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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
wesen in Aussicht genommen und dieser Vorschlag in einer Denk-
schrift begründet 1), welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden
Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieser Erweiterung des
Reichskanzleramtes seine Zustimmung ertheilt hatte 2) und in dem
Etats-Gesetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel
bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung
in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen sich theils auf das ganze
Reich theils auf die Angelegenheiten von Elsaß-Lothringen.

Für das Reich liegt der Justiz-Abtheilung ob die Vorberei-
tung der in das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Gesetzent-
würfe, womit zugleich die Vertretung derselben in den Bundes-
raths-Ausschüssen, sowie in Verbindung mit den Bundesraths-Be-
vollmächtigten im Reichstage, verknüpft ist. Auch die nicht in das
Gebiet der Rechts-Pflege einschlagenden Gesetzentwürfe hat das
Reichs-Justizamt zu begutachten, soweit eine Prüfung derselben
vom juridischen Standpunkte aus geboten erscheint. Ferner hat diese
Behörde die Ausführungsbestimmungen zu den Justizgesetzen zu
bearbeiten und die Ausführung der Reichsjustizgesetze Seitens der
Einzelstaaten zu überwachen.

Von eigentlichen Verwaltungsgeschäften ist dem Reichs-Justiz-
amt zugewiesen die Bearbeitung der Angelegenheiten, welche das
Reichs-Oberhandels-Gericht, den Disciplinarhof und die Discipli-
narkammern betreffen.

Für Elsaß-Lothringen hat das Reichs-Justizamt diejenigen
Geschäfte zu erledigen, welche gewöhnlich dem Justizministerium
obliegen. Die Geschäfte, welche lediglich die Justizverwaltung be-
treffen, gehören demnach ausschließlich zu dem Dezernat dieser
Abtheilung, während diejenigen Angelegenheiten, welche zugleich
das Finanzwesen oder die allgemeine Landesverwaltung berühren,
also die Justiz-, Etats- und Kassensachen, die Ablösung der ver-
käuflichen Stellen im Justizdienst, die Gerichts-Organisation, Kom-
petenzstreitigkeiten zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden und
Gesetzentwürfe, gemeinschaftlich von dem Reichs-Justizamt und der
(III.) Abtheilung für Elsaß-Lothringen zu bearbeiten sind.


1) Dieselbe ist gedruckt in der Anlage I. S. 19 zum Reichs-Haushalts-
Etat für 1875.
2) Die Verhandlungen darüber stehen in den Stenogr. Berichten 1874/75
Bd. I. S. 418 ff.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
weſen in Ausſicht genommen und dieſer Vorſchlag in einer Denk-
ſchrift begründet 1), welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden
Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieſer Erweiterung des
Reichskanzleramtes ſeine Zuſtimmung ertheilt hatte 2) und in dem
Etats-Geſetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel
bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung
in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen ſich theils auf das ganze
Reich theils auf die Angelegenheiten von Elſaß-Lothringen.

Für das Reich liegt der Juſtiz-Abtheilung ob die Vorberei-
tung der in das Gebiet der Rechtspflege einſchlagenden Geſetzent-
würfe, womit zugleich die Vertretung derſelben in den Bundes-
raths-Ausſchüſſen, ſowie in Verbindung mit den Bundesraths-Be-
vollmächtigten im Reichstage, verknüpft iſt. Auch die nicht in das
Gebiet der Rechts-Pflege einſchlagenden Geſetzentwürfe hat das
Reichs-Juſtizamt zu begutachten, ſoweit eine Prüfung derſelben
vom juridiſchen Standpunkte aus geboten erſcheint. Ferner hat dieſe
Behörde die Ausführungsbeſtimmungen zu den Juſtizgeſetzen zu
bearbeiten und die Ausführung der Reichsjuſtizgeſetze Seitens der
Einzelſtaaten zu überwachen.

Von eigentlichen Verwaltungsgeſchäften iſt dem Reichs-Juſtiz-
amt zugewieſen die Bearbeitung der Angelegenheiten, welche das
Reichs-Oberhandels-Gericht, den Disciplinarhof und die Discipli-
narkammern betreffen.

Für Elſaß-Lothringen hat das Reichs-Juſtizamt diejenigen
Geſchäfte zu erledigen, welche gewöhnlich dem Juſtizminiſterium
obliegen. Die Geſchäfte, welche lediglich die Juſtizverwaltung be-
treffen, gehören demnach ausſchließlich zu dem Dezernat dieſer
Abtheilung, während diejenigen Angelegenheiten, welche zugleich
das Finanzweſen oder die allgemeine Landesverwaltung berühren,
alſo die Juſtiz-, Etats- und Kaſſenſachen, die Ablöſung der ver-
käuflichen Stellen im Juſtizdienſt, die Gerichts-Organiſation, Kom-
petenzſtreitigkeiten zwiſchen Juſtiz- und Verwaltungsbehörden und
Geſetzentwürfe, gemeinſchaftlich von dem Reichs-Juſtizamt und der
(III.) Abtheilung für Elſaß-Lothringen zu bearbeiten ſind.


1) Dieſelbe iſt gedruckt in der Anlage I. S. 19 zum Reichs-Haushalts-
Etat für 1875.
2) Die Verhandlungen darüber ſtehen in den Stenogr. Berichten 1874/75
Bd. I. S. 418 ff.
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[329/0349] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. weſen in Ausſicht genommen und dieſer Vorſchlag in einer Denk- ſchrift begründet 1), welche den Wirkungskreis der neu zu errichtenden Abtheilung angab. Nachdem der Reichstag dieſer Erweiterung des Reichskanzleramtes ſeine Zuſtimmung ertheilt hatte 2) und in dem Etats-Geſetz vom 27. Dezember 1874 die erforderlichen Geldmittel bewilligt worden waren, trat im Jahre 1875 die neue Abtheilung in Thätigkeit. Ihre Aufgaben beziehen ſich theils auf das ganze Reich theils auf die Angelegenheiten von Elſaß-Lothringen. Für das Reich liegt der Juſtiz-Abtheilung ob die Vorberei- tung der in das Gebiet der Rechtspflege einſchlagenden Geſetzent- würfe, womit zugleich die Vertretung derſelben in den Bundes- raths-Ausſchüſſen, ſowie in Verbindung mit den Bundesraths-Be- vollmächtigten im Reichstage, verknüpft iſt. Auch die nicht in das Gebiet der Rechts-Pflege einſchlagenden Geſetzentwürfe hat das Reichs-Juſtizamt zu begutachten, ſoweit eine Prüfung derſelben vom juridiſchen Standpunkte aus geboten erſcheint. Ferner hat dieſe Behörde die Ausführungsbeſtimmungen zu den Juſtizgeſetzen zu bearbeiten und die Ausführung der Reichsjuſtizgeſetze Seitens der Einzelſtaaten zu überwachen. Von eigentlichen Verwaltungsgeſchäften iſt dem Reichs-Juſtiz- amt zugewieſen die Bearbeitung der Angelegenheiten, welche das Reichs-Oberhandels-Gericht, den Disciplinarhof und die Discipli- narkammern betreffen. Für Elſaß-Lothringen hat das Reichs-Juſtizamt diejenigen Geſchäfte zu erledigen, welche gewöhnlich dem Juſtizminiſterium obliegen. Die Geſchäfte, welche lediglich die Juſtizverwaltung be- treffen, gehören demnach ausſchließlich zu dem Dezernat dieſer Abtheilung, während diejenigen Angelegenheiten, welche zugleich das Finanzweſen oder die allgemeine Landesverwaltung berühren, alſo die Juſtiz-, Etats- und Kaſſenſachen, die Ablöſung der ver- käuflichen Stellen im Juſtizdienſt, die Gerichts-Organiſation, Kom- petenzſtreitigkeiten zwiſchen Juſtiz- und Verwaltungsbehörden und Geſetzentwürfe, gemeinſchaftlich von dem Reichs-Juſtizamt und der (III.) Abtheilung für Elſaß-Lothringen zu bearbeiten ſind. 1) Dieſelbe iſt gedruckt in der Anlage I. S. 19 zum Reichs-Haushalts- Etat für 1875. 2) Die Verhandlungen darüber ſtehen in den Stenogr. Berichten 1874/75 Bd. I. S. 418 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/349>, abgerufen am 16.04.2024.