Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 13. Begriff u. staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
aus dem Wesen des Reiches als Bundesstaat eine solche Unver-
änderlichkeit des Mitglieder-Bestandes herzuleiten, so folgt, daß
alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verschmelzung Deutscher
Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte
und Verträge -- nach dem Vorbilde der zwischen Preußen und
den Hohenzollern'schen Fürstenthümern abgeschlossenen -- mit
voller Wirkung fortbestehen und gerade nach dem Eingange der
Reichsverf. vom Reich "geschützt" werden sollen 1).



Viertes Kapitel.
Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk
und Land).
Erster Abschnitt.
Reichs-Angehörige
*).
§. 13. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.

Die herrschende Theorie vom Wesen des Bundesstaates führt
nothwendig zur Annahme eines getheilten oder doppelten Bürger-

1) Auch die Successionsrechte Deutscher Bundesfürsten an außerdeutschen
Territorien und die Successionsrechte von Personen, die nicht zu den Deutschen
Bundesfürsten gehören, an Deutschen Territorien sind durch die Reichsverfas-
sung rechtlich nicht beseitigt worden. Nur versteht es sich von selbst, daß
durch den Eintritt derartiger Successionsfälle die Vorschrift des Art. 1 über
das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff.
im entgegengesetzten Sinne ausführt, besteht lediglich aus politischen, nicht aus
jurist. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Hessen-Darmstadt ein
Beispiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürst auch ein Territorium be-
herrschen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch
am schlagendsten die Behauptung widerlegt, daß die Unzulässigkeit der Real-
union mit einem auswärtigen Staat "aus der Natur des Bundes" folgt und
daß "dies so einleuchtend sei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen
kann". So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derselbe Schriftsteller eine
Personal-Union für gestattet. Ebenso v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die
richtige Ansicht findet sich bei Hirsemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1).
*) Literatur.
v. Flottwell, Was bedeutet das Deutsche Heimathwesen. Potsdam 1867.

§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
aus dem Weſen des Reiches als Bundesſtaat eine ſolche Unver-
änderlichkeit des Mitglieder-Beſtandes herzuleiten, ſo folgt, daß
alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verſchmelzung Deutſcher
Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte
und Verträge — nach dem Vorbilde der zwiſchen Preußen und
den Hohenzollern’ſchen Fürſtenthümern abgeſchloſſenen — mit
voller Wirkung fortbeſtehen und gerade nach dem Eingange der
Reichsverf. vom Reich „geſchützt“ werden ſollen 1).



Viertes Kapitel.
Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk
und Land).
Erſter Abſchnitt.
Reichs-Angehörige
*).
§. 13. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.

Die herrſchende Theorie vom Weſen des Bundesſtaates führt
nothwendig zur Annahme eines getheilten oder doppelten Bürger-

1) Auch die Succeſſionsrechte Deutſcher Bundesfürſten an außerdeutſchen
Territorien und die Succeſſionsrechte von Perſonen, die nicht zu den Deutſchen
Bundesfürſten gehören, an Deutſchen Territorien ſind durch die Reichsverfaſ-
ſung rechtlich nicht beſeitigt worden. Nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß
durch den Eintritt derartiger Succeſſionsfälle die Vorſchrift des Art. 1 über
das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff.
im entgegengeſetzten Sinne ausführt, beſteht lediglich aus politiſchen, nicht aus
juriſt. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Heſſen-Darmſtadt ein
Beiſpiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürſt auch ein Territorium be-
herrſchen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch
am ſchlagendſten die Behauptung widerlegt, daß die Unzuläſſigkeit der Real-
union mit einem auswärtigen Staat „aus der Natur des Bundes“ folgt und
daß „dies ſo einleuchtend ſei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen
kann“. So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derſelbe Schriftſteller eine
Perſonal-Union für geſtattet. Ebenſo v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die
richtige Anſicht findet ſich bei Hirſemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1).
*) Literatur.
v. Flottwell, Was bedeutet das Deutſche Heimathweſen. Potsdam 1867.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0150" n="130"/><fw place="top" type="header">§. 13. Begriff u. &#x017F;taatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.</fw><lb/>
aus dem We&#x017F;en des Reiches als Bundes&#x017F;taat eine &#x017F;olche Unver-<lb/>
änderlichkeit des Mitglieder-Be&#x017F;tandes herzuleiten, &#x017F;o folgt, daß<lb/>
alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Ver&#x017F;chmelzung Deut&#x017F;cher<lb/>
Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte<lb/>
und Verträge &#x2014; nach dem Vorbilde der zwi&#x017F;chen Preußen und<lb/>
den Hohenzollern&#x2019;&#x017F;chen Für&#x017F;tenthümern abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen &#x2014; mit<lb/>
voller Wirkung fortbe&#x017F;tehen und gerade nach dem Eingange der<lb/>
Reichsverf. vom Reich &#x201E;ge&#x017F;chützt&#x201C; werden &#x017F;ollen <note place="foot" n="1)">Auch die Succe&#x017F;&#x017F;ionsrechte Deut&#x017F;cher Bundesfür&#x017F;ten an außerdeut&#x017F;chen<lb/>
Territorien und die Succe&#x017F;&#x017F;ionsrechte von Per&#x017F;onen, die nicht zu den Deut&#x017F;chen<lb/>
Bundesfür&#x017F;ten gehören, an Deut&#x017F;chen Territorien &#x017F;ind durch die Reichsverfa&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ung <hi rendition="#g">rechtlich</hi> nicht be&#x017F;eitigt worden. Nur ver&#x017F;teht es &#x017F;ich von &#x017F;elb&#x017F;t, daß<lb/>
durch den Eintritt derartiger Succe&#x017F;&#x017F;ionsfälle die Vor&#x017F;chrift des Art. 1 über<lb/>
das Bundes <hi rendition="#g">gebiet</hi> nicht alterirt werden würde. Was v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> S. 19 ff.<lb/>
im entgegenge&#x017F;etzten Sinne ausführt, be&#x017F;teht lediglich aus politi&#x017F;chen, nicht aus<lb/>
juri&#x017F;t. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte <hi rendition="#g">He&#x017F;&#x017F;en-Darm&#x017F;tadt</hi> ein<lb/>
Bei&#x017F;piel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfür&#x017F;t auch ein Territorium be-<lb/>
herr&#x017F;chen könne, welches <hi rendition="#g">nicht</hi> zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch<lb/>
am &#x017F;chlagend&#x017F;ten die Behauptung widerlegt, daß die Unzulä&#x017F;&#x017F;igkeit der Real-<lb/>
union mit einem auswärtigen Staat &#x201E;aus der Natur des Bundes&#x201C; folgt und<lb/>
daß &#x201E;dies &#x017F;o einleuchtend &#x017F;ei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen<lb/>
kann&#x201C;. So <hi rendition="#g">Thudichum</hi> S. 63. Dagegen erachtet der&#x017F;elbe Schrift&#x017F;teller eine<lb/>
Per&#x017F;onal-Union für ge&#x017F;tattet. Eben&#x017F;o v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> S. 39. <hi rendition="#g">Riedel</hi> 76 fg. Die<lb/>
richtige An&#x017F;icht findet &#x017F;ich bei <hi rendition="#g">Hir&#x017F;emenzel</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 5 (Note 4 zu Art. 1).</note>.</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Viertes Kapitel.<lb/>
Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk<lb/>
und Land).</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.<lb/><hi rendition="#b">Reichs-Angehörige</hi></hi><note xml:id="seg2pn_15_1" next="#seg2pn_15_2" place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Literatur</hi>.<lb/>
v. <hi rendition="#g">Flottwell</hi>, Was bedeutet das Deut&#x017F;che Heimathwe&#x017F;en. Potsdam 1867.</note>.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 13. <hi rendition="#b">Begriff und &#x017F;taatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.</hi></head><lb/>
            <p>Die herr&#x017F;chende Theorie vom We&#x017F;en des Bundes&#x017F;taates führt<lb/>
nothwendig zur Annahme eines getheilten oder doppelten Bürger-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[130/0150] §. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. aus dem Weſen des Reiches als Bundesſtaat eine ſolche Unver- änderlichkeit des Mitglieder-Beſtandes herzuleiten, ſo folgt, daß alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verſchmelzung Deutſcher Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte und Verträge — nach dem Vorbilde der zwiſchen Preußen und den Hohenzollern’ſchen Fürſtenthümern abgeſchloſſenen — mit voller Wirkung fortbeſtehen und gerade nach dem Eingange der Reichsverf. vom Reich „geſchützt“ werden ſollen 1). Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land). Erſter Abſchnitt. Reichs-Angehörige *). §. 13. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. Die herrſchende Theorie vom Weſen des Bundesſtaates führt nothwendig zur Annahme eines getheilten oder doppelten Bürger- 1) Auch die Succeſſionsrechte Deutſcher Bundesfürſten an außerdeutſchen Territorien und die Succeſſionsrechte von Perſonen, die nicht zu den Deutſchen Bundesfürſten gehören, an Deutſchen Territorien ſind durch die Reichsverfaſ- ſung rechtlich nicht beſeitigt worden. Nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß durch den Eintritt derartiger Succeſſionsfälle die Vorſchrift des Art. 1 über das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff. im entgegengeſetzten Sinne ausführt, beſteht lediglich aus politiſchen, nicht aus juriſt. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Heſſen-Darmſtadt ein Beiſpiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürſt auch ein Territorium be- herrſchen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch am ſchlagendſten die Behauptung widerlegt, daß die Unzuläſſigkeit der Real- union mit einem auswärtigen Staat „aus der Natur des Bundes“ folgt und daß „dies ſo einleuchtend ſei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen kann“. So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derſelbe Schriftſteller eine Perſonal-Union für geſtattet. Ebenſo v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die richtige Anſicht findet ſich bei Hirſemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1). *) Literatur. v. Flottwell, Was bedeutet das Deutſche Heimathweſen. Potsdam 1867.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/150
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/150>, abgerufen am 16.04.2024.