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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.
schiedenes zusammengeworfen wird. Man rechnet darunter theils
die sogenannten politischen Rechte, theils die bürgerlichen Rechte,
das heißt die Vorrechte des Einheimischen vor den Fremden, theils
die sogenannten Freiheitsrechte oder Grundrechte 1). Die beiden
letzten Kategorien sind überhaupt keine Rechte im
subjectiven Sinne
. Die Vorrechte des Einheimischen vor den
Fremden sind lediglich die Negation der Belastungen oder Be-
schränkungen, denen Fremde unterworfen sind, haben aber keinen
positiven Inhalt und zerfließen sofort in Nichts, wenn der Staat
Fremde den Einheimischen gleich behandelt. Die Freiheitsrechte oder
Grundrechte sind Normen für die Staatsgewalt, welche dieselbe
sich selbst giebt, sie bilden Schranken für die Machtbefugnisse der
Behörden, sie sichern dem Einzelnen seine natürliche Handlungs-
freiheit in bestimmtem Umfange, aber sie begründen nicht subjective
Rechte der Staatsbürger. Sie sind keine Rechte, denn sie haben
kein Object 2).


1) Ueber die gemeinrechtliche Theorie vgl. die ausführlichen Darstel-
lungen bei Klüber §. 257 (4. Aufl. S. 364). Maurenbrecher Grund-
sätze §. 57 (S. 79). Weiß System des Deutschen Staatsrechts §. 273 ff.
Zöpfl II. §. 281 ff. und besonders Zachariä I. §. 85 ff. (3. Aufl. S.
430--558). Von denselben Gedanken gehen die Darsteller der Partikular-
rechte aus, unter ihnen sind hervorzuheben v. Mohl Staatsr. des Königreichs
Württemberg I. §. 69 (2. Aufl. S. 323 ff.). v. Pözl bayer. Verfassungsr.
§. 27 ff. (4. Aufl. S. 61--98). v. Rönne Staatsr. der Preuß. Monarchie I.
§. 89 ff. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 376 ff.
2) Vgl. die vortrefflichen Ausführungen v. Gerbers Ueber öffentliche
Rechte (Tübingen 1852) S. 76 ff. besonders S. 79 und Grundzüge des Staats-
rechts §. 10 Note 5 und §. 17. Auch Zachariä Staatsr. I. S. 443 (§. 87
Note 1) erkennt an, daß es sich bei den sogen. Freiheits- oder Grundrechten
nicht um subjective Rechte der Einzelnen, sondern um Schranken der Regie-
rungsgewalt handelt; behält jedoch die alte Sitte bei, diese objectiven Regie-
rungs-Normen als Rechte der Staatsbürger darzustellen. Diese Sitte ist die
herrschende geblieben und hat sich auch in der Literatur des Bundes- und
Reichsrechts eingenistet und so findet man bei Thudichum, G. Meyer,
Riedel
und anderen Schriftstellern das reichsbürgerliche Recht auf Paß- und
Gewerbefreiheit, auf freie Verehelichung, auf Briefgeheimniß u. s. w.; also
das subjective Recht, bei Reisen keinen Paß, beim Gewerbebetrieb keine
Concession, bei der Verehelichung keinen polizeilichen Consens zu bedürfen!
Wenn Thudichum S. 524 unter den "Freiheitsrechten" sogar auch die Ein-
schränkung der Beschlagnahme von Arbeitslöhnen und der Schuldhaft aufführt,
so ist nicht einzusehen, warum nicht auch der gesammte Inhalt des Handelsgesetz-
buches und der Wechselordnung hierher gezogen werden könnte und weshalb

§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.
ſchiedenes zuſammengeworfen wird. Man rechnet darunter theils
die ſogenannten politiſchen Rechte, theils die bürgerlichen Rechte,
das heißt die Vorrechte des Einheimiſchen vor den Fremden, theils
die ſogenannten Freiheitsrechte oder Grundrechte 1). Die beiden
letzten Kategorien ſind überhaupt keine Rechte im
ſubjectiven Sinne
. Die Vorrechte des Einheimiſchen vor den
Fremden ſind lediglich die Negation der Belaſtungen oder Be-
ſchränkungen, denen Fremde unterworfen ſind, haben aber keinen
poſitiven Inhalt und zerfließen ſofort in Nichts, wenn der Staat
Fremde den Einheimiſchen gleich behandelt. Die Freiheitsrechte oder
Grundrechte ſind Normen für die Staatsgewalt, welche dieſelbe
ſich ſelbſt giebt, ſie bilden Schranken für die Machtbefugniſſe der
Behörden, ſie ſichern dem Einzelnen ſeine natürliche Handlungs-
freiheit in beſtimmtem Umfange, aber ſie begründen nicht ſubjective
Rechte der Staatsbürger. Sie ſind keine Rechte, denn ſie haben
kein Object 2).


1) Ueber die gemeinrechtliche Theorie vgl. die ausführlichen Darſtel-
lungen bei Klüber §. 257 (4. Aufl. S. 364). Maurenbrecher Grund-
ſätze §. 57 (S. 79). Weiß Syſtem des Deutſchen Staatsrechts §. 273 ff.
Zöpfl II. §. 281 ff. und beſonders Zachariä I. §. 85 ff. (3. Aufl. S.
430—558). Von denſelben Gedanken gehen die Darſteller der Partikular-
rechte aus, unter ihnen ſind hervorzuheben v. Mohl Staatsr. des Königreichs
Württemberg I. §. 69 (2. Aufl. S. 323 ff.). v. Pözl bayer. Verfaſſungsr.
§. 27 ff. (4. Aufl. S. 61—98). v. Rönne Staatsr. der Preuß. Monarchie I.
§. 89 ff. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 376 ff.
2) Vgl. die vortrefflichen Ausführungen v. Gerbers Ueber öffentliche
Rechte (Tübingen 1852) S. 76 ff. beſonders S. 79 und Grundzüge des Staats-
rechts §. 10 Note 5 und §. 17. Auch Zachariä Staatsr. I. S. 443 (§. 87
Note 1) erkennt an, daß es ſich bei den ſogen. Freiheits- oder Grundrechten
nicht um ſubjective Rechte der Einzelnen, ſondern um Schranken der Regie-
rungsgewalt handelt; behält jedoch die alte Sitte bei, dieſe objectiven Regie-
rungs-Normen als Rechte der Staatsbürger darzuſtellen. Dieſe Sitte iſt die
herrſchende geblieben und hat ſich auch in der Literatur des Bundes- und
Reichsrechts eingeniſtet und ſo findet man bei Thudichum, G. Meyer,
Riedel
und anderen Schriftſtellern das reichsbürgerliche Recht auf Paß- und
Gewerbefreiheit, auf freie Verehelichung, auf Briefgeheimniß u. ſ. w.; alſo
das ſubjective Recht, bei Reiſen keinen Paß, beim Gewerbebetrieb keine
Conceſſion, bei der Verehelichung keinen polizeilichen Conſens zu bedürfen!
Wenn Thudichum S. 524 unter den „Freiheitsrechten“ ſogar auch die Ein-
ſchränkung der Beſchlagnahme von Arbeitslöhnen und der Schuldhaft aufführt,
ſo iſt nicht einzuſehen, warum nicht auch der geſammte Inhalt des Handelsgeſetz-
buches und der Wechſelordnung hierher gezogen werden könnte und weshalb
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[149/0169] §. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts. ſchiedenes zuſammengeworfen wird. Man rechnet darunter theils die ſogenannten politiſchen Rechte, theils die bürgerlichen Rechte, das heißt die Vorrechte des Einheimiſchen vor den Fremden, theils die ſogenannten Freiheitsrechte oder Grundrechte 1). Die beiden letzten Kategorien ſind überhaupt keine Rechte im ſubjectiven Sinne. Die Vorrechte des Einheimiſchen vor den Fremden ſind lediglich die Negation der Belaſtungen oder Be- ſchränkungen, denen Fremde unterworfen ſind, haben aber keinen poſitiven Inhalt und zerfließen ſofort in Nichts, wenn der Staat Fremde den Einheimiſchen gleich behandelt. Die Freiheitsrechte oder Grundrechte ſind Normen für die Staatsgewalt, welche dieſelbe ſich ſelbſt giebt, ſie bilden Schranken für die Machtbefugniſſe der Behörden, ſie ſichern dem Einzelnen ſeine natürliche Handlungs- freiheit in beſtimmtem Umfange, aber ſie begründen nicht ſubjective Rechte der Staatsbürger. Sie ſind keine Rechte, denn ſie haben kein Object 2). 1) Ueber die gemeinrechtliche Theorie vgl. die ausführlichen Darſtel- lungen bei Klüber §. 257 (4. Aufl. S. 364). Maurenbrecher Grund- ſätze §. 57 (S. 79). Weiß Syſtem des Deutſchen Staatsrechts §. 273 ff. Zöpfl II. §. 281 ff. und beſonders Zachariä I. §. 85 ff. (3. Aufl. S. 430—558). Von denſelben Gedanken gehen die Darſteller der Partikular- rechte aus, unter ihnen ſind hervorzuheben v. Mohl Staatsr. des Königreichs Württemberg I. §. 69 (2. Aufl. S. 323 ff.). v. Pözl bayer. Verfaſſungsr. §. 27 ff. (4. Aufl. S. 61—98). v. Rönne Staatsr. der Preuß. Monarchie I. §. 89 ff. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 376 ff. 2) Vgl. die vortrefflichen Ausführungen v. Gerbers Ueber öffentliche Rechte (Tübingen 1852) S. 76 ff. beſonders S. 79 und Grundzüge des Staats- rechts §. 10 Note 5 und §. 17. Auch Zachariä Staatsr. I. S. 443 (§. 87 Note 1) erkennt an, daß es ſich bei den ſogen. Freiheits- oder Grundrechten nicht um ſubjective Rechte der Einzelnen, ſondern um Schranken der Regie- rungsgewalt handelt; behält jedoch die alte Sitte bei, dieſe objectiven Regie- rungs-Normen als Rechte der Staatsbürger darzuſtellen. Dieſe Sitte iſt die herrſchende geblieben und hat ſich auch in der Literatur des Bundes- und Reichsrechts eingeniſtet und ſo findet man bei Thudichum, G. Meyer, Riedel und anderen Schriftſtellern das reichsbürgerliche Recht auf Paß- und Gewerbefreiheit, auf freie Verehelichung, auf Briefgeheimniß u. ſ. w.; alſo das ſubjective Recht, bei Reiſen keinen Paß, beim Gewerbebetrieb keine Conceſſion, bei der Verehelichung keinen polizeilichen Conſens zu bedürfen! Wenn Thudichum S. 524 unter den „Freiheitsrechten“ ſogar auch die Ein- ſchränkung der Beſchlagnahme von Arbeitslöhnen und der Schuldhaft aufführt, ſo iſt nicht einzuſehen, warum nicht auch der geſammte Inhalt des Handelsgeſetz- buches und der Wechſelordnung hierher gezogen werden könnte und weshalb

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/169>, abgerufen am 29.03.2024.