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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden.
2) über die Verwaltung des Reichs-Kriegsschatzes 1)
3) über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 2), ein-
schließlich des Reichs-Festungsbaufonds und des Fonds
für den Bau des Reichstagsgebäudes 3)
4) über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernich-
tung der Reichsbank-Noten 4) und Reichskassenscheine 5).

Außer der fortwährenden Kontrole über die angeführten
Verwaltungen und den einzelnen, zum Zwecke dieser Kontrole der
Reichs-Schuldenkommission obliegenden Funktionen 6), hat diese
Kommission vorzüglich die Aufgabe, alljährlich bei dem regelmä-
ßigen Zusammentritt des Reichstages über ihre Thätigkeit, sowie
über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltun-
gen in dem verflossenen Jahre einen Bericht zu erstatten 7).

IV. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches8).

Durch das Gesetz vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 433)
wurde die Kontrole der Staatsrechnungen des Nordd. Bundes
für die Jahre 1867--1869 der Preußischen Oberrechnungs-
kammer
unter der Benennung "Rechnungshof des Norddeutschen
Bundes" übertragen, indem zu diesem Zwecke eine dem Bedürf-
niß entsprechende Vermehrung ihrer Mitglieder in der Art vor-
gesehen wurde, daß die neu hinzutretenden Mitglieder vom Bun-
desrathe gewählt und vom Bundespräsidium angestellt werden.
Das preußische Recht über die Revision der Rechnungen wurde auf
den Bund übertragen. Zu Folge §. 3 des erwähnten Gesetzes
führt die Ober-Rechnungskammer die ihr obliegende Kontrole des

1) Ges. vom 11. Nov. 1871 §. 3. Verordn. vom 22. Jan. 1874 §. 15.
2) Ges. vom 23. Mai 1873 §. 13.
3) Ges. vom 30. Mai 1873 Art. III. u. Ges. vom 8. Juli 1873 §. 1.
4) Bankges. vom 14. März 1875 §. 16. Zu diesem Zwecke tritt der
Kommission ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzu.
5) Ges. vom 30. April 1874 §. 7.
6) z. B. ihrer Theilnahme bei der Außerkurssetzung und Wiederinkurs-
setzung der für den Invalidenfonds erworbenen Schuldverschreibungen. Gesetz
vom 23. Mai 1873 §. 4.
7) Preuß. Ges. vom 24. Februar 1850 §. 15. Ges. vom 11. Nov. 1871
§. 3 Abs. 3. Ges. vom 23. Mai 1873 §. 14. Vgl. den Abschnitt über den
Reichstag.
8) Vgl. Laband Finanzrecht des Deutschen Reichs Kap. IV Abschn. 3
(in Hirth's Annalen 1873 S. 552 ff.
23*
§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
2) über die Verwaltung des Reichs-Kriegsſchatzes 1)
3) über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 2), ein-
ſchließlich des Reichs-Feſtungsbaufonds und des Fonds
für den Bau des Reichstagsgebäudes 3)
4) über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernich-
tung der Reichsbank-Noten 4) und Reichskaſſenſcheine 5).

Außer der fortwährenden Kontrole über die angeführten
Verwaltungen und den einzelnen, zum Zwecke dieſer Kontrole der
Reichs-Schuldenkommiſſion obliegenden Funktionen 6), hat dieſe
Kommiſſion vorzüglich die Aufgabe, alljährlich bei dem regelmä-
ßigen Zuſammentritt des Reichstages über ihre Thätigkeit, ſowie
über die Ergebniſſe der unter ihre Aufſicht geſtellten Verwaltun-
gen in dem verfloſſenen Jahre einen Bericht zu erſtatten 7).

IV. Der Rechnungshof des Deutſchen Reiches8).

Durch das Geſetz vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 433)
wurde die Kontrole der Staatsrechnungen des Nordd. Bundes
für die Jahre 1867—1869 der Preußiſchen Oberrechnungs-
kammer
unter der Benennung „Rechnungshof des Norddeutſchen
Bundes“ übertragen, indem zu dieſem Zwecke eine dem Bedürf-
niß entſprechende Vermehrung ihrer Mitglieder in der Art vor-
geſehen wurde, daß die neu hinzutretenden Mitglieder vom Bun-
desrathe gewählt und vom Bundespräſidium angeſtellt werden.
Das preußiſche Recht über die Reviſion der Rechnungen wurde auf
den Bund übertragen. Zu Folge §. 3 des erwähnten Geſetzes
führt die Ober-Rechnungskammer die ihr obliegende Kontrole des

1) Geſ. vom 11. Nov. 1871 §. 3. Verordn. vom 22. Jan. 1874 §. 15.
2) Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 13.
3) Geſ. vom 30. Mai 1873 Art. III. u. Geſ. vom 8. Juli 1873 §. 1.
4) Bankgeſ. vom 14. März 1875 §. 16. Zu dieſem Zwecke tritt der
Kommiſſion ein vom Kaiſer ernanntes Mitglied hinzu.
5) Geſ. vom 30. April 1874 §. 7.
6) z. B. ihrer Theilnahme bei der Außerkursſetzung und Wiederinkurs-
ſetzung der für den Invalidenfonds erworbenen Schuldverſchreibungen. Geſetz
vom 23. Mai 1873 §. 4.
7) Preuß. Geſ. vom 24. Februar 1850 §. 15. Geſ. vom 11. Nov. 1871
§. 3 Abſ. 3. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 14. Vgl. den Abſchnitt über den
Reichstag.
8) Vgl. Laband Finanzrecht des Deutſchen Reichs Kap. IV Abſchn. 3
(in Hirth’s Annalen 1873 S. 552 ff.
23*
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[355/0375] §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. 2) über die Verwaltung des Reichs-Kriegsſchatzes 1) 3) über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 2), ein- ſchließlich des Reichs-Feſtungsbaufonds und des Fonds für den Bau des Reichstagsgebäudes 3) 4) über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernich- tung der Reichsbank-Noten 4) und Reichskaſſenſcheine 5). Außer der fortwährenden Kontrole über die angeführten Verwaltungen und den einzelnen, zum Zwecke dieſer Kontrole der Reichs-Schuldenkommiſſion obliegenden Funktionen 6), hat dieſe Kommiſſion vorzüglich die Aufgabe, alljährlich bei dem regelmä- ßigen Zuſammentritt des Reichstages über ihre Thätigkeit, ſowie über die Ergebniſſe der unter ihre Aufſicht geſtellten Verwaltun- gen in dem verfloſſenen Jahre einen Bericht zu erſtatten 7). IV. Der Rechnungshof des Deutſchen Reiches 8). Durch das Geſetz vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 433) wurde die Kontrole der Staatsrechnungen des Nordd. Bundes für die Jahre 1867—1869 der Preußiſchen Oberrechnungs- kammer unter der Benennung „Rechnungshof des Norddeutſchen Bundes“ übertragen, indem zu dieſem Zwecke eine dem Bedürf- niß entſprechende Vermehrung ihrer Mitglieder in der Art vor- geſehen wurde, daß die neu hinzutretenden Mitglieder vom Bun- desrathe gewählt und vom Bundespräſidium angeſtellt werden. Das preußiſche Recht über die Reviſion der Rechnungen wurde auf den Bund übertragen. Zu Folge §. 3 des erwähnten Geſetzes führt die Ober-Rechnungskammer die ihr obliegende Kontrole des 1) Geſ. vom 11. Nov. 1871 §. 3. Verordn. vom 22. Jan. 1874 §. 15. 2) Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 13. 3) Geſ. vom 30. Mai 1873 Art. III. u. Geſ. vom 8. Juli 1873 §. 1. 4) Bankgeſ. vom 14. März 1875 §. 16. Zu dieſem Zwecke tritt der Kommiſſion ein vom Kaiſer ernanntes Mitglied hinzu. 5) Geſ. vom 30. April 1874 §. 7. 6) z. B. ihrer Theilnahme bei der Außerkursſetzung und Wiederinkurs- ſetzung der für den Invalidenfonds erworbenen Schuldverſchreibungen. Geſetz vom 23. Mai 1873 §. 4. 7) Preuß. Geſ. vom 24. Februar 1850 §. 15. Geſ. vom 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 3. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 14. Vgl. den Abſchnitt über den Reichstag. 8) Vgl. Laband Finanzrecht des Deutſchen Reichs Kap. IV Abſchn. 3 (in Hirth’s Annalen 1873 S. 552 ff. 23*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/375>, abgerufen am 25.04.2024.