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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.

3) Die Suspension vom Amte hört auf entweder
mit der Entfernung des Beamten aus dem Amte oder mit dem
Wieder-Eintritt desselben in die Amtsgeschäfte; im letzteren Falle
ist jedoch zu unterscheiden, ob der Beamte gänzlich frei gesprochen
worden ist, oder ob die entscheidende Disciplinarbehörde ihn mit
einer Ordnungsstrafe belegt hat.

a) wenn der Beamte freigesprochen worden ist, so muß ihm
der innebehaltene Theil des Gehaltes vollständig nachgezahlt
werden 1).

b) wenn der Beamte mit einer Ordnungsstrafe belegt wird,
so ist ihm der innebehaltene Theil insoweit auszuzahlen, als der-
selbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und
der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Für Stellvertretungskosten
findet ein Abzug nicht statt 2).

c) wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, so ist der
innebehaltene Theil des Gehaltes zu den Stellvertretungskosten
und der Rest zu den Untersuchungskosten des Disciplinarverfahrens
zu verwenden 3). Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis
über die Verwendung zu machen; jedoch kann er Erinnerungen
dagegen im Rechtswege nicht geltend machen, sondern nur im Wege
der Beschwerde. Der durch die erwähnten Kosten nicht aufge-
brauchte Theil des zurückbehaltenen Einkommens wird dem Be-
amten nachgezahlt 4).

§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktischen Bedeutung
nach in zwei Klassen, indem entweder mit der Aufhebung des Dienst-
verhältnisses alle durch dasselbe begründeten Rechte des Beamten,
sowohl die Ehrenrechte als die Vermögensrechte, aufhören, oder
Titel und Rang und Anspruch auf Lebensunterhalt (Pension) fort-
dauern.


fernen. Vgl. die Entsch. des Appellat.-Gerichts zu Leipzig im Wochenbl. f.
merkw. Rechtsf. von 1864 S. 81 fg.
1) R.-G. §. 130 Abs. 1.
2) R.-G. §. 130 Abs. 2.
3) R.-G. §. 128 Abs. 4. Zu den Stellvertretungskosten ist der Beamte
nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leisten, für die Kosten des Disciplinar-
Verfahrens haftet er dagegen mit seinem Vermögen. §. 124 Abs. 2.
4) R.-G. §. 129.
§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.

3) Die Suspenſion vom Amte hört auf entweder
mit der Entfernung des Beamten aus dem Amte oder mit dem
Wieder-Eintritt deſſelben in die Amtsgeſchäfte; im letzteren Falle
iſt jedoch zu unterſcheiden, ob der Beamte gänzlich frei geſprochen
worden iſt, oder ob die entſcheidende Disciplinarbehörde ihn mit
einer Ordnungsſtrafe belegt hat.

a) wenn der Beamte freigeſprochen worden iſt, ſo muß ihm
der innebehaltene Theil des Gehaltes vollſtändig nachgezahlt
werden 1).

b) wenn der Beamte mit einer Ordnungsſtrafe belegt wird,
ſo iſt ihm der innebehaltene Theil inſoweit auszuzahlen, als der-
ſelbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Unterſuchungskoſten und
der Ordnungsſtrafe erforderlich iſt. Für Stellvertretungskoſten
findet ein Abzug nicht ſtatt 2).

c) wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, ſo iſt der
innebehaltene Theil des Gehaltes zu den Stellvertretungskoſten
und der Reſt zu den Unterſuchungskoſten des Disciplinarverfahrens
zu verwenden 3). Dem Beamten iſt auf Verlangen ein Nachweis
über die Verwendung zu machen; jedoch kann er Erinnerungen
dagegen im Rechtswege nicht geltend machen, ſondern nur im Wege
der Beſchwerde. Der durch die erwähnten Koſten nicht aufge-
brauchte Theil des zurückbehaltenen Einkommens wird dem Be-
amten nachgezahlt 4).

§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.

Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktiſchen Bedeutung
nach in zwei Klaſſen, indem entweder mit der Aufhebung des Dienſt-
verhältniſſes alle durch daſſelbe begründeten Rechte des Beamten,
ſowohl die Ehrenrechte als die Vermögensrechte, aufhören, oder
Titel und Rang und Anſpruch auf Lebensunterhalt (Penſion) fort-
dauern.


fernen. Vgl. die Entſch. des Appellat.-Gerichts zu Leipzig im Wochenbl. f.
merkw. Rechtsf. von 1864 S. 81 fg.
1) R.-G. §. 130 Abſ. 1.
2) R.-G. §. 130 Abſ. 2.
3) R.-G. §. 128 Abſ. 4. Zu den Stellvertretungskoſten iſt der Beamte
nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leiſten, für die Koſten des Disciplinar-
Verfahrens haftet er dagegen mit ſeinem Vermögen. §. 124 Abſ. 2.
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[487/0507] §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. 3) Die Suspenſion vom Amte hört auf entweder mit der Entfernung des Beamten aus dem Amte oder mit dem Wieder-Eintritt deſſelben in die Amtsgeſchäfte; im letzteren Falle iſt jedoch zu unterſcheiden, ob der Beamte gänzlich frei geſprochen worden iſt, oder ob die entſcheidende Disciplinarbehörde ihn mit einer Ordnungsſtrafe belegt hat. a) wenn der Beamte freigeſprochen worden iſt, ſo muß ihm der innebehaltene Theil des Gehaltes vollſtändig nachgezahlt werden 1). b) wenn der Beamte mit einer Ordnungsſtrafe belegt wird, ſo iſt ihm der innebehaltene Theil inſoweit auszuzahlen, als der- ſelbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Unterſuchungskoſten und der Ordnungsſtrafe erforderlich iſt. Für Stellvertretungskoſten findet ein Abzug nicht ſtatt 2). c) wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, ſo iſt der innebehaltene Theil des Gehaltes zu den Stellvertretungskoſten und der Reſt zu den Unterſuchungskoſten des Disciplinarverfahrens zu verwenden 3). Dem Beamten iſt auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu machen; jedoch kann er Erinnerungen dagegen im Rechtswege nicht geltend machen, ſondern nur im Wege der Beſchwerde. Der durch die erwähnten Koſten nicht aufge- brauchte Theil des zurückbehaltenen Einkommens wird dem Be- amten nachgezahlt 4). §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktiſchen Bedeutung nach in zwei Klaſſen, indem entweder mit der Aufhebung des Dienſt- verhältniſſes alle durch daſſelbe begründeten Rechte des Beamten, ſowohl die Ehrenrechte als die Vermögensrechte, aufhören, oder Titel und Rang und Anſpruch auf Lebensunterhalt (Penſion) fort- dauern. 8) 1) R.-G. §. 130 Abſ. 1. 2) R.-G. §. 130 Abſ. 2. 3) R.-G. §. 128 Abſ. 4. Zu den Stellvertretungskoſten iſt der Beamte nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leiſten, für die Koſten des Disciplinar- Verfahrens haftet er dagegen mit ſeinem Vermögen. §. 124 Abſ. 2. 4) R.-G. §. 129. 8) fernen. Vgl. die Entſch. des Appellat.-Gerichts zu Leipzig im Wochenbl. f. merkw. Rechtsf. von 1864 S. 81 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/507>, abgerufen am 19.04.2024.