdienſt berufen wird, die Qualifikation zum höheren Richteramte haben muß. Denn nach dem Art 3 der R.-V. und dem Geſetz vom 1. Juni 1870 iſt nicht die Staats-Angehörig- keit, ſondern die Reichsangehörigkeit für die Qualifikation zum Staatsdienſt in den Bundesſtaaten von Belang. Der §. 42 des cit. Geſetzes will ſicherlich keine andere Beſtimmung aufſtellen als der §. 89 des Reichsbeamtengeſetzes in Betreff der Disciplinarbehörden, wo es heißt: „Der Präſident und wenig- ſtens 3 andere Mitglieder müſſen in richterlicher Stellung in einem Bundes- ſtaate ſein.“

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/397>, abgerufen am 19.04.2024.