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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
der Chef der Kaiserl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter-
suchung und ernennt den Voruntersuchungs-Beamten; die Verrich-
tungen der Staatsanwaltschaft werden von dem Korps-Auditeur,
beziehungsweise dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen 1).
Im Uebrigen finden die Vorschriften, welche für die Disciplinar-
Kammern gegeben sind, analoge Anwendung 2).

II. Oberste Disziplinar-Gerichte.
1. Der Disciplinarhof.

Derselbe entscheidet in zweiter und letzter Instanz in allen
denjenigen Disciplinar-Prozessen, welche in erster Instanz vor die
Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommis-
sionen gehören 3).

Auch der Disciplinarhof ist keine ständige Behörde; er tritt
im Falle des Bedürfnisses am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts
zusammen 4). Er besteht aus elf Mitgliedern. Unter denselben
müssen wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe,
der Präsident und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichs-
Oberhandelsgerichts gehören 5). Ueber die Ernennung derselben
gelten dieselben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.)

In den einzelnen Disciplinarsachen erfolgt die mündliche Ver-
handlung und Entscheidung durch 7 Mitglieder. Der Vorsitzende
und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitglie-
dern gehören 6). Soweit sich hieraus nicht Abänderungen ergeben,

1) Gesetz §. 120. 122.
2) Der Ausdruck "Disciplinar-Behörde" umfaßt beide Arten.
3) Gesetz §. 121 Abs. 1 setzt nur in erster Instanz an Stelle der Dis-
ciplinar-Kammern die Kommissionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor-
schrift über die zweite Instanz bleibt unberührt.
4) Gesetz §. 87 Abs. 3.
5) Gesetz §. 91 Abs. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle
im Disciplinarhof gleich nach dem Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor
den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen-
folge, welche für sie im Bundesrathe besteht. Zur Vertretung des Präsidenten
ist aber der Vice-Präsident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl-
teste, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts
berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4.
6) Gesetz §. 91 Abs. 2. Die Zahl ist eine geschlossene. Vgl. Regulativ
§. 23 Nr. 2.

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
der Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter-
ſuchung und ernennt den Vorunterſuchungs-Beamten; die Verrich-
tungen der Staatsanwaltſchaft werden von dem Korps-Auditeur,
beziehungsweiſe dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen 1).
Im Uebrigen finden die Vorſchriften, welche für die Disciplinar-
Kammern gegeben ſind, analoge Anwendung 2).

II. Oberſte Disziplinar-Gerichte.
1. Der Disciplinarhof.

Derſelbe entſcheidet in zweiter und letzter Inſtanz in allen
denjenigen Disciplinar-Prozeſſen, welche in erſter Inſtanz vor die
Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommiſ-
ſionen gehören 3).

Auch der Disciplinarhof iſt keine ſtändige Behörde; er tritt
im Falle des Bedürfniſſes am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts
zuſammen 4). Er beſteht aus elf Mitgliedern. Unter denſelben
müſſen wenigſtens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe,
der Präſident und wenigſtens fünf zu den Mitgliedern des Reichs-
Oberhandelsgerichts gehören 5). Ueber die Ernennung derſelben
gelten dieſelben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.)

In den einzelnen Disciplinarſachen erfolgt die mündliche Ver-
handlung und Entſcheidung durch 7 Mitglieder. Der Vorſitzende
und wenigſtens drei Beiſitzer müſſen zu den richterlichen Mitglie-
dern gehören 6). Soweit ſich hieraus nicht Abänderungen ergeben,

1) Geſetz §. 120. 122.
2) Der Ausdruck „Disciplinar-Behörde“ umfaßt beide Arten.
3) Geſetz §. 121 Abſ. 1 ſetzt nur in erſter Inſtanz an Stelle der Dis-
ciplinar-Kammern die Kommiſſionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor-
ſchrift über die zweite Inſtanz bleibt unberührt.
4) Geſetz §. 87 Abſ. 3.
5) Geſetz §. 91 Abſ. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle
im Disciplinarhof gleich nach dem Präſidenten oder deſſen Vertreter, alſo vor
den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen-
folge, welche für ſie im Bundesrathe beſteht. Zur Vertretung des Präſidenten
iſt aber der Vice-Präſident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl-
teſte, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts
berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4.
6) Geſetz §. 91 Abſ. 2. Die Zahl iſt eine geſchloſſene. Vgl. Regulativ
§. 23 Nr. 2.
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[375/0395] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. der Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt die Einleitung der Unter- ſuchung und ernennt den Vorunterſuchungs-Beamten; die Verrich- tungen der Staatsanwaltſchaft werden von dem Korps-Auditeur, beziehungsweiſe dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen 1). Im Uebrigen finden die Vorſchriften, welche für die Disciplinar- Kammern gegeben ſind, analoge Anwendung 2). II. Oberſte Disziplinar-Gerichte. 1. Der Disciplinarhof. Derſelbe entſcheidet in zweiter und letzter Inſtanz in allen denjenigen Disciplinar-Prozeſſen, welche in erſter Inſtanz vor die Disciplinar-Kammern oder vor die Militär-Disciplinar-Kommiſ- ſionen gehören 3). Auch der Disciplinarhof iſt keine ſtändige Behörde; er tritt im Falle des Bedürfniſſes am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts zuſammen 4). Er beſteht aus elf Mitgliedern. Unter denſelben müſſen wenigſtens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe, der Präſident und wenigſtens fünf zu den Mitgliedern des Reichs- Oberhandelsgerichts gehören 5). Ueber die Ernennung derſelben gelten dieſelben Regeln wie bei den Disziplinarkammern. (§. 93.) In den einzelnen Disciplinarſachen erfolgt die mündliche Ver- handlung und Entſcheidung durch 7 Mitglieder. Der Vorſitzende und wenigſtens drei Beiſitzer müſſen zu den richterlichen Mitglie- dern gehören 6). Soweit ſich hieraus nicht Abänderungen ergeben, 1) Geſetz §. 120. 122. 2) Der Ausdruck „Disciplinar-Behörde“ umfaßt beide Arten. 3) Geſetz §. 121 Abſ. 1 ſetzt nur in erſter Inſtanz an Stelle der Dis- ciplinar-Kammern die Kommiſſionen; die allgemeine, im §. 86 enthaltene Vor- ſchrift über die zweite Inſtanz bleibt unberührt. 4) Geſetz §. 87 Abſ. 3. 5) Geſetz §. 91 Abſ. 1. Die Bundesraths-Mitglieder nehmen ihre Stelle im Disciplinarhof gleich nach dem Präſidenten oder deſſen Vertreter, alſo vor den übrigen Mitgliedern ein und rangiren unter einander nach der Reihen- folge, welche für ſie im Bundesrathe beſteht. Zur Vertretung des Präſidenten iſt aber der Vice-Präſident des Reichs-Oberhandelsgerichts, eventuell das äl- teſte, dem Disciplinarhofe angehörende Mitglied des Reichs-Oberhandelsgerichts berufen. Regulativ §. 23 Nr. 4. 6) Geſetz §. 91 Abſ. 2. Die Zahl iſt eine geſchloſſene. Vgl. Regulativ §. 23 Nr. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/395>, abgerufen am 19.04.2024.