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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten.

a) Die amtliche Feststellung, daß aus dem Dienstverhältniß
Ersatz für Schäden und Kosten nicht mehr zu leisten ist 1).

b) Die Aushändigung des quittirten Empfangsscheines. Ist
derselbe verloren, so ist das gerichtliche Amortisationsverfahren
einzuleiten und an Stelle des Empfangsscheines das Amortisations-
Dokument einzureichen. Von der Beibringung desselben kann
jedoch nach Ermessen der vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen
werden und es ist alsdann von dem Kautionsbesteller eine Urkunde
auszustellen, in welcher er versichert, daß er den Empfangsschein
weder zedirt noch verpfändet habe, daß derselbe ihm vielmehr ab-
handen gekommen sei, und in welcher er den Schein für kraftlos
und alle Ansprüche aus demselben für erloschen erkärt.

c) wenn die Kaution einem Andern, als dem Besteller zurück-
gegeben werden soll, die Beifügung der Urkunden, aus denen sich
der Uebergang des Forderungsrechtes auf Restitution der Kaution
ergibt, also des Erbes-Legitimations-Attestes, der Cessions-Ur-
kunde u. dgl.

§. 40. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.

Aus dem Anstellungsvertrage ergeben sich für den Beamten
drei Pflichten, die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes,
die Pflicht zur Treue und zum gesetzmäßigen Gehorsam gegen die
vorgesetzte Behörde, und die Pflicht eines achtungswürdigen Ver-
haltens. Außerdem sind mit der Beamtenstellung einige Beschrän-
kungen der Handlungsfreiheit verbunden.


1) In dieser Hinsicht bestimmen die erwähnten Instruktionen §. 21, daß
bei den Rendanten, Buchhaltern und Hülfs-Buchhaltern der Ober-Postkassen
gewartet werden muß, bis von dem Rechnungshof die Decharge über die Jahres-
Rechnung für dasjenige Jahr ertheilt worden ist, in welchem die betreffenden
Beamten aus dem Dienste geschieden sind. Bei den übrigen Beamten, Unter-
beamten und kontraktl. Dienern ist zu warten, bis seit Vornahme der letzten
dienstlichen Handlung des Beamten ein Jahr und ein Monat verstrichen ist.
Hinsichtlich der Vorsteher der Post-Anstalten und Telegraphen-Stationen, welche
zugleich Führer der Hauptkassen bei denselben sind, muß nach Ablauf der
dreizehnmonatlichen Frist event. noch das Ergebniß der Rechnungs-Revision
in Bezug auf dasjenige Jahr abgewartet werden, in welchem der betreffende
Beamte aus dem Dienste getreten ist.
§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.

a) Die amtliche Feſtſtellung, daß aus dem Dienſtverhältniß
Erſatz für Schäden und Koſten nicht mehr zu leiſten iſt 1).

b) Die Aushändigung des quittirten Empfangsſcheines. Iſt
derſelbe verloren, ſo iſt das gerichtliche Amortiſationsverfahren
einzuleiten und an Stelle des Empfangsſcheines das Amortiſations-
Dokument einzureichen. Von der Beibringung deſſelben kann
jedoch nach Ermeſſen der vorgeſetzten Dienſtbehörde abgeſehen
werden und es iſt alsdann von dem Kautionsbeſteller eine Urkunde
auszuſtellen, in welcher er verſichert, daß er den Empfangsſchein
weder zedirt noch verpfändet habe, daß derſelbe ihm vielmehr ab-
handen gekommen ſei, und in welcher er den Schein für kraftlos
und alle Anſprüche aus demſelben für erloſchen erkärt.

c) wenn die Kaution einem Andern, als dem Beſteller zurück-
gegeben werden ſoll, die Beifügung der Urkunden, aus denen ſich
der Uebergang des Forderungsrechtes auf Reſtitution der Kaution
ergibt, alſo des Erbes-Legitimations-Atteſtes, der Ceſſions-Ur-
kunde u. dgl.

§. 40. Die Pflichten und Beſchränkungen der Reichsbeamten.

Aus dem Anſtellungsvertrage ergeben ſich für den Beamten
drei Pflichten, die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes,
die Pflicht zur Treue und zum geſetzmäßigen Gehorſam gegen die
vorgeſetzte Behörde, und die Pflicht eines achtungswürdigen Ver-
haltens. Außerdem ſind mit der Beamtenſtellung einige Beſchrän-
kungen der Handlungsfreiheit verbunden.


1) In dieſer Hinſicht beſtimmen die erwähnten Inſtruktionen §. 21, daß
bei den Rendanten, Buchhaltern und Hülfs-Buchhaltern der Ober-Poſtkaſſen
gewartet werden muß, bis von dem Rechnungshof die Decharge über die Jahres-
Rechnung für dasjenige Jahr ertheilt worden iſt, in welchem die betreffenden
Beamten aus dem Dienſte geſchieden ſind. Bei den übrigen Beamten, Unter-
beamten und kontraktl. Dienern iſt zu warten, bis ſeit Vornahme der letzten
dienſtlichen Handlung des Beamten ein Jahr und ein Monat verſtrichen iſt.
Hinſichtlich der Vorſteher der Poſt-Anſtalten und Telegraphen-Stationen, welche
zugleich Führer der Hauptkaſſen bei denſelben ſind, muß nach Ablauf der
dreizehnmonatlichen Friſt event. noch das Ergebniß der Rechnungs-Reviſion
in Bezug auf dasjenige Jahr abgewartet werden, in welchem der betreffende
Beamte aus dem Dienſte getreten iſt.
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[418/0438] §. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. a) Die amtliche Feſtſtellung, daß aus dem Dienſtverhältniß Erſatz für Schäden und Koſten nicht mehr zu leiſten iſt 1). b) Die Aushändigung des quittirten Empfangsſcheines. Iſt derſelbe verloren, ſo iſt das gerichtliche Amortiſationsverfahren einzuleiten und an Stelle des Empfangsſcheines das Amortiſations- Dokument einzureichen. Von der Beibringung deſſelben kann jedoch nach Ermeſſen der vorgeſetzten Dienſtbehörde abgeſehen werden und es iſt alsdann von dem Kautionsbeſteller eine Urkunde auszuſtellen, in welcher er verſichert, daß er den Empfangsſchein weder zedirt noch verpfändet habe, daß derſelbe ihm vielmehr ab- handen gekommen ſei, und in welcher er den Schein für kraftlos und alle Anſprüche aus demſelben für erloſchen erkärt. c) wenn die Kaution einem Andern, als dem Beſteller zurück- gegeben werden ſoll, die Beifügung der Urkunden, aus denen ſich der Uebergang des Forderungsrechtes auf Reſtitution der Kaution ergibt, alſo des Erbes-Legitimations-Atteſtes, der Ceſſions-Ur- kunde u. dgl. §. 40. Die Pflichten und Beſchränkungen der Reichsbeamten. Aus dem Anſtellungsvertrage ergeben ſich für den Beamten drei Pflichten, die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes, die Pflicht zur Treue und zum geſetzmäßigen Gehorſam gegen die vorgeſetzte Behörde, und die Pflicht eines achtungswürdigen Ver- haltens. Außerdem ſind mit der Beamtenſtellung einige Beſchrän- kungen der Handlungsfreiheit verbunden. 1) In dieſer Hinſicht beſtimmen die erwähnten Inſtruktionen §. 21, daß bei den Rendanten, Buchhaltern und Hülfs-Buchhaltern der Ober-Poſtkaſſen gewartet werden muß, bis von dem Rechnungshof die Decharge über die Jahres- Rechnung für dasjenige Jahr ertheilt worden iſt, in welchem die betreffenden Beamten aus dem Dienſte geſchieden ſind. Bei den übrigen Beamten, Unter- beamten und kontraktl. Dienern iſt zu warten, bis ſeit Vornahme der letzten dienſtlichen Handlung des Beamten ein Jahr und ein Monat verſtrichen iſt. Hinſichtlich der Vorſteher der Poſt-Anſtalten und Telegraphen-Stationen, welche zugleich Führer der Hauptkaſſen bei denſelben ſind, muß nach Ablauf der dreizehnmonatlichen Friſt event. noch das Ergebniß der Rechnungs-Reviſion in Bezug auf dasjenige Jahr abgewartet werden, in welchem der betreffende Beamte aus dem Dienſte getreten iſt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/438>, abgerufen am 28.03.2024.